Urteil
8 Sa 323/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Entgeltfortzahlungsanspruch erlischt nicht durch Aufrechnung, wenn der angesetzte Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nicht besteht.
• Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz bedarf es, dass die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war.
• Neues prozessuales Vorbringen der Berufungspartei in der mündlichen Verhandlung ist nach § 67 Abs. 4 ArbGG nur ausnahmsweise zuzulassen; bloße Verspätung wegen eigener Verschuldens rechtfertigt die Zulassung nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Aufrechnung gegen Entgeltfortzahlung: Anwaltskosten nicht erstattungsfähig (8 Sa 323/12) • Ein Entgeltfortzahlungsanspruch erlischt nicht durch Aufrechnung, wenn der angesetzte Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers nicht besteht. • Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz bedarf es, dass die Einschaltung eines Anwalts erforderlich und zweckmäßig war. • Neues prozessuales Vorbringen der Berufungspartei in der mündlichen Verhandlung ist nach § 67 Abs. 4 ArbGG nur ausnahmsweise zuzulassen; bloße Verspätung wegen eigener Verschuldens rechtfertigt die Zulassung nicht. Die Klägerin war von August 2009 bis Januar 2012 als Sekretärin bei der beklagten Architekturfirma beschäftigt. Am 09.11.2011 unterzeichnete sie mit dem Zusatz "i.A." eine Vereinbarung über 100 Handy-Verträge zwischen der Beklagten und der Fa. Z. Die Beklagte ließ die Verträge stornieren und beauftragte wegen der Stornierung eine Rechtsanwaltskanzlei; Anwaltskosten entstanden. Die Klägerin war im Januar 2012 arbeitsunfähig und klagte auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung. Die Beklagte rechnete vorprozessual mit den behaupteten Anwaltskosten auf und zahlte nur einen Restbetrag; sie erhob Widerklage auf Zahlung des verbleibenden Betrages. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich darauf, die Einschaltung von Anwälten sei zur Schadensabwehr erforderlich gewesen; erstmals im Verhandlungstermin trug sie ein vorausgegangenes Gespräch mit dem Vermittler Y vor. • Die Berufung ist zulässig, bleibt aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgelehnt. • Der behauptete Schadensersatzanspruch der Beklagten steht ihr nicht zu, sodass eine Aufrechnung gegen den Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin nicht greift (§ 389 BGB bleibt ohne Erfolg). • Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Schadensposition bedarf es, dass die Einschaltung eines Anwalts notwendig und zweckmäßig war; bei einfach gelagerten Rechtsverhältnissen genügt in der Regel eine einfache, unaufschiebbare Kontaktaufnahme oder Klärung ohne anwaltliche Hilfe (§§ 249 ff. BGB, Grundsätze zur Erforderlichkeit). • Die Rechtslage bei fehlender Vertretungsmacht der Klägerin war schlicht: die Erklärung war schwebend unwirksam und abhängig von einer Genehmigung; eine einfache Mitteilung der Beklagten an Fa. Z hätte zur Klärung gereicht, die Einschaltung eines Anwalts war nicht erforderlich. Zudem ist die Beklagte als überregional tätiges Unternehmen mit einem Volljuristen in der Geschäftsführung nicht als geschäftlich unkundig anzusehen. • Das erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragene Gespräch mit dem Vermittler Y (17.01.2012) stellte neues Vorbringen dar und war nach § 67 Abs. 4 ArbGG unzulässig, weil es nicht in der Berufungsbegründung enthalten war und die Verspätung auf dem Verschulden der Beklagten beruhte; seine Zulassung hätte den Prozess verzögert. • Demnach war die Widerklage unbegründet und die Aufrechnung rechtsunwirksam; die Klage auf Entgeltfortzahlung war zu bestätigen. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das der Klägerin die Entgeltfortzahlung und Urlaubsabgeltung zusprach und die Widerklage abwies, bleibt bestehen. Eine Aufrechnung mit den geltend gemachten Anwaltskosten war nicht möglich, weil der Beklagten kein ersatzfähiger Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war angesichts der einfachen Rechtslage nicht erforderlich und damit nicht ersatzfähig. Neues Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde zu Recht nicht zugelassen. Die Revision wurde nicht zugelassen.