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Urteil

8 Sa 323/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1128.8SA323.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.5.2012, Az.: 2 Ca 387/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Schadenersatzanspruch der Beklagten, mit welchem sie gegenüber einem Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin die Aufrechnung erklärt hat und den sie in Höhe des nach Aufrechnung verbleibenden Restbetrages im Wege der Widerklage geltend macht. 2 Die Klägerin war vom 01.08.2009 bis zum 31.01.2012 bei der Beklagten, die ein überregional tätiges Architekturbüro betreibt, als Sekretärin beschäftigt. 3 Am 09.11.2011 unterzeichnete die Klägerin mit dem Zusatz "i.A." für die Beklagte mit der Fa. Z eine Vereinbarung, die den Abschluss von insgesamt 100 Handy-Verträgen mit einer Laufzeit von 24 Monaten beinhaltete. Diese Verträge ließ die Beklagte unter Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, der u.a. auch ein Mitgeschäftsführer der Beklagten angehört, stornieren mit dem Einwand, die Klägerin sei bezüglich des Abschlusses der Handy-Verträge nicht vertretungsberechtigt gewesen. Der Beklagten entstanden im Zusammenhang mit der Stornierung der Handy-Verträge Anwaltskosten in Höhe von 1.373,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. 4 Mit ihrer am 02.03.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin, die während des Monats Januar 2012 arbeitsunfähig erkrankt war, die Beklagte auf Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2012 sowie auf Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bereits vorprozessual gegen den der Höhe nach unstreitigen Entgeltfortzahlungsanspruch von 1.411,14 Euro netto die Aufrechnung erklärt mit den im Zusammenhang mit der Stornierung der Handy-Verträge angefallenen Anwaltskosten und demzufolge nur 38,14 Euro netto an die Klägerin ausgezahlt, sich jedoch in einem Teil-Vergleich vom 27.03.2012 insoweit zur Zahlung eines weiteren (pfändungsfreien) Betrages von 1.106,22 Euro netto verpflichtet. 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, sie habe die Handy-Verträge auf arbeitgeberseitige Anweisung zur Optimierung der Alt-Verträge abgeschlossen. Die neuen Verträge hätten nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten führen können. Zur Vermeidung des von der Beklagten behaupteten Schadens habe es nicht der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft, vielmehr hätte die Angelegenheit durch Rückfrage beim zuständigen Vertriebspartner von Z Herrn Y, geklärt werden können. 6 Die Klägerin hat beantragt: 7 Die Beklagte wird verurteilt 266,78 € netto (Entgeltfortzahlung) sowie 339,23 € (Urlaubsabgeltung) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.02 2012 zu zahlen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen, sowie widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.106,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen. 10 Die Beklagte hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, die Klägerin habe die Verträge mit W Vollmacht abgeschlossen. Zur Schadensabwendung habe sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Klärung eingeschaltet, da sie bei Erfüllung der Verträge mit einem Schaden von bis zu 37.128,00 Euro habe rechnen müssen. Im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten sei die Klägerin zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.373,00 Euro verpflichtet. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 die Widerklage abzuweisen. 13 Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.2012 (Bl. 94 - 96 d.A.) Bezug genommen. 14 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.05.2012 insgesamt stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils (= Bl. 97 - 99 d.A.) verwiesen. 15 Gegen das ihr am 05.07.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.07.2012 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 16 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte schriftsätzlich im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Stornierung der von der Klägerin pflichtwidrig und ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Handy-Verträgen notwendig gewesen. Die Beauftragung der Rechtsanwälte zur Prüfung der komplexen, eiligen und undurchsichtigen Sach- und Rechtslage sei durch das Fehlverhalten der Klägerin adäquat kausal verursacht worden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie - die Beklagte - sei zunächst gehalten gewesen, sich an Herrn Y zu wenden, sei nicht plausibel. Herr Y sei überhaupt kein Mitarbeiter von Z, sondern vermittele für Z nur Verträge, und zwar gegen Provision. Eine Aufhebung von Verträgen könne er überhaupt nicht vornehmen. In Anbetracht des drohenden Schadens sei es ihr auch nicht zumutbar gewesen, zunächst erst einmal bei der Klägerin nachzufragen. Die Einschaltung einer fachlich versierten Rechtsanwaltskanzlei sei deshalb erforderlich und angezeigt gewesen. Zudem sei sie - die Beklagte - auf die Besorgung derart komplexer Rechtsangelegenheiten nicht eingerichtet. 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des schriftsätzlichen Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 16.07.2012 (Bl. 129 - 141 d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 08.08.2012 (Bl. 170 f d.A.) und vom 16.08.2012 (Bl. 176 - 179 d.A.) Bezug genommen. 18 Erstmals in der Berufungsverhandlung vom 28.11.2012 hat die Beklagte vorgetragen, sie habe nach Auffinden der Handy-Verträge Anfang Januar Herrn Y, den Vertriebspartner von Z, ins Büro gebeten und ihn mit der Sache konfrontiert. Herr Y habe erklärt, er werde die Angelegenheit mit den zuständigen Personen besprechen. Man habe jedoch danach ca. 6 Wochen lang nichts gehört, so dass man sich sodann anwaltlicher Hilfe bedient habe. Das Gespräch mit Herrn Y habe am 17.01.2012 stattgefunden. Zum Beweis für dieses Vorbringen benenne sie die Zeugen X und Y. 19 Die Beklagte beantragt: 20 1. Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.05.2012, Aktenzeichen: 2 Ca 387/12 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 266,78 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 17.02.2012 verurteilt wurde, sowie, soweit die Widerklage abgewiesen wurde. 21 2. Der Widerklage wird insoweit stattgegeben, als die Klägerin verurteilt wird, an die Beklagte 1.106,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB sei Widerklagezustellung zu bezahlen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 31.07.2012 (Bl. 155 - 159 d.A.), auf die Bezug genommen wird und bestreitet im Übrigen den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung getätigten Sachvortrag bezüglich eines mit Herrn Y am 17.01.2012 geführten Gesprächs. Entscheidungsgründe I. 25 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung der Klage auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 266,78 Euro stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. II. 26 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten besteht lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: 27 Der Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 389 BGB infolge Aufrechnung erloschen. Der Beklagten steht der behauptete und zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zu. Demzufolge erweist sich auch die Widerklage als unbegründet. 28 1) Es kann offen bleiben, ob die Klägerin befugt war, einen Abschluss von Handy-Verträgen zwischen der Beklagten und der Fa. Z herbeizuführen. Falls ihr - wie von der Beklagten behauptet - eine diesbezügliche Befugnis fehlte, so handelte sie zwar pflichtwidrig, gleichwohl resultiert hieraus kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Erstattung der im Zusammenhang mit den Handy-Verträgen entstandenen Rechtsanwaltskosten. 29 Zwar erstreckt sich eine Schadensersatzpflicht grundsätzlich auch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Die Ersatzpflicht setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGH v. 08.11.1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446; Palandt/Grüneberg, 70. Aufl., § 249 Rd.Ziff. 57, m.N.a.d.R.). 30 Im Streitfall war die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abschluss der Handy-Verträge bei fehlender Vertretungsmacht der Klägerin derart einfach gelagert, dass es der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht bedurfte. Zwar hat die Klägerin durch die Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A." gegenüber der Fa. Z nicht als Vertreterin, sondern vielmehr als bloße Erklärungsbotin gehandelt (BGH v. 05.11.1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210; LAG Hamm v. 28.09.2007 - 10 Sa 632/07 - zitiert nach Juris). Auf ein solches Handeln finden jedoch die Vorschriften der §§ 177 ff BGB entsprechende Anwendung (Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 177 Rd.Ziff. 2, m.N.a.d.R.), was zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führt. Dessen Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab. Das behauptete auftragslose Handeln der Klägerin begründete somit keinerlei rechtliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Fa. Z. Zur Klarstellung dieser Rechtslage hätte es daher nur einer einfachen Erklärung der Beklagten gegenüber der Fa. Z bedurft, ggf. unter Hinweis darauf, dass eine Genehmigung der von der Klägerin abgegebenen Erklärung nicht in Betracht komme. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts war von daher in Ansehung dieser einfachen Rechtslage nicht gegeben. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte als überregional tätiges Architekturbüro keineswegs als geschäftlich ungewandt angesehen werden kann und darüber hinaus einer ihrer Geschäftsführer Volljurist ist. 31 2) Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der seitens der Klägerin bestrittene Sachvortrag der Beklagten zutrifft, wonach sie bereits im Rahmen eines Gesprächs vom 17.01.2012 Herrn Y, der die Verträge für die Fa. Z vermittelt hatte, mit der Angelegenheit konfrontierte und daraufhin jedoch keinerlei Reaktion seitens der Fa. Z erfolgte. Dieser, erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung getätigte Sachvortrag der Beklagten war jedoch nach § 67 Abs. 4 ArbGG nicht zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist der Berufungskläger gehalten, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, können sie nur zugelassen werden, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. 32 Vorliegend hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung u.a. ausdrücklich darauf gestützt, dass es der Beklagten zumutbar war, die angeblich fehlende Vertretungsmacht der Klägerin zunächst gegenüber dem Vermittler des Geschäfts, Herrn Y, geltend zu machen. Damit hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils zugleich die tatsächliche Feststellung getroffen, dass sich die Beklagte nicht zunächst an Herrn Y gewandt hat. Die Entscheidungserheblichkeit dieses Sachverhalts war für die Beklagte auch deutlich erkennbar. So hat sie auch noch in ihrer Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich geltend gemacht, die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie habe sich erst einmal an Herrn Y wenden müssen, sei unzutreffend. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des erstmals in der Berufungsverhandlung gehaltenen Sachvortrages nicht auf einem Verschulden der Beklagten beruht. Unterstellt man die Erheblichkeit dieses verspäteten Vorbringens, so hätte dessen Zulassung auch zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt, da dann die Anberaumung eines neuen Termins unter Ladung des Zeugen Y zum Zwecke dessen Vernehmung notwendig gewesen wäre. III. 33 Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 34 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.