Urteil
2 Sa 220/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0726.2SA220.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.03.2012 -1 Ca 1711/11- wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger die Zahlung von Überstundenvergütung aus dem Jahre 2008. Mit der Behauptung, er habe in diesem Jahr von Februar bis Oktober insgesamt 260 Überstunden geleistet, hat er vor dem Arbeitsgericht Trier Klage erhoben. 2 Das Arbeitsgericht hat die Klage über die Zahlung von 2.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abgewiesen. In dem Urteil vom 28.03.2012 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe die von ihm behaupteten Überstunden nicht in hinreichendem Maße dargelegt. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe eine Auflistung in Tabellenform zu den Akten gereicht, aus der sich einzelne Tage ergäben, bezüglich derer er Beginn und Ende, die Dauer der Schichtzeit sowie die Arbeitszeit angebe und nach anhand derer er eine auf den jeweiligen einzelnen Tag bezogene Überstundenanzahl angebe. Nach eigenem Vortrag schulde er eine monatliche Arbeitszeit von 210 Stunden. Aus den Tabellen ergebe sich aber in keiner Weise, dass diese monatliche Arbeitszeit überschritten wurde. Selbst wenn der Kläger davon ausgehe, dass er an allen anderen Arbeitstagen des Monats die übliche Arbeitszeit erarbeitet habe und nur an den einzelnen genannten Tagen diese überschritten habe, sei der Vortrag nicht ohne Weiteres allein aus der Tabelleneinreichung abzuleiten. Da die übrigen Arbeitstage nicht aufgeführt seien, lasse sich bereits ein Tätigwerden über die monatlich vereinbarte Arbeitszeit nicht erkennen. Auch werde der Kläger seiner Darlegungslast nicht gerecht. Der Arbeitnehmer, der als Kraftfahrer Überstundenabgeltung fordere, müsse Beladezeiten, Fahrtbeginn, Fahrtziel und Fahrtstrecke, fahrtzeitverlängernde Vorkommnisse, Ankunftsort und Ankunftszeit darlegen. Zwar sei die Anforderung an die Darlegungslast ohne Zweifel hoch. Ein Unterlassen täglicher Aufzeichnungen im erforderlichen Detaillierungsgrad könne nicht dazu führen, dass die zivilprozessuale Darlegungslast für den Kläger reduziert wäre. Nur eine Substantiierung ermögliche es der Beklagten, den Anspruch im Einzelnen nachzuprüfen und zur Forderung auf Bezahlung der geltend gemachten Überstunden Stellung zu nehmen. Insbesondere auch hinsichtlich der Anordnung, Billigung oder Erforderlichkeit der Überstunden habe der Kläger keinen substantiierten Sachvortrag geleistet. Der pauschale Vortrag, die Touren seien von der Beklagten disponiert worden und der Kläger habe seine tägliche Arbeit erst dann beenden können, genüge den genannten Anforderungen nicht. Der Kläger habe nicht eine einzige Anordnung konkret dargelegt, nach der er gehalten war, Mehrarbeit zu erbringen. Inwieweit Mehrarbeit erforderlich sei, habe er ebenfalls nicht im Einzelnen dargelegt. Die Kammer hat des Weiteren offen gelassen, ob der Anspruch des Klägers möglicherweise auch verwirkt sei. 3 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. 4 Das Urteil wurde dem Kläger am 11. April 2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 04. Mai 2012 Berufung eingelegt. Seine Berufung hat er mit am 11. Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. 5 Er rügt, das Arbeitsgericht habe seinen Sachvortrag nicht hinreichend gewürdigt. Er habe in der tabellarischen Auflistung lediglich diejenigen Tage aufgeführt, an denen er seine tägliche Arbeitszeit überschritten habe. Aus der Auflistung ergebe sich, dass seine tägliche Arbeitszeit 10 Stunden betrage. Die darüber hinausgehende Zeit sei als Überstunden in Ansatz gebracht worden. Der klägerische Sachvortrag sei auch hinreichend konkret. Das Arbeitsgericht verkenne, dass der Beklagten Fahrtenschreiberaufzeichnungen bezüglich der vom Kläger gefahrenen Fuhren vorlägen. Sie könne daher ohne Weiteres die geleistete Arbeitszeit überprüfen. Das Bestreiten der Beklagten dürfte als einfaches Bestreiten nicht zulässig sein. 6 Der Kläger beantragt, 7 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 1 Ca 1711/11 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Berufung des Klägers und Berufungsklägers kostenpflichtig zurückzuweisen. 10 Sie hält die Berufung für unzulässig, im Übrigen für unbegründet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.07.2012. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung des Klägers war bereits als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht hinreichend begründet ist. 13 Im Rahmen von § 520 Abs. 3 ZPO ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen geboten. Eine Berufungsbegründung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen konkret erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das Urteil für unrichtig hält, also warum das Urteil falsch sein soll. Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer von mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig. Die Berufung muss darlegen, warum jede Erwägung des Vordergerichts die Entscheidung nicht tragen könnte (vgl. BAG Urteil vom 28.05.2010, 2 AZR 223/08). Voraussetzung für das Vorliegen von einander unabhängiger, das Urteil jeweils selbständig tragender Erwägungen ist, dass die jeweiligen Entscheidungsgründe gleichwertig sind. 14 Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe schon den zeitlichen Umfang der von ihm behaupteten Überstunden nicht nachgewiesen, insbesondere sei aus der tabellarischen Form nicht ersichtlich, dass an den Tagen, die vom Kläger nicht aufgeführt wurden, überhaupt Arbeit geleistet wurde und diese in der vereinbarten üblichen Form angefallen ist. Im Berufungsverfahren hat hier der Kläger zwar angedeutet, dass an den Tagen, die nicht in den Aufstellungen enthalten sind, er seine 10 Stunden Arbeit erbracht hat, dies aber nicht näher präzisiert. Es erscheint der Kammer auch allein schon allein deswegen unwahrscheinlich, weil der Kläger an den sonstigen Tagen immer wechselnde Arbeitszeiten hatte, und ausgerechnet an den Tagen, die vom Kläger nicht bezeichnet sind, diese wechselnden Arbeitszeiten exakt 10 Stunden ergeben haben. Aus dem unterschiedlichen Anfall von Arbeit folgt zwanglos die Vermutung, dass auch Tage mit weniger als 10 Stunden Arbeitsleistung vorhanden waren. 15 Das Arbeitsgericht hat des Weiteren aber als selbständig tragenden Grund angegeben, dass der Kläger keinen Vortrag zur Anordnung bzw. Duldung oder Notwendigkeit der angeordneten Mehrarbeit gehalten hat. Im Berufungsverfahren ist zu diesem selbständig tragendem Grund (allein das Fehlen der Anordnung von Mehrarbeit steht einer Überstundenvergütung entgegen) nichts vorgetragen worden. Der Kläger hätte sich mit diesem zweiten tragenden Argument des Arbeitsgerichts in der Berufungsbegründung auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es, so dass das Rechtsmittel insgesamt nicht in zulässiger Form begründet wurde. 16 Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 17 Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.