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Urteil

2 Sa 214/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0802.2SA214.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2012 - 2 Ca 1267/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Änderungskündigung, erklärt mit Schreiben der A. vom 20.09.2011. 2 Der Kläger ist am … 1981 geboren, ledig und kinderlos. Er ist seit dem 24.10.2003 ziviler Beschäftigter bei der A.. 3 Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.050,62 EUR übt er eine Tätigkeit als Buffet-Kraft aus. Beschäftigungsdienststelle des Klägers ist die Army & Air Force Exchange Service A-Stadt Spangdahlem Consolidated Exchange. Im Einstellungsbogen (German Payroll/ Personnel System) ist in der Rubrik Facility Name/ Name der Dienststelle Duty Station/ Beschäftigungsort A-Stadt angegeben. 4 Der Kläger ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Seit Beginn seiner Beschäftigung war er ausschließlich in A-Stadt tätig. In dem Food Court wurden mehrere Restaurants nach und nach abgebaut. Nach Schließung des Restaurants B. R. wurde der Kläger mit seiner Zustimmung zum 01.10.2010 zum Restaurant "B. K." umgesetzt. Ihm wurde im August 2010 mitgeteilt, dass die Umsetzung irrtümlich erfolgt sei und er stattdessen auf die F. C. O. Dienststellennummer umzusetzen sei. Das Restaurant Ch. St. schloss im Dezember 2010, das Restaurant "A. Pizza" zum 07.09.2010, das zuletzt verbliebene Restaurant "B. K." schloss im Frühjahr 2012. 5 Mit Schreiben vom 14.09.2011 wies die A. unter Berufung auf ihr Direktionsrecht dem Kläger einen Arbeitsplatz im Restaurant "A. Pizza" in Sp. ab dem 01.10.2011 zu. A-Stadt und Sp. liegen nach Straßenkilometern ca. 15 - 17 Km entfernt. 6 Mit Schreiben vom 20.09.2011 kündigte die A. das Arbeitsverhältnis ordentlich wegen Wegfall der Planstelle zum 31.01.2012 und bot dem Kläger gleichzeitig ab dem 01.02.2012 eine Weiterbeschäftigung in Sp. zu ansonsten unveränderten Bedingungen an. Die Änderungskündigung wurde von der Personalleiterin R. unterschrieben. Sie ging dem Kläger in Kopie am 22.09.2011 und im Original am 26.09.2011 zu. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 24.09. und vom 28.09.2011 wies der Kläger die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurück. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Gegen die Kündigungen hat er am 26.09.2011 und am 28.09.2011 Kündigungsschutzklage erhoben. 7 Er hat vorgetragen, die Versetzung nach Sp. sei nicht durch das Direktionsrecht gedeckt. Die Weisung entspreche auch nicht billigem Ermessen. 8 Auch sei die Änderungskündigung mangels dringender betrieblicher Gründe sozial nicht gerechtfertigt. Er hätte im Restaurant "B. K." eingesetzt werden müssen, wo er auch bereits gelegentlich ausgeholfen habe. Der Umsetzung auf die F. C. O. Dienststellennummer habe weder er noch die Betriebsvertretung zugestimmt. Er könne auch im M. Store als Kassierer oder Regal-Auffüller arbeiten. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft erfolgt. Der Einsatz in Sp. stelle eine unbillige Härte dar, weil der Einsatz am Ort mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Schichtarbeit für ihn nicht erreichbar sei. Auch sei der Zeuge H. sozial besser gestellt. Dieser habe unstreitig eine Fahrerlaubnis und einen Pkw. 9 Der Kläger hat die ordnungsgemäße Anhörung der Betriebsvertretung bestritten. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 20.09.2011, ihm in Kopie zugegangen am 22.09.2011, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist, 12 festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 20.09.2011, ihm im Original zugegangen am 26.09.2011, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie hat vorgetragen, da die Dienstorte A-Stadt und Sp. zu derselben Dienststelle gehörten, sei die Umsetzung durch das Direktionsrecht gedeckt, ohne dass es der nur vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung bedurft hätte. Sämtliche A.-Einrichtungen in A-Stadt seien aufgrund Unternehmerentscheidung sukzessive bis September 2012 zu schließen. Die bei Kündigungsausspruch noch verbliebenen Einrichtungen Tankstelle, Kino, M. Store und "B. K." würden spätestens bis dahin geschlossen. Durch die Schließung des Restaurants "A. Pizza" sei die Stelle des Klägers, der dort der einzige Zivilbeschäftigte gewesen sei, weggefallen. Das ihm vor Änderungskündigung unterbreitete Angebot, im "B. K." in A-Stadt tätig zu werden, habe der Kläger kategorisch abgelehnt. Andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten als Buffet-Kraft gebe es in A-Stadt nicht. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2012 verwiesen. 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im wesentlichen hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Dem Kläger habe bereits aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz in Sp. in dem Restaurant "A. Pizza" zugewiesen werden können. Dies sei mit Schreiben vom 14.09.2011 erfolgt. Der Umfang des Direktionsrechtes lasse sich nicht generell festlegen. Er sei abhängig von den zwischen den Parteien getroffenen einzelvertraglichen Regelungen. Nach den formularmäßigen Vorgaben des Einstellungsbogens sollten sowohl Dienststelle als auch Beschäftigungsort angegeben werden. Dem gegenüber sei im Einstellungsbogen lediglich "A., A-Stadt" aufgeführt. Hierbei könne es sich jedoch nur um den Beschäftigungsort handeln, denn die Beschäftigungsdienststelle sei unstreitig die organisatorische Einheit A-Stadt/ Sp.. Der Kläger könne grundsätzlich mithin an beiden Orten eingesetzt werden. Dass als Beschäftigungsort A-Stadt angegeben sei und der Kläger bislang auch stets. in A-Stadt gearbeitet habe bedeute nicht, dass er seine Arbeitsleistung ausschließlich dort schuldete. Zwar könne die lang anhaltende Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit die Konkretisierung der Arbeitspflicht auf diese Tätigkeit und den Einsatzort begründen. Von einer derartigen Konkretisierung sei jedoch vorliegend nicht auszugehen. Zu einer langjährigen unveränderten Beschäftigung müssten Umstände hinzutreten, nach denen der Arbeitnehmer billigerweise nicht mehr damit zu rechnen brauche, dass ihm einseitig ohne Vorliegen von Kündigungsgründen und ohne Einhaltung einer Frist ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werde. Der Kläger sei auch bisher nicht ausschließlich im Restaurant "A.", sondern auch in anderen Restaurants in A-Stadt tätig gewesen. 18 Das Arbeitsgericht hat bei dem Urteil geprüft, ob die Anordnung, künftig in Sp. zu arbeiten, billigem Ermessen entspreche. Da der Arbeitgeber den Arbeitsort einseitig als Direktionsrecht verändern konnte, sei eine Änderungskündigung an sich nicht berechtigt gewesen, andererseits könne der Kläger, der das an sich überflüssige Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, mit seiner Änderungskündigungsschutzklage nicht obsiegen. Damit könne offenbleiben, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt gewesen wäre. Rechte der Betriebsvertretung seien nicht missachtet worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. 20 Das Urteil wurde dem Kläger am 03.04.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 02.05.2012 Berufung eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung bis 20.06.2012 einschließlich verlängert worden war, mit am 04.06.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. 21 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zuweisung des Arbeitsplatzes in Sp. sei nicht durch das Direktionsrecht gedeckt gewesen. Die Versetzungsmöglichkeit ergebe sich nicht daraus, dass die Housing A-Stadt mit dem Flugplatz Sp. eine organisatorische Einheit bilde und deshalb grundsätzlich ein Einsatz an beiden Orten möglich wäre. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts schulde der Kläger seine Arbeitsleistung ausschließlich am Beschäftigungsort A-Stadt, da eine Konkretisierung auf den Beschäftigungsort A-Stadt stattgefunden habe. Eine Versetzungsklausel enthalte der Einstellungsbogen nicht. Einen Hinweis auf den Ort Sp. enthalte dieser auch nicht. Seit Beginn der Tätigkeit sei der Kläger ausschließlich in A-Stadt eingesetzt worden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch aufgrund des Umstandes, dass der Kläger an verschiedenen Restaurants am Beschäftigungsort A-Stadt eingesetzt wurde, nicht darauf zu schließen, dass auch ein Einsatz in Sp. möglich wäre. Denn auch diese Umsetzungen hätten jeweils am vereinbarten Beschäftigungsort A-Stadt stattgefunden. Der Kläger verweist auf die Änderungsmitteilungen in der Gerichtsakte, wobei sich der Eintrag "A-Stadt" sowohl auf der alten als auch auf der neuen Dienststelle befände. Die Beklagte habe im Verfahren zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dazu vorgetragen, aus denen sich aus den Eintragungen im Einstellungsbogen auf einen Dienstort Sp. schließen ließen. Seit Beginn der Tätigkeit sei durch die Beklagte stets die Dienststelle A-Stadt angegeben worden. Eine Konkretisierung auf diesen Tätigkeitsort habe somit stattgefunden. Aufgrund dieser Konkretisierung habe der Kläger nach der fast 8jährigen Tätigkeit auch nicht damit rechnen müssen, dass ihm einseitig ohne Vorliegen von Kündigungsgründen und ohne Einhaltung einer Frist ein anderer Arbeitsplatz im 17 Km weit entfernten Sp. zugewiesen werde. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger keinen Führerschein besitze, lediglich in Teilzeit mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 25 Arbeitsstunden beschäftigt sei und die Arbeitseinteilung flexibel gestaltet werde. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Flugplatz Sp. nur schwierig und unter Inkaufnahme längerer Fußwege von mehr als 3 Km zu erreichen. Vor diesem Hintergrund entspreche der Einsatz in Sp. auch nicht billigem Ermessen. Die ausgesprochenen Änderungskündigungen seien auch sozial nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Restaurantbetrieb "B. K." lägen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor. Zudem sei die Betriebsvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden. 22 Der Kläger beantragt: 23 Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2012, Az. 2 Ca 1267/11, wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 20.09.2011, dem Kläger in Kopie zugegangen am 22.09.2011, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. 24 Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 09.02.2012, Az. 2 Ca 1267/11, wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 20.09.2011, dem Kläger im Original zugegangen am 26.09.2011, sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Konkretisierung der Arbeitspflicht innerhalb der Beschäftigungsdienststelle A-Stadt/ Sp. ausschließlich auf A-Stadt habe sich im Laufe des Vertragsverhältnisses nicht ergeben. Auch sei die ausgesprochene Änderungskündigung sozial gerechtfertigt. Der Kläger könne sich nicht auf eine Weiterbeschäftigung in A-Stadt im Restaurant "B. K." berufen, nachdem er diese Tätigkeit abgelehnt habe. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 02.08.2012. Entscheidungsgründe I. 29 Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66, Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). II. 30 Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher vollinhaltlich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG). III. 31 Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist noch kurz auf folgendes hinzuweisen: 32 Die Kammer kann offenlassen, ob die Klage des Klägers gegen die Änderungskündigung der A. vom 20.09.2011, dem Kläger in Kopie zugegangen am 22.09.2011, bereits deswegen unbegründet ist, weil mit diesem Schreiben eine Änderungskündigung gar nicht ausgesprochen wurde. Dem Kläger wurde ausdrücklich übersandt eine Kopie der Änderungskündigung. In dem Übersendungsschreiben ist der Vermerk enthalten, dass das Original per Post an die Postfachanschrift versendet wurde. Es erschien sehr zweifelhaft, ob mit dieser Erklärung die Dienststelle eine Änderungskündigung aussprechen wollte und dies dem Kläger auch erkennbar war. Weil davon auszugehen ist, dass der Dienststelle die Formvorschriften des § 623 BGB bekannt sind und auch der Umstand, dass die Kopie eines Schreibens den Zugang einer Original-Kündigungserklärung nicht ersetzen kann, zum weiteren darauf hingewiesen wurde, dass das Original dem Kläger noch zugehen wird, was sich tatsächlich einige Tage später auch ereignet hat, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der Übersendung einer Kopie des noch zuzustellenden Kündigungsschreibens die Beklagte die rechtsgeschäftliche Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen wollte. 33 Letztlich kam es entscheidungserheblich hierauf nicht an, weil die vom Kläger erhobene Klage gegen die Änderungskündigungen schon deswegen unbegründet ist; weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer erfolgreichen Änderungsschutzklage nicht gegeben sind. Die Klage ist unbegründet, weil Gegenstand des mit der Kündigung verbundenen Änderungsangebotes in Wirklichkeit keine Vertragsänderung war. Die begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei rechtsunwirksam kann nicht getroffen werden, wenn das "Änderungsangebot" nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen zielt. 34 Nach § 4 S. 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder sie aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit einer Kündigung verbundene "Änderungsangebot" gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsregelungen gerichtet ist, sondern die ihm vorgesehenen neuen Bedingungen schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können. Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen bzw. deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll (vgl. BAG Urt. vom 26.01.2012 -2 AZR 102/11-). 35 Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Der Streitgegenstand ist daher die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen, nicht die der Kündigung. 36 Eine Änderung von Arbeitsbedingungen steht nur im Streit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten vertraglichen Bedingungen anbietet. Das ist nur der Fall, wenn der Arbeitgeber die von ihm erstrebte Änderung auf Basis der bestehenden vertraglichen Regelungen gerade nicht zu erreichen vermag. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine faktische Änderung, die schon auf der Grundlage des bestehenden Arbeitsvertrages, d. h. ohne Einverständnis des Arbeitnehmers durchsetzbar ist, keiner Vertragsänderung bedarf und deshalb keiner Kündigung. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er durch Ausübung seines Weisungsrechts durchsetzen kann, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und sind daher keine Änderung von Arbeitsbedingungen nach § 2 S. 1, § 4 S. 2 KSchG. 37 Während das Weisungsrecht der wechselnden Konkretisierung des unveränderten Vertragsinhaltes dient, zielt die Änderungskündigung auf eine Änderung des Vertrages. Soll am bestehenden Vertragsinhalt nichts geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor. Die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungsschutzklage ist in diesem Falle notwendigerweise unbegründet (vgl. BAG a.a.O., BAG vom 10.12.1975 -4 AZR 41/75-). 38 Es kann dann nicht festgestellt werden, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus einem anderen Grund rechtsunwirksam ist. Bestehende arbeitsvertraglich bereits vereinbarte Bedingungen, die in Wirklichkeit unverändert bleiben, können nicht im Sinne von § 1 Abs. 2, § 2 S. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt sein. Eine nicht erfolgte Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen kann auch nicht aus einem anderen Grund unwirksam sein. In Wirklichkeit bleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt. Dieser ist bereits Rechtsgrundlage für die beabsichtigte faktische Änderung, die sich durch Ausübung des Direktionsrechts erreichen lässt. 39 Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber u. a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. 40 Im vorliegenden Fall entscheidend ist der Umstand, dass der Arbeitsplatz des Klägers nicht auf A-Stadt, sondern auf eine Tätigkeit innerhalb der Beschäftigungsbehörde A-Stadt/ Sp. vertraglich festgeschrieben ist. 41 Die Beschäftigungsdienststelle hat das ihr nach eigenem Verständnis zustehende Weisungsrecht zur Bestimmung des Arbeitsortes des Klägers durch einseitige Maßnahme bereits vor der Änderungskündigung ausgeübt. Ob die Beklagte den Kläger dadurch wirksam versetzt hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites und für dessen Entscheidung unerheblich. Es kommt insbesondere auch nicht darauf an, ob diese Weisung, die durch das Direktionsrecht gedeckt ist, billigem Ermessen entspricht (§ 315 BGB) und damit verbindlich ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Feststellung der Sozialwidrigkeit bzw. Unwirksamkeit aus anderen Gründen der durch die Maßnahme vom 20.09.2011 ausgesprochenen Änderungskündigung. IV. 42 Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Arbeitsverhältnis nicht auf einen Tätigkeitsort A-Stadt konkretisiert worden. Die Auslegung des klägerischen Arbeitsvertrages gibt hierfür nichts her. 43 Nach den formularmäßigen Vorgaben sollten sowohl Dienststelle als auch Beschäftigungsort angegeben werden. Im Einstellungsbogen ist lediglich "A. A-Stadt" angeführt. Es kann sich hierbei nicht um die Dienststelle handeln, weil die Beschäftigungsdienststelle unstreitig die organisatorische Einheit der A. A-Stadt/ Sp. Consolidated Exchange ist. Dieser Dienststelle ist der Kläger zugeordnet. Die Angabe "A. A-Stadt" beschreibt lediglich die im Zeitpunkt der Einstellung vorgesehene Aufnahme der Tätigkeit. So ist es ohne weiteres möglich, den Kläger als Buffet-Kraft in jedem Restaurant innerhalb der Dienststelle einzusetzen. Dies ist auch in der Vergangenheit erfolgt. Dass hierbei jedes Mal der Kläger sein Einverständnis erklärt hat, führt nicht bereits zu der Auslegung, dass es vertraglich notwendig gewesen wäre, dem Kläger etwa bei einer Umsetzung in das Restaurant "B. K." sein vorheriges Einverständnis zu einer Vertragsänderung abzuverlangen. 44 Der Umstand, dass A-Stadt im Arbeitsvertrag angegeben ist, führt ebenfalls nicht dazu, dass innerhalb der Beschäftigungsdienststelle A-Stadt/Sp. der Arbeitsplatz des Klägers ausschließlich auf A-Stadt konkretisiert wurde. 45 Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zu einer langjährigen unveränderten Beschäftigung Umstände hinzutreten müssen, nach denen der Arbeitnehmer billigerweise nicht mehr damit zu rechnen braucht, dass ihm einseitig ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Die Eintragung ist als bloße Mitteilung über den derzeitigen Einsatz im Beschäftigungsrestaurant "A.`s Pizza" zu verstehen, wobei der Bezug zu A-Stadt lediglich als Abgrenzung zu "A.`s Pizza" in Sp. diente. Von einer insoweit erfolgten verbindlichen Festlegung sind die Arbeitsvertragsparteien beiderseits erkennbar nicht ausgegangen. Dies wird auch an dem in der Vergangenheit erfolgten Einsatz in unterschiedlichen Restaurants in A-Stadt deutlich. Der Kläger, der aus der Beschreibung im Anstellungsbogen lediglich das Wort A-Stadt herausgreift, zieht aus der vertraglichen Regelung lediglich ein für ihn günstiges Moment im Sinne der "Rosinentheorie" heraus. Eine Konkretisierung auf den Standort A-Stadt ist auch nicht durch verschiedene Weisungen zu anderen Restaurants in A-Stadt erfolgt. Neben dem bloßen Zeitablauf setzt eine Konkretisierung des Direktionsrechts mit Wirkung der Einschränkung desselben besondere Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll. Die vorgelegten Dokumente bezeichnen lediglich den tatsächlichen Beschäftigungsort vor und nach Ausübung des Direktionsrechts ohne festzulegen, dass der Arbeitnehmer ausschließlich nur noch in A-Stadt beschäftigt werden soll. Wenn schon der Arbeitsvertrag zu keiner Konkretisierung auf das Restaurant "A.`s Pizza" in A-Stadt geführt hat, kann auch nicht angenommen werden, dass nachträglich durch Eintragungen im "Job Data Change" eine Konkretisierung auf den Standort A-Stadt erfolgt ist. V. 46 Dass bei verschiedenen Umsetzungen die Betriebsvertretung des Klägers beteiligt worden ist, bzw. ob sie in allen Fällen hinreichend beteiligt wurde, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Der Begriff der Umsetzung im Personalvertretungsrecht und der einer Versetzung, die durch Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Direktionsrechts erreicht werden kann, sind nicht deckungsgleich. So ist es ohne weiteres denkbar, dass eine im Rahmen des Direktionsrechts erlaubte Umsetzung oder eine Versetzung der Mitbestimmung der Betriebsvertretung oder eines Betriebsrates bedarf, wenn die Voraussetzungen des kollektiv geregelten Mitbestimmungsrechts gegeben sind. 47 Die dem Kläger zugänglich gemachten Schreiben belegen nichts anderes, als dass die A. dem Kläger bestimmte Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Abrechnungsbereiches zugewiesen hat, was Folgen für die interne Kostenzuordnung hatte, aber solange das Direktionsrecht nicht berührte, solange dieses nicht durch entsprechende Vereinbarungen eingeschränkt wurde. 48 Anhaltspunkte dafür, dass der Wunsch des Klägers, ausschließlich in A-Stadt beschäftigt zu werden, Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, bestehen nicht. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass bei einem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 22jähriger lediger Arbeitnehmer mangels Fähigkeit oder Willen, den Führerschein zu erwerben, um sich die notwendige Mobilität zu verschaffen, auch auf mehrjährige Dauer nicht in der Lage sein wird, sich die Voraussetzungen für eine weitergehende Beweglichkeit zu verschaffen. 49 Es ist der Kammer ohnehin nicht verständlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein sollte, etwa nach Sp. umzuziehen, wenn er schon nicht in der Lage ist, etwa mit einem führerscheinfreien Gefährt die Strecke von seinem Wohnsitz zur Beschäftigungsdienststelle zurückzulegen bzw. dann, wenn er einen Umzug scheut, den er ja vorgeblich nach Kaiserslautern, Heidelberg oder Mainz ohne weiteres auf sich nehmen würde, die Beförderungsmöglichkeiten durch öffentliche Verkehrsmittel, auch wenn diese beschwerlich und langwierig sein sollten, zu nutzen. VI. 50 Da somit eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch die im Rahmen der A. zustehenden Direktionsrechts erteilten Weisung nicht eingetreten ist, war die ausschließlich gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtete Klage des Klägers abzuweisen und somit die Berufung des Klägers gegen das diesbezügliche Urteil als unbegründet zurückzuweisen. 51 Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.