Urteil
9 Sa 145/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Haftung nach § 836 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner als Eigenbesitzer des Grundstücks oder des Gebäudes anzusehen ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Tatsächliche Voraussetzungen einer Haftung nach § 837 BGB müssen substantiiert dargetan werden; es reicht nicht, pauschal auf mögliche vertragliche Beziehungen zu verweisen.
• Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB ist Verschulden (Kenntnis oder Vorhersehbarkeit) darzulegen; unkonkrete Behauptungen über frühere Vorkommnisse genügen nicht.
• Berufung ist zurückzuweisen, wenn die berufungsrechtlichen Vortragspflichten nicht erfüllt werden und keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Haftung der beklagten Partei vorgetragen sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des beklagten Unternehmens mangels substantiierten Vortrags zur Besitz- und Verkehrssicherungspflicht • Eine Haftung nach § 836 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner als Eigenbesitzer des Grundstücks oder des Gebäudes anzusehen ist; bloße Behauptungen genügen nicht. • Tatsächliche Voraussetzungen einer Haftung nach § 837 BGB müssen substantiiert dargetan werden; es reicht nicht, pauschal auf mögliche vertragliche Beziehungen zu verweisen. • Für eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB ist Verschulden (Kenntnis oder Vorhersehbarkeit) darzulegen; unkonkrete Behauptungen über frühere Vorkommnisse genügen nicht. • Berufung ist zurückzuweisen, wenn die berufungsrechtlichen Vortragspflichten nicht erfüllt werden und keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Haftung der beklagten Partei vorgetragen sind. Der Kläger war als Werkschutzfachkraft bei einem Betreiber beschäftigt und erlitt am 27.09.2010 bei einem Kontrollgang angeblich einen Arbeitsunfall durch herabstürzende Deckenelemente in einer Arena. Er nahm die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld, einer Schmerzensgeldrente und auf Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen in Anspruch. Das Arbeitsgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keine ausreichenden Darlegungen zur Haftung der Beklagten zu 2) erbracht. Der Kläger legte Berufung nur gegen Beklagte zu 2) ein und behauptete vor allem, diese sei Eigenbesitzerin bzw. Eigenbesitzerin des Gebäudes und habe von gelösten Deckenplatten gewusst, ohne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Beklagte bestritt Eigenbesitz und bestreitet substanziierte Tatsachenbehauptungen. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit und begründete die Sache in der Berufungskammer. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet und damit zulässig. • § 836 BGB: Eine Haftung nach § 836 Abs.1 i.V.m. Abs.3 BGB trifft nur den Eigenbesitzer; der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) das fragliche Gebäude als ihr gehörig besessen habe (§ 872 BGB). • § 837 BGB: Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 837 BGB sind nicht dargelegt; es fehlt an konkretem Vortrag zu vertraglichen Beziehungen, die einen Besitzrechtstatbestand eines Gebäudes auf fremdem Grundstück begründen könnten. • § 823 Abs.1 BGB (Verkehrssicherungspflicht): Für ein deliktisches Verschulden sind Kenntnis oder zumindest Vorhersehbarkeit der Gefahr darzulegen; der Kläger hat nur unkonkrete Behauptungen zu früheren Vorfällen vorgebracht, ohne Zeitpunkt, Umstände oder Kenntnisnachweis. • Prozessuale Erwägung: Ein Aussetzungsgrund wegen möglicher Prozessunfähigkeit lag nicht vor; das vorgelegte Schreiben begründet keinen Verlust der Prozessfähigkeit. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung war unbegründet zurückzuweisen; mangels grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfehler wurde die Revision nicht zugelassen (§ 97 Abs.1 ZPO Kostenfolge). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht substantiiert vorgetragen hat. Es fehlt an ausreichenden Anhaltspunkten für Eigenbesitz des Gebäudes nach § 872 BGB, an konkreten vertraglichen Beziehungen im Sinne des § 837 BGB sowie an konkretem Vortrag zu Kenntnis oder Vorhersehbarkeit der Gefährdung für eine Haftung nach § 823 Abs.1 BGB. Mangels tragfähiger Darlegung bestand weder Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schmerzensgeldrente oder Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtungen; deshalb ist die Kostenfolge dem Kläger aufzuerlegen und die Revision nicht zuzulassen.