Urteil
10 Sa 211/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0816.10SA211.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011, Az.: 1 Ca 612/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Sozialplanabfindung in Höhe von 50 % wegen Nichtwahrung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist. 2 Der Kläger war über 30 Jahre bei der Fa. Z. Y. X. GmbH (kurz Z.Y.X.) mit Sitz in W.-Stadt als Betriebsschlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag der Getränkeindustrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 01.08.2006 Anwendung. Der MTV enthält folgende Ausschlussfrist: 3 „§ 22 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden.“ 4 Das Arbeitsverhältnis endete durch eine betriebsbedingte Kündigung vom 24.07.2007 zum 31.03.2008. Im Kündigungsschreiben heißt es u.a.: 5 „Sehr geehrter Herr C., der Verkauf der Z. Y. X. GmbH an die U. Sektkellereien GmbH hat zur Folge, dass der Betrieb der Z. Y. X. GmbH in W.-Stadt zum 31.12.2007 geschlossen wird. Wir sind daher leider gezwungen, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31.03.2008 zu kündigen. Ihre Interessen werden durch den Sozialplan vom 20.06.2007 berücksichtigt. ...“ 6 Im Sozialplan vom 20.06.2007 ist - auszugsweise - folgendes geregelt: 7 „§2 Abfindung … 2.1 Abfindungsbeträge 8 Anspruchsberechtigte Mitarbeiter erhalten eine Abfindung, deren Höhe sich nach den nachfolgenden Regelungen bemisst: 9 Mitarbeiter ohne Arbeitsvertragsangebot 10 Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, die kein Arbeitsvertragsangebot der ... erhalten, erhalten eine Abfindung in Höhe von 100 % des sich nach Anlage 1 bemessenen Betrages. 11 Abfindung von Mitarbeitern mit Arbeitsvertragsangebot 12 Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, die ein Arbeitsvertragsangebot nach Ziffer 2.1 des Interessenausgleichs vom 20.06.2007 der T. GmbH, der S. & Co. in R.-Stadt bzw. der Q. GmbH erhalten und dies annehmen, erhalten eine Abfindung in Höhe von 50 % des sich nach Anlage 1 bemessenen Betrages. ... Werden Mitarbeiter, die ein solches Arbeitsvertragsangebot annehmen, bis zum 30.06.2010 aus betriebsbedingten Gründen von diesen neuen Arbeitgebern gekündigt, so erhalten sie eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 50 % des sich nach Anlage 1 bemessenden Betrages (Aufstockung der Abfindung auf 100 %).“ 13 Der Kläger nahm ein Weiterbeschäftigungsangebot der Fa. S. & Co. P. N. GmbH an. Daraufhin zahlte ihm die Fa. Z.Y.X. GmbH mit der letzten Entgeltabrechnung für März 2008 eine Abfindung in Höhe von € 37.464 brutto (50 %). 14 Die Fa. Z.Y.X. GmbH wurde in die jetzige Beklagte umfirmiert. Die Änderung der Firma ist am 13.03.2008 in das Handelsregister (AG M-Stadt HRB 0000) eingetragen worden. Am 26.05.2008 wurde der Sitz nach A-Stadt (jetzt AG L.-Stadt HRB 00000) verlegt. Die Beklagte gehört zum Konzern der U. Sektkellereien GmbH (kurz U.). 15 Die Fa. S. & Co. P. N. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 24.03.2010 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2010. Im Kündigungsschutzverfahren (Az.: 10 Ca 707/10) einigten sich die dortigen Parteien in der Güteverhandlung vom 26.04.2010 (Bl. 21 ff. d.A.) vor dem Arbeitsgericht Mainz auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2010. 16 Mit Anwaltsschreiben vom 04.05.2010 verlangte der Kläger von der Fa. Z.Y.X. GmbH die Zahlung der zusätzlichen Abfindung von 50 %. Der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Mit Mahnbescheid vom 09.05.2010 machte er gegenüber der Fa. U. GmbH die Zahlung der zusätzlichen Abfindung geltend. Mit Urteil vom 03.03.2012 (Bl. 112-119 d.A.) hat das Arbeitsgericht B-Stadt (Az.: 4 Ca 1226/10) die Klage gegen die Fa. U. GmbH wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage vom 31.03.2011, die am 07.04.2011 zugestellt worden ist, begehrt der Kläger die zusätzliche Abfindung vom „richtigen“ Schuldner. 17 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011 (dort Seite 2 -10 = Bl. 161-169 d.A.) Bezug genommen. 18 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 37.464,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2010 zu zahlen. 20 Die Beklagte hat beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage mit Urteil vom 14.12.2011 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der zusätzliche Abfindungsanspruch des Klägers (Aufstockung auf 100 %) aus dem Sozialplan vom 20.06.2007 sei zwar aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist in § 22 MTV verfallen. Der Beklagten sei es jedoch gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die Ausschlussfrist zu berufen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsge-richts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 11 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils vom 14.12.2011 (Bl. 170-176 d.A.) Bezug genommen. 23 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 14.04.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 30.04.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 11.06.2012 begründet. 24 Sie macht geltend, die Berufung auf die Versäumung der Ausschlussfrist verstoße entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht gegen Treu und Glauben. Es sei Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, zwei Jahre nach Schließung ihres Standortes W.-Stadt den richtigen Adressaten seiner restlichen Abfindungsforderung herauszufinden und den Anspruch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der Kläger die Forderung rechtzeitig geltend gemacht habe, weil es bei der Fa. U. GmbH in K.-Stadt eine „Anlaufstelle“ für die Belange des Klägers gegeben habe. Allein die „Anlaufstelle“ in K.-Stadt reiche nicht aus, um eine Forderung rechtzeitig geltend zu machen. Die Beklagte wie auch die Fa. U. GmbH seien zwei selbständige Rechtsobjekte, Ansprüche müssten gegen den richtigen Schuldner angemeldet werden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf den richtigen Schuldner hinzuweisen, vielmehr habe der Kläger für die Wahrung seiner Vermögensinteressen selbst zu sorgen. Ein erkennbarer Aufklärungsbedarf habe zu keiner Zeit bestanden. Ein Verstoß gegen § 242 BGB könne auch nicht darin gesehen werden, dass der Personalleiter J. I. nicht nur Personalverantwortlicher für die Beklagte, sondern auch für die Fa. U. GmbH und die Fa. Z.Y.X. GmbH war und ist. Anspruchsgegner sei schließlich nicht der Personalleiter selbst, sondern der Arbeitgeber. Sie habe den Kläger weder durch irreführende Maßnahmen oder Erklärungen noch durch ein ähnliches Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner restlichen Abfindungsforderung abgehalten. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 11.06.2012 (Bl. 213-216 d.A.) und vom 30.07.2012 (Bl. 236-237 d.A.) Bezug genommen. 25 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.12.2011, Az. 1 Ca 612/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 13.07.2012 (Bl. 228-231 d.A.) nebst Anlagen, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. 30 Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 31 Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. 32 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass der Kläger gemäß § 2.1 des Sozialplans vom 20.06.2007 die Aufstockung der Abfindung auf 100 % in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 37.464,00 brutto nebst Verzugszinsen beanspruchen kann. 33 Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 Ar-bGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen: 34 1 . Der Zahlungsanspruch ist entstanden. 35 Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. Z.Y.X. GmbH aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.2008 verloren und im Anschluss ein Arbeitsvertragsangebot der Fa. S. & Co. P. N. GmbH aus R.-Stadt erhalten und angenommen. Dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der neuen Arbeitgeberin zum 30.04.2010. Damit erfüllte der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 50 % (Aufstockung der Abfindung auf 100 %) nach den Regelungen des Sozialplans vom 20.06.2007. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. 36 2. Der Anspruch des Klägers ist nicht verfallen. 37 Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag der Getränkeindustrie - außer Brauereien - in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sowie Sektkellereien in Hessen vom 01.08.2006 Anwendung fand. Nach § 22 MTV gelten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Abfindungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan der Ausschlussfrist in § 22 MTV unterfällt. Der Anspruch auf die zusätzliche Abfindung in Höhe von 50 % (Aufstockung auf 100%) ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber am 30.04.2010 entstanden. Er hätte fristwahrend bis spätestens zum 31.07.2010 geltend gemacht werden müssen. 38 Der Kläger hat den Sozialplananspruch gegenüber der Beklagten - dem „richtigen" Schuldner - erst mit Klageschrift vom 31.03.2011, die am 07.04.2011 zugestellt worden ist, geltend gemacht. Damit hat er die dreimonatige tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Für den von der Beklagten bestrittenen Zugang seines außergerichtlichen Geltendmachungsschreibens vom 04.05.2010, dass der Klägervertreter - trotz bereits seit 2008 im Handelsregister eingetragener Umfirmierung und Sitzverlegung - an die alte Fa. Z.Y.X. GmbH unter der früheren Anschrift in W.-Stadt adressiert hat, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. 39 Als der Mahnbescheid vom 09.05.2010 gegen die Fa. U. GmbH zugestellt wurde, war die dreimonatige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Zwar kann die Geltendmachung einer Forderung gegenüber dem „falschen“ Schuldner den Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist gegenüber dem „richtigen" Schuldner grundsätzlich nicht unterbrechen. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist es der Beklagten jedoch verwehrt, sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist zu berufen. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 40 Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ist es, in kurzer übersehbarer Zeit Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen. So soll insbesondere im Fall noch ausstehender nicht erkennbarer Lohn- oder Gehaltsansprüche der Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer noch Forderungen erhebt. Nach den Regelungen des vorliegenden Sozialplans vom 20.06.2007 war für die Beklagte bis zum Stichtag 30.06.2010 völlig offen, ob gekündigte Arbeitnehmer, die ein Arbeitsvertragsangebot der aufgeführten Firmen erhalten und angenommen haben, den neuen Arbeitsplatz aus betriebsbedingten Gründen verlieren und deshalb eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 50 % beanspruchen können. Sie musste bis zum 30.09.2010 damit rechnen, dass sich erneut gekündigte ehemalige Arbeitnehmer melden und eine zusätzliche Abfindung beanspruchen. 41 Der Kläger hat nach betriebsbedingter Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses mit der Fa. S. & Co. P. N. GmbH zum 30.04.2010 bereits am 09.05.2010 einen Mahnbescheid gegen die Fa. U. GmbH beantragt, der alsbald zugestellt worden ist. Damit hat der Kläger nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls seinen Anspruch in ausreichender Weise geltend gemacht. 42 Nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens vom 24.07.2007 ist die Fa. Z.Y.X. GmbH an die Fa. U. GmbH verkauft worden. Diese Formulierung erweckte beim Kläger den Eindruck, die Fa. U. GmbH sei Rechtsnachfolgerin der Fa. Z.Y.X. GmbH. Die Fa. U. GmbH unterhält eine eingetragene Zweigniederlassung in K.-Stadt. Gegenstand des Unternehmens ist - ausweislich der Handelsregistereintragung - ausdrücklich auch „die Erbringung von Dienstleistungen im Konzern“ (Amtsgericht H-Stadt HRB 00000). Die drei Geschäftsführer der Fa. U. GmbH sind mit den Geschäftsführern der Beklagten personenidentisch. 43 Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, das die Zweigniederlassung der Fa. U. GmbH in K.-Stadt „Anlaufstation“ für den Kläger und andere ehemalige Arbeitnehmer der Fa. Z.Y.X. GmbH aus W.-Stadt war und ist. So ist der Kläger im April oder Mai 2010 bei der Fa. U. GmbH in K.-Stadt persönlich vorstellig geworden, um die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung zu beantragen. Der Antrag ist dort für die hiesige Beklagte entgegen genommen und auch bearbeitet worden. 44 Auch die Verwaltung und Abrechnung der Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer der Fa. Z.Y.X. GmbH mit Sitz in W.-Stadt wird zentral von der Personalabteilung der Fa. U. GmbH in K.-Stadt durchgeführt. Die Betriebsrentner der Fa. Z.Y.X. GmbH sind daher darüber unterrichtet worden, dass sie den Schriftverkehr „aus Vereinfachungsgründen“ an die Fa. U. GmbH in K.-Stadt richten sollen (Schreiben vom 13.08.2008, Bl. 70 d.A.). 45 Der Personalleiter der Beklagten, der zuvor bereits Personalleiter der Fa. Z.Y.X. GmbH war, hat seinen Dienstsitz in K.-Stadt und ist auch Personalverantwortlicher der Fa. U. GmbH. Er ist sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren gegen die Fa. U. GmbH (ArbG B-Stadt 4 Ca 1226/10) für die jeweilige Beklagte aufgetreten. 46 Es widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB), wenn sich die Beklagte bei dieser Sachlage auf die Versäumung der Ausschlussfrist beruft. 47 Es kann dahinstehen, ob die Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers nach betriebsbedingter Beendigung eines 30-jährigen Arbeitsverhältnisses es geboten hätten, ihn davor zu bewahren, dass er die Ansprüche gegen den falschen Schuldner verfolgt, denn der Kläger macht keinen sekundären Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten, sondern den (ursprünglichen) Erfüllungsanspruch auf die zusätzliche Sozialplanabfindung geltend. Auf die Frage eines Mitverschuldens seines Prozessbevollmächtigten ist deshalb nicht einzugehen. III. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 49 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des §72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.