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Beschluss

11 Ta 222/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe dient dazu, einer Partei die Führung eines Verfahrens zu ermöglichen, nicht dazu, nachträglich Kosten eines bereits beendeten Verfahrens aus Staatsmitteln zu ersetzen. • Wird die Instanz durch einen Vergleich beendet, ist ein PKH-Antrag nur bewilligungsfähig, wenn der vollständig ausgefüllte Antrag und die erforderlichen Belege bereits vor Beendigung der Instanz oder innerhalb einer vom Gericht nachgelassenen Frist vorliegen. • Ein nach Beendigung der Instanz erst eingereichter, unvollständiger oder verspäteter Antrag rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzbeendigung nur bei rechtzeitigem vollständigen Antrag • Prozesskostenhilfe dient dazu, einer Partei die Führung eines Verfahrens zu ermöglichen, nicht dazu, nachträglich Kosten eines bereits beendeten Verfahrens aus Staatsmitteln zu ersetzen. • Wird die Instanz durch einen Vergleich beendet, ist ein PKH-Antrag nur bewilligungsfähig, wenn der vollständig ausgefüllte Antrag und die erforderlichen Belege bereits vor Beendigung der Instanz oder innerhalb einer vom Gericht nachgelassenen Frist vorliegen. • Ein nach Beendigung der Instanz erst eingereichter, unvollständiger oder verspäteter Antrag rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Klägerin beantragte in ihrer Klageschrift Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts und kündigte an, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Am 19.10.2012 stellte das Arbeitsgericht Trier den Abschluss eines Vergleichs fest und wies zugleich den PKH-Antrag zurück, da zum Zeitpunkt der Instanzbeendigung keine vollständige Erklärung nebst Belegen vorlag. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 06.11.2012 sofortige Beschwerde ein und reichte erst mit diesem Schriftsatz die ausgefüllte Vermögens- und Einkommensübersicht ein. Das Arbeitsgericht gab der Beschwerde nicht abhelfend statt und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. Die Klägerin beanstandete die Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist unter anderem § 117 ZPO (Antragsvordruck, Pflichtangaben) und die grundsätzlich auf § 127 Abs. 2 ZPO gestützte sofortige Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen. • Zweck der Prozesskostenhilfe ist die Ermöglichung der Prozessführung, nicht die nachträgliche Finanzierung bereits beendeter Verfahren; daher gilt, dass ein PKH-Antrag nebst vollständigem Vordruck und Belegen vor Beendigung der Instanz oder binnen einer vom Gericht ausdrücklich nachgelassenen Frist vorliegen muss. • Die Rechtsprechung des BAG und des LAG Rheinland-Pfalz bestätigt, dass § 571 Abs. 2 S.1 ZPO der Grundregel nicht entgegensteht, wonach verspätet eingereichte Unterlagen die Bewilligung grundsätzlich ausschließen. • Im konkreten Fall lagen die vollständigen Antragsunterlagen nicht vor dem Vergleichsabschluss am 19.10.2012 vor und wurden erst mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 06.11.2012 (eingegangen 07.11.2012) nachgereicht; damit war der Antrag verspätet und nicht bewilligungsfähig. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 78 S.2, § 72 Abs.2 ArbGG nicht geboten. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Klägerin hat verloren, weil die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorlagen: Der vollständig ausgefüllte PKH-Antrag nebst Belegen musste vor Beendigung der Instanz oder innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist eingereicht werden. Da die Unterlagen erst nach dem am 19.10.2012 festgestellten Vergleich und damit verspätet eingereicht wurden, war die Ablehnung der PKH-Bewilligung rechtmäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.