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Beschluss

10 Ta 134/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0816.10TA134.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 4. Juni 2012, Az.: 3 Ca 630/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der Klageschrift vom 07.05.2012 Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, dass sie die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde. Ihre Klage richtete sich gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.04.2012 zum 31.05.2012. 2 Am 30./31.05.2012 beantragten beide Parteien die Protokollierung eines Vergleichs. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 31.05.2012 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des mitgeteilten Vergleichs festgestellt. Mit Beschluss vom 04.06.2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klägerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte. 3 Gegen diesen Beschluss, der ihr am 08.06.2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 09.07.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und angekündigt, dass innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Begründung erfolge. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.07.2012 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat die Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde bis zum 14.08.2012 verlängert. Mit Telefax vom 14.08.2012 reichte die Klägerin den amtlichen Vordruck mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Landesarbeitsgericht ein, den sie auf den 31.05.2012 datiert hat. 4 Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 5 Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z.B. Beschluss vom 13.06.2012 - 10 Ta 85/12; Beschluss vom 08.06.2012 - 3 Ta 88/12; Beschluss vom 11.01.2012 -10 Ta 283/11, jeweils Juris) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Belege vorliegen. 7 An einem prüffähigen Antrag fehlte es vorliegend völlig. Dies führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Hat die Klägerin die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vor Instanzende vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (BAG Beschluss vom 03.12.2003 -2 AZB 19/03- MDR 2004, 415). Vorliegend war der Rechtsstreit durch den gerichtlichen protokollierten Vergleich am 31.05.2012 beendet. Die erst am 14.08.2012 im Beschwerdeverfahren - und damit über zehn Wochen verspätet - abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 31.05.2012 ist deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. 8 Dem steht nicht entgegen, dass nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden können. Der Gesetzgeber hat mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung geschaffen, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgeht (BAG vom 03.12.2003, a.a.O.). 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.