Beschluss
9 Sa 318/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil ist nicht statthaft; statthaftes Rechtsmittel ist der Einspruch.
• Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt oder nicht ordnungsgemäß vertreten wurde.
• Das Gericht kann unzulässige Berufungen auf Kosten der Berufungsführerin verwerfen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausbleibend.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung gegen nicht identifizierbares Versäumnisurteil • Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil ist nicht statthaft; statthaftes Rechtsmittel ist der Einspruch. • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingelegt oder nicht ordnungsgemäß vertreten wurde. • Das Gericht kann unzulässige Berufungen auf Kosten der Berufungsführerin verwerfen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ausbleibend. Die Berufungsführerin, ansässig in A-Stadt, legte am 11.07.2012 Berufung gegen ein angebliches Versäumnisurteil vom 23.05.2012 ein, das am 29.05.2012 zugestellt worden sein soll. Aus dem Schriftsatz ging nicht hervor, welches Arbeitsgericht das Urteil erlassen hatte oder welches konkrete Urteil betroffen war. Das Landesarbeitsgericht wies auf mehrere Mängel hin, namentlich dass gegen Versäumnisurteile die Berufung nicht statthaft sei, Vertretungszwang vor dem Landesarbeitsgericht bestehe und die Berufungsfrist versäumt sein könnte, und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis 26.07.2012. Auf die Aufforderung eingegangene Stellungnahmen blieben aus. Das Gericht prüfte daraufhin Zulässigkeit und Form der Berufung sowie Vertretung und Fristwahrung. • Die vorgelegte Berufung richtet sich nach ihrem Inhalt mutmaßlich gegen ein Versäumnisurteil; gegen Versäumnisurteile ist die Berufung nicht statthaft, vielmehr ist der Einspruch nach § 59 ArbGG i.V.m. § 388 ZPO das richtige Rechtsmittel. • Die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beginnt mit Zustellung des voll ausgefertigten Urteils; die am 11.07.2012 eingegangene Berufung gewährte diese Frist nicht, sie wäre daher verspätet. • Vor dem Landesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG; die Berufungsführerin war nicht ordnungsgemäß vertreten, sodass die Berufung auch aus diesem Grund unzulässig ist. • Mangels Zulässigkeit war die Berufung nach den Kostenfolgen des § 97 ZPO zu verwerfen; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 ZPO). • Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen. Die Berufung der Berufungsführerin wurde als unzulässig verworfen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hauptgründe sind die Unstatthaftigkeit der Berufung gegen ein Versäumnisurteil (stattdessen wäre der Einspruch anzubringen), die Versäumung der Berufungsfrist und die fehlende ordnungsgemäße Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht. Aufgrund der Unzulässigkeit war die Verwerfung der Berufung kostenpflichtig zu treffen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt, da keine Zulassungsgründe vorlagen.