Urteil
8 Sa 222/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1017.8SA222.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2012, Az.: 4 Ca 530/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung der ihr derzeit zustehenden Urlaubsansprüche. 2 Die am … 1960 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.06.1993 als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD Anwendung. Die Klägerin ist schwerbehindert (GdB 50). 3 Seit August 2010 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank. 4 Mit Schreiben vom 16.01.2012 (Bl. 9 ff. d. A.) bat die Klägerin die Beklagte um Bestätigung bzw. Anerkennung eines nach ihrer Ansicht seinerzeit offenen Urlaubsanspruchs in Höhe von insgesamt 47 Arbeitstagen. Die Beklagte erklärte hierauf mit Schreiben vom 24.01.2012, dass sie die Urlaubsansprüche der Klägerin nach Ende deren Arbeitsunfähigkeit oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechend den arbeitsvertraglichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen erfüllen werde. 5 Mit ihrer am 09.03.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr insgesamt 82 Arbeitstage Urlaub zustehen. 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2012, auf dessen Tatbestand (Bl. 23 f. d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, als unzulässig abge-wiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 f. dieses Urteils (= Bl. 24 f. d. A.) verwiesen. 7 Gegen das ihr am 10.04.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.2012 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 8 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der ihr zustehenden Urlaubsansprüche. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass ungeklärt sei, ob Urlaubsansprüche lediglich der dreijährigen Verjährungsfrist oder einer Verfallfrist von 18 bzw. 15 Monaten unterfielen. Ein Arbeitnehmer könne daher nicht mehr planen, welche Variante, d. h. Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Fortsetzung für ihn wirtschaftlich günstiger sei. Schon deshalb bestehe ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Urlaubstage, die im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten seien. Darüber hinaus bestehe ein Feststellungsinteresse auch bereits im Hinblick auf die drohende Verjährung der betreffenden Ansprüche. Dem stehe auch nicht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen, zumal ein langzeitarbeitsunfähiger Arbeitnehmer eine solche Klage ohnehin nicht erheben könne. 9 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 10.05.2012 (Bl. 44 bis 48 d. A.) Bezug genommen. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass ihr gegen die Beklagte 82 Arbeitstage Urlaub zustehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 01.06.2012 (Bl. 65 bis 67 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 15 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen. II. 16 Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass ihr aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten (derzeit) noch insgesamt 82 Urlaubstage zustehen, erweist sich als unzulässig. 17 Zwar betrifft die Frage, in welchem Umfang der Klägerin derzeit gegen die Be-klagte Urlaubsansprüche zustehen, ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis. Gleichwohl erweist sich der Feststellungsantrag mangels eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig. Der Klägerin ist es möglich, nach Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit die dann aus ihrer Sicht noch offenen Urlaubsansprüche im Wege einer Leistungsklage auf Urlaubsgewährung geltend zu machen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Beklagte im Wege einer bezifferten Leistungsklage auf Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen. Wie sich aus der Berufungsbegründung der nach wie vor arbeitsunfähigen Klägerin ergibt, will diese die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, d. h. den Ausspruch einer Eigenkündigung oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vom Umfang der ihr zustehenden Urlaubsabgeltungsansprüche abhängig machen. Damit verlangt die Klägerin letztlich die Erstattung eines Rechtsgutachtens. 18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Keine Rechtsverhältnisse sind hingegen abstrakte Rechtsfragen. Vorliegend geht es der Klägerin darum, im Sinne eines Rechtsgutachtens eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung zu erhalten, dass ihre seit dem Jahr 2010 entstandenen Urlaubsansprüche noch in vollem Umfang bestehen, also nicht bereits zum Teil verfallen und daher bei zukünftiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind. Das Erstellen von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen oder gar zu bloßen Verhandlungspositionen wird jedoch von § 256 Abs. 1 ZPO nicht gedeckt (BAG v. 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 - juris, Rz. 49, m. w. N.; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.02.2010 - 10 Sa 570/09 -). 19 Hinzu kommt, dass die vorliegend bezüglich des Verfalls von Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer maßgeblichen Rechtsfragen ohnehin geklärt sind. Demnach verfällt der gesetzliche Mindesturlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht gewährt werden konnte, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG v. 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - NZA 2012, 1216); der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Mehrurlaub nach den Bestimmungen des TVöD verfällt hingegen jeweils bereits zum 31.05. des Folgejahres (BAG v. 22.05.2012 - 9 AZR 618/10 - NZA 2012, 987). Die Beklagte hat diese Rechtslage zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern sich vielmehr hierauf in ihrer Berufungserwiderungsschrift ausdrücklich berufen. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist somit auch von daher nicht ersichtlich. 20 Letztlich lässt sich das Bestehen eines Feststellungsinteresses vorliegend - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht mit dem Argument einer möglicherweise drohenden Verjährung der Urlaubsansprüche begründen. Soweit man eine Verjährung von Urlaubsansprüchen überhaupt als möglich erachtet, so kommt eine solche jedenfalls bereits im Hinblick auf die im Vergleich zur Verjährungsfrist kürzeren Verfallfristen ohnehin nicht zum Zuge. III. 21 Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 22 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.