OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 Ta 134/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

4mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. • Ein prüffähiger Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt rechtzeitig vor Instanzende vorgelegte, vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus (§ 117 ZPO). • Nachreichung der Erklärungen in der Beschwerdeinstanz kann eine verspätete Antragstellung nicht heilen (§ 118 Abs.2 Satz4 ZPO i.V.m. § 571 ZPO). • Die sofortige Beschwerde ist statthaft, führt hier jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Verspätete Antragstellung auf Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung unzulässig • Prozesskostenhilfe kann nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. • Ein prüffähiger Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt rechtzeitig vor Instanzende vorgelegte, vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus (§ 117 ZPO). • Nachreichung der Erklärungen in der Beschwerdeinstanz kann eine verspätete Antragstellung nicht heilen (§ 118 Abs.2 Satz4 ZPO i.V.m. § 571 ZPO). • Die sofortige Beschwerde ist statthaft, führt hier jedoch nicht zur Aufhebung der Entscheidung; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Klägerin, anwaltlich vertreten, erhob Klage gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.05.2012 und beantragte Prozesskostenhilfe mit Ankündigung, die benötigte Erklärung nachzureichen. Die Parteien protokollierten am 30./31.05.2012 einen Vergleich; das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen des Vergleichs fest. Das Arbeitsgericht lehnte den PKH-Antrag mit Beschluss vom 04.06.2012 ab, weil die Klägerin keine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und reichte die Erklärung schließlich am 14.08.2012 datiert auf den 31.05.2012 beim Landesarbeitsgericht ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die verspätete Nachreichung noch berücksichtigt werden könne. • Die sofortige Beschwerde war nach § 127 Abs.2 Satz2 ZPO statthaft, hat materiell jedoch keinen Erfolg. • Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich ausgeschlossen, weil PKH dazu dient, die Führung eines laufenden Prozesses zu ermöglichen; sie dient nicht der nachträglichen Deckung bereits entstandener Kosten. • Ein prüffähiger PKH-Antrag erfordert eine vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (Formblatt nach § 117 ZPO) samt Belegen, die vor Abschluss des Verfahrens vorgelegt werden müssen. • Da der Rechtsstreit durch den protokollierten Vergleich am 31.05.2012 beendet war, war die am 14.08.2012 eingereichte Erklärung verspätet und daher unbeachtlich; die verspätete Nachreichung in der Beschwerdeinstanz kann die zuvor unterbliebene rechtzeitige Antragstellung nicht heilen (vgl. BAG-Rechtsprechung). • Die allgemeine Möglichkeit, in der Beschwerde neue Tatsachen vorzubringen (§ 571 ZPO), wird durch die spezielle Regelung in § 118 Abs.2 Satz4 ZPO verdrängt; daher bleibt der Verspätungsnachteil bestehen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheitert an den Voraussetzungen nach §§ 78 Satz2, 72 Abs.2 ArbGG. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Klägerin erhält keine Prozesskostenhilfe, weil sie die erforderliche, vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig vor dem Abschluss des Verfahrens vorgelegt hat. Die nach Abschluss des Verfahrens eingereichte Erklärung ist verspätet und kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Damit entfällt der Anspruch auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Anwalts; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.