Urteil
6 Sa 577/11
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:0831.6SA577.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.08.2011 - 6 Ca 434/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt zur Abgeltung von 35 Urlaubstagen aus 2009 und 11, 66 Arbeitstagen aus 2010 nebst Urlaubsgeld an den Kläger 6.271,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 69 % zu tragen, die Beklagte zu 31 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche. 2 Der Kläger ist seit dem 8. Februar 2007 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwer behinderter Mensch anerkannt. Er stand bei der Beklagten - zumindest vom 1. Juli 2002 an - bis zum 30. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis als Werkzeugmacher. Nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit vom 29. September 2009 einigten sich die Parteien im anschließenden Kündigungsschutzprozess unter dem 6. Mai 2011 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf einen (Abfindungs-)Vergleich (Az. 6 Sa 42/11; Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 6.5.2011 in Bl. 8-10 d.A.). 3 Im formulargemäß vorgefertigten und mit handschriftlichen Einfügungen versehenen Arbeitsvertrag vom 5. August 2002 heißt es (u.a.; Bl. 3 f. d.A.): 4 § 2 Stundenlohn und Arbeitszeit Die Firma … [= Beklagte] zahlt an den Arbeitnehmer einen Stundenlohn von Euro 11,76 brutto. Die regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. 5 § 3 Urlaub […] Der Urlaubsanspruch pro Jahr beträgt 30 Tage. Das Urlaubsgeld beträgt 50 % vom Bruttomonatsgehalt von einer 40-Stunden-Woche ausgehend gerechnet. 6 Ob der Kläger bereits im Dezember 2006 - wie anfangs behauptet, von Beklagtenseite aber wegen Widerspruchs zum Vorbringen im Kündigungsschutzverfahren beanstandet - arbeitsunfähig erkrankt war, blieb zwischen den Parteien streitig. Zumindest ab Antritt eines Klinikaufenthalts im Januar 2007 wurde er aus gesundheitlichen Gründen bis zum Arbeitsvertragsende jedenfalls nicht mehr zur Arbeit herangezogen. 7 Am 21. April 2009schrieb der Kläger der Beklagten, ihm stehe entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache S-H (C-350/06) vom 20. Januar 2009 noch ein Urlaubs- und Urlaubsvergütungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 zu (Bl. 39 d.A.). Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 forderte der Kläger die Beklagte mit Frist zum 16. Mai 2011 zur bezifferten Zahlung von 17.216,64 EUR für 17 Urlaubstage aus 2006, 30 aus 2007, 30 aus 2008, 30 aus 2009 und 10 aus 2010 sowie 5 Zusatzurlaubstagen aus 2009 gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX zuzüglich 50 % Urlaubsgeld (berechnet mit 11,76 EUR Stundenlohn bei 8 Stunden pro Tag) nebst Zinsen in Höhe von 881,49 EUR für die Zeit vom 30. April 2010 bis 30. April 2011 auf (Bl. 6 d.A.). Die Beklagte wies diese Forderung mit Bevollmächtigtenschreiben vom 16. Mai 2011 zurück. Der Kläger erhob am 25. Mai 2011 Klage auf Zahlung der geltend machten Gesamtsumme von 18.098,47 EUR und erweiterte die Klage unter dem 20. Juni 2011 um insgesamt 11 Schwerbehindertenzusatzurlaubstage aus 2007, 2008 und 2010 nebst Urlaubsgeld auf einen Abgeltungsbetrag von 18.768,96 EUR zzgl. bezifferter Verzugszinsen für die Zeit vom 30. April 2010 bis zum 21. Juli 2011 in Höhe von insgesamt 1.177,18 EUR. 8 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts infolge der EuGH-Entscheidung in Sachen „S-H“ verwiesen. 9 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.946,14 EUR brutto zzgl. 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2010 zu zahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat erstinstanzlich gemeint, der Urlaubsgeldanspruch im Umfang von 50 % des Stundenlohns sei nicht schlüssig belegt. Im Übrigen seien die Urlaubsabgeltungsansprüche aus 2006 und 2007 verjährt. 14 Das Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, auf dessen tatbestandliche Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird (S. 2-4, Bl. 70-72 d.A.), hat der Klage mit Urteil vom 30. August 2011 in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Erholungsurlaubsanspruch des Klägers seit 2006 entstanden und gemäß den vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „S-H“ aufgestellten Grundsätzen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht verfallen sei. Der arbeitsvertragliche Mehrurlaub schließe sich dem gesetzlichen Urlaubsanspruch an. Auch seien die Urlaubsansprüche nicht verjährt, da sie mangels Erfüllbarkeit schon nicht fällig geworden seien (S. 4-9, Bl. 72-77 d.A.). 15 Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. September 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 - bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen - Berufung eingelegt (Bl. 83 d.A.) und diese innerhalb der am 11. November 2011 bis zum 14. Dezember 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 - eingegangen am gleichen Tag - begründet (Bl. 102 ff. d.A.). 16 Die Beklagte stellt mit ihrer vordringlich darauf ab, dass nach nunmehriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache „KHS“ vom 22. November 2011 - C-214/10 - Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei einem Übertragungszeitraum von 18 Monaten oder darunter erlöschen könnten, was zum zumindest überwiegenden Verfall der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche führe. 17 Die Beklagte beantragt zuletzt sinngemäß, 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. August 2011 - 6 Ca 434/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Der Kläger meint, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs „KHS“ vom 22. November 2011 - C-214/10 - sei auf den vorliegenden Rechtstreit nicht anzuwenden. 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 16. Januar 2012 (Bl. 122 ff. d.A.) sowie der Beklagtenseite vom 13. Dezember 2011 (Bl. 102 ff. d.A.) und 24. August 2012 (Bl 134 f. d.A.), die zu den Akten gereichten Anlagen wie auch die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. 23 Die Berufung ist zulässig und in Teilen begründet. Im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (22.11.2011 - C-214/10 - „KHS“) und des Bundesarbeitsgerichts (7.8.2012 - 9 AZR 353/10 -) führt die unionsrechtliche Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG dazu, dass wegen Arbeitsunfähigkeit weder bis Ende des Urlaubsjahres, noch bis Ablauf des Übertragungszeitraums gewährbarer Urlaub mit Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres unwiederbringlich verfällt. I. 24 Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte ist hinreichend beschwert (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der Einwand, dass nach den Grundsätzen der EuGH-Entscheidung vom 22. November 2011 ein Verfall der übertragenen Urlaubsansprüche mit 18 Monaten oder zu darunter liegenden Zeitpunkten eröffnet sei, was die Ansprüche des Klägers verringere (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift vom 13. Dezember 2011; Bl. 105 d.A.), genügt zur Darlegung eines rechtlichen Einwands gegen die angegriffene Entscheidung. Der Rechtsmittelführer muss in seiner Berufungsbegründung nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten umfassend Stellung nehmen. Um ein angefochtenes Urteil insgesamt in Frage zu stellen, genügt es, wenn sich die Berufungsbegründung mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst und ihn in ausreichendem Maß behandelt (BAG 28.5.2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18, AP ZPO § 520 Nr. 2). § 520 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZPO soll insofern gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (BAG 8.10.2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15, NZA 2008, 1429). Stützt sich eine angegriffene Entscheidung im Wesentlichen auf obergerichtliche Rechtsgrundsätze, so kann dem Berufungsführer, der sich auf zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in der Rechtssatzbildung beruft, nicht mehr abverlangt werden, als dass er unter Bezeichnung der maßgeblichen Judikate auf diese Änderungen hinweist und darlegt, zu welchen veränderten Folgerungen das im konkreten Fall führen sollte. Eben dies tat die Berufungsführerin (wenn auch mit wenigen Worten) in ihrer Berufungsbegründung. II. 25 Die Berufung ist auch in Teilen begründet. Die Klage ist zwar zulässig - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - jedoch nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesarbeitsgerichts nicht vollumfänglich begründet. Nur der ab 1. Januar 2009 entstandene gesetzliche, vertragliche und Zusatzurlaub des Klägers war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2010 noch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verfallen. 26 1. Die Klage ist zulässig. Die Antragstellung genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei gebotener Auslegung. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Kläger den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 14.12.2011 5 AZR 675/10 Rn. 11, NZA 2012, 618). Der zuletzt gestellte Antrag war wortlaut- wie begründungsgemäß (Klägerschriftsätze vom 11. Juni und 25. Juli 2011; Bl. 19 f., 34 ff. d.A.) darauf gerichtet, dem Kläger für rückständigen (gesetzlichen Mindest-, Mehr- und Zusatz-) Urlaub von insgesamt 133 Tagen ab 2006 bis April 2010 Urlaubsvergütung sowie zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % der Urlaubsvergütung abzugelten nebst 1.177,18 EUR in der Zeit vom 30. April 2010 bis zum 21. Juli 2011 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 30. April 2010. Dass dabei Zinsen für den 30. April 2010 bis 21. Juni 2011 doppelt berücksichtigt waren, machte den Antrag nicht unzulässig, sondern - wie vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt (S. 8 f. des Urteils, Bl. 76 f. d.A.) - allenfalls unbegründet. 27 2. Die Klage ist nur in Teilen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung des Seit dem 1. Januar 2009 entstanden gesetzlichen wie vertraglichen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie - auf den vertraglichen Urlaub entfallend - Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld hierfür. Der vorangehend entstandene Urlaub des Klägers war verfallen. Der (mehrfach) in die Klageforderung einbezogene Zins ist lediglich für die Zeit nach mahnungsgemäßem Verzugsbeginn ab 16. Mai 2011 geschuldet. 28 a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3, 4 BUrlG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG sind nur noch für die Urlaubsansprüche ab 1. Januar 2009 erfüllt. Der Kläger hat hieraus Anspruch auf Abgeltung von 46,66 Tagen in Höhe von 6.271,37 EUR. 29 aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30. April 2010, ohne dass der Kläger wegen Beendigung sämtlichen Urlaub genommen hatte. Hiermit entstand der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG. 30 bb) Bei Beendigung bestanden nur noch Resturlaubsansprüche aus 2009 und 2010, nicht jedoch aus vorangegangenen Zeiten. 31 (1) Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2006 waren verfallen. 32 (a) Die Kammer konnte dahin stehen lassen, ob der vom Kläger behauptete Resturlaubsanspruch von 17 Urlaubstagen aufgrund von Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, namentlich wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, nicht gewährbar waren (was aus dem Klägervorbringen, namentlich aufgrund der noch 88 Lohnstunden umfassenden Abrechnung für Januar 2007 [Bl. 5 d.A.], nicht zweifelsfrei hervorging und auch mit der Schilderung der Krankheitsgeschichte seit dem 25. Januar 2007 nicht zwingend verbunden sein musste). 33 (b) Auch ein verbliebener Resturlaubsanspruch aus 2006 verfiel mit Ablauf des 31. März 2008. 34 (aa) Zwar greift die Zeitgrenze zum Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wenn ein Arbeitnehmer während des gesamten Jahreszeitraums oder eines Teiles davon krankgeschrieben und deshalb an der Urlaubname gehindert ist, aufgrund der Ausstrahlungswirkung aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht ohne Weiteres durch (BAG 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., NZA 2009, 538). Dies gilt auch für vertragliche Mehrurlaubsansprüche, sofern kein vertraglich eigenständiges Fristenregime besteht (BAG 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 22 ff., NZA 2010, 1011). § 3 des Arbeitsvertrags erhöht vorliegend lediglich die Zahl der Urlaubstage, ohne jedoch ein eigenes Regelungsgefüge über die Fristen für Gewährung und Verfall der erweiterten Ansprüche zu errichten, was auch bei Anwendung objektiv-generalisierend ausgerichteten Auslegungsmaßstabs keine Rückschlüsse auf ein abweichendes Fristenregime zulässt. 35 (bb) Da das Unionsrecht jedoch einen längeren als einen fünfzehnmonatigen Übertragungszeitraum nach Ablauf des (kalenderjährlichen) Bezugszeitraums für den Urlaub nicht gebietet (EuGH 22.11.2011 - C-214/10 - „KHS“ Rn. 38 ff., NZA 2011, 1333), findet die unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG mit der Übertragungszeit von 15 Monaten zugleich seinen äußersten Rahmen (BAG 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - PM; ebenso bereits LAG Baden-Württemberg 9.3.2012 - 9 Sa 155/11 - zu II 2 a der Gründe; 21.12.2011 - 10 Sa 19/11 - zu II 2 der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt 4.3.2012 - 6 Sa 441/10 - zu B II 1 c der Gründe; LAG Nürnberg 16.3.2012 - 8 Sa 303/11 -; LAG Niedersachsen 29.3.2012 - 7 Sa 662/11 - zu II 1 der Gründe; LAG Niedersachsen 11.7.12 - 16 Sa 1642/10 - zu 2 der Gründe; LAG Hessen 7.2.2012 - 19 Sa 818/11 - zu II 1 b bb der Gründe; anders noch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2012 - 9 Sa 56/12 - zu II 3 der Gründe). 36 (2) Auch die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2007, die zwar entstanden, obgleich das Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit faktisch ruhte (BAG 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - PM ), verfielen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar aus den vorgenannten Gründen mit Ablauf des 15-Monatszeitraums seit Ende des Urlaubsjahres am 31. März 2009. Für die - zu den 30 gesetzlich wie vertraglich begründeten Erholungsurlaubstagen hinzukommenden - 4 Zusatzurlaubstage aufgrund der zum 8. Februar 2007 festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX galten dabei keine anderen Grundsätze; auch der Zusatzurlaub unterliegt den Maßgaben der unionsrechtskonformen Auslegung bei langdauernder Erkrankung (BAG 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 69 ff., NZA 2010, 810). 37 (3) Auch die Urlaubsansprüche aus 2008 über 35 Urlaubstage verfielen aufgrund der vorgenannten Erwägungen mit Ablauf 31. März 2010. Dabei entstand auch aufgrund des klägerischen Mahnschreibens vom 21. April 2009 kein abgeltbarer Ersatzurlaubsanspruch (§§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), denn der Schuldnerverzug hätte die Erfüllbarkeit des Urlaubs vorausgesetzt (BAG 24.9.1996 - 9 AZR 364/95 - zu II 4 der Gründe, NZA 1997, 507), an der es jedoch während der Arbeitsunfähigkeit fehlte (vgl. § 9 BUrlG; zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nunmehr EuGH 21.6.2012 - C-78/11 - „ANGED“, Rn. 19, NZA 2012, 851). 38 (4) Entstanden und nicht verfallen waren indes die Urlaubsansprüche des Klägers aus 2009 (35 Tage) und 2010 (11,66 Tage). Keine Erfüllbarkeitsvoraussetzung für die Urlaubsabgeltung war eine zwischenzeitliche Wiedergenesung des Klägers (BAG 22.5.2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 25, NZA 2012, 987). Die Rundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG führte, da der Bruchteil des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht über 0,5 hinausreichte und die Bestimmung nur hierauf Anwendung findet (vgl. AnwKArbR/Düwell § 5 BUrlG Rn. 12), zu keine Anpassung nach oben. Der abzugeltende Umfang verblieb mithin bei 46,66 Tage. 39 cc) Die Abgeltungssumme umfasst 6.271,37 EUR (brutto). 40 (1) Für 2009 ergibt sich eine Summe von 4.704,- EUR brutto. 41 (a) Auf 35 Urlaubstage (30 Erholungs- und 5 Zusatzurlaubstage) entfällt ein Abgeltungsbetrag von 3.292,80 EUR brutto (35 × 8 Arbeitsstunden × 11,76 EUR). 42 (b) Hinzu kommt - wie die Auslegung des Vertrages ergibt - ein in § 3 Satz 3 des Arbeitsvertrags akzessorisch ausgestalteter, d.h. mit Fälligkeit der Urlaubsvergütung ebenfalls fällig werdender (vgl. BAG 12.10.2010 - 9 AZR 522/09 - Rn. 22 ff., NZA 2011, 695), Urlaubsgeldanspruch in Höhe von 1.411,20 EUR brutto bezogen auf den vertraglichen Jahresurlaub von 30 Tagen (30 × 8 × 11,76 × 50 %). 43 (aa) Formularvertragliche Klauseln sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 28.6.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 30, juris). Schon der im Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen wesentliche Wortlaut („das Urlaubsgeld beträgt 50%“), lässt auf Akzessorietät des Urlaubsgelds zum Urlaubsentgelt schließen, da der Nachsatz in § 3 Satz 3 lediglich für die Berechnung Bewandtnis hat. Die für das Auslegungsergebnis weiter bedeutsame tatsächliche Handhabung (BAG 13.6.2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 12, juris) ging aufgrund der vom Kläger eingereichten Abrechnungen für April 2006 (Bl. 56 d.A.) und Januar 2007 (Bl. 5 d.A.) dahin, dass Urlaubsgeldleistungen stets in Referenz zur gezahlten Urlaubsvergütung erfolgten. 44 (bb) Auf den gesetzlichen Zusatzurlaub griff das vertragswortlautgemäß nur dem vereinbarten Urlaub gebührende („Das“ Urlaubsgeld) wie vertragssystematisch nur auf den Vertragsurlaub Bezug nehmendes Urlaubsgeld (unmittelbare grammatikalische Anknüpfung allein an den 30-Tages-Urlaub) mangels im Übrigen erkennbarer anderer Anhaltspunkte nicht aus (vgl. BAG 30.7.1986 - 8 AZR 241/83 - zu 2 der Gründe, NZA 1986, 835). 45 (2) Für 2010 ergeben sich 10 Erholungs- (4/12 × 30) und 1,66 Zusatzurlaubstagen (4/12 x 5) mit 1.096,97 EUR brutto abzugeltendem Urlaubsentgelt (11,66 x 8 x 11,76) und 470,40 EUR brutto Urlaubsgeld (4/12 × 30 × 8 × 11,76 × 50 %), im Ganzen 1.567,37 EUR brutto. 46 dd) Dieser Anspruch ist nicht verjährt, da Verjährungsbeginn erst die bei Arbeitsvertragsbeendigung eintretende Fälligkeit ist (BAG 9.8.2011 - 9 AZR 352/10 - Rn. 20, juris), von der an die Frist der § 195, § 199 Abs. 1 BGB bis zur Klageerhebung ersichtlich noch nicht vollendet war. 47 b) Der Zinsanspruch greift mangels gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Fälligkeit nach dem Kalender erst ab Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB). Auf das Schreiben des Klägers vom 21. April 2009 kann als Mahnung nicht zurückgegriffen werden, da vor Fälligkeit keine wirksamen Mahnungen erfolgen können (BGH 29.4.1992 - XII ZR 105/91 - zu 1 der Grüne, NJW 1992, 1956). Die nach Fälligkeit mit Schreiben vom 13. Mai 2011 erfolgte Anforderung setzte die Beklagte erst zum 16. Mai 2011 in Verzug. B. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssätzen, wie zuletzt im Urteil vom 7. August 2012 wiederholt (9 AZR 353/10). Sonstige Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.