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Urteil

3 Sa 338/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2012:1211.3SA338.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.06.2012 - 6 Ca 249/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27.11.2011 vereinbarten Befristung zum 31.03.2012 geendet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. 2 Die Klägerin war bei der Beklagten als sog. Springerin zunächst in der Zeit vom 10. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002 und dann vom 14. Februar 2006 bis 31. März 2008 aufgrund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Anschließend war sie bei der Firma N. GmbH, die zusammen mit der Beklagten einen gemeinsamen Betrieb betreibt, in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 ebenfalls als Springerin aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen tätig. Danach wurde sie wiederum von der Beklagten in der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen als Springerin beschäftigt. Ihr Einsatz erfolgte als Maschinenbedienerin an verschiedenen Maschinen in der Abteilung Spritzguss. Der zuletzt geschlossene befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Dezember 2011 (Bl. 37 bis 39 d.A.) enthält u.a. folgende Regelungen: 3 "§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit 4 Der Arbeitnehmer ist seit dem 01. April 2010 als Springer im Mehrschichtbetrieb eingestellt. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich je nach Einsatz in den verschiedenen Abteilungen. 5 § 2 Befristung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses 6 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31. März 2012, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf. (…)" 7 Ein weiterer von der Beklagten angebotener Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit bis zum 30. Juni 2012 kam nicht zustande, weil die Klägerin diesen nur unter dem Vorbehalt der Überprüfung der streitgegenständlichen Befristungsabrede zum 31. März 2012 abschließen wollte, die Beklagte hierzu aber nicht bereit war. 8 Mit ihrer am 5. April 2011 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung zum 31. März 2012 geltend gemacht und ihre Weiterbeschäftigung als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb begehrt. 9 Sie hat vorgetragen, die zuletzt vereinbarte Befristung sei unwirksam, weil der hierfür erforderliche Sachgrund nicht vorliege. Bezüglich des zuletzt geschlossenen Verlängerungsvertrags vom 27. Dezember 2011 werde bestritten, dass dieser aufgrund der Erkrankung der Mitarbeiterin R.M. abgeschlossen worden sei. Frau M. habe nach ihrer Krankschreibung bis zum 16. Dezember 2011 ihren Resturlaub genommen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte in der Zeit der Erkrankung der Frau M. sowohl in deren Schicht als auch in ihrer Schicht unstreitig neue befristete Verträge, Verlängerungen und unbefristete Verträge abgeschlossen habe, kämen weitere Mitarbeiter als Krankheitsvertretung in Betracht. Sie sei nicht als Springerin in dem von der Beklagten beschriebenen Sinne, sondern vielmehr als Maschinenbedienerin eingesetzt worden. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2011 vorgesehenen Befristungsabrede zum 31. März 2012 geendet hat, 12 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2012 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht, 13 die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. März 2012 hinaus zu den Bedingungen eines in ihrem Betrieb unbefristet beschäftigten Mitarbeiters als Maschinenbediener in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb weiterzubeschäftigen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat erwidert, die zum 31. März 2012 vereinbarte Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Bei ihr seien viele Arbeitnehmer im fortgeschrittenen Lebensalter beschäftigt, bei denen ernsthafte Erkrankungen vorliegen würden. Die meisten Mitarbeiter würden der Personalleiterin von ihren Erkrankungen erzählen, weshalb die Aussage getroffen werden könne, dass es sich um sehr ernsthafte Erkrankungen handele. Der Krankenstand in der Produktion sei allgemein hoch. Er betrage bis zu 16 % und liege bezogen auf ein Jahr knapp unter 10 %. Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten im Jahr seien keine Seltenheit. 80 bis 90 % der erkrankten Personengruppe würden nach einer Erkrankung von der Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung Gebrauch machen, was von ihr jeweils unterstützt werde. Sie habe bislang keine krankheitsbedingten Kündigungen ausgesprochen, sondern vielmehr das Fehlen arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter immer durch befristet eingestellte Vertretungskräfte abgefedert, so auch im Fall der erkrankten R.M.. Bei Abschluss des Verlängerungsvertrags vom 27. Dezember 2011 habe aufgrund der Erkrankung der Mitarbeiterin R.M. für sie Vertretungsbedarf bestanden. Die am 15. September 2011 erkrankte Mitarbeiterin M. sei zunächst überwiegend wochenweise bis zum 16. Dezember 2011 jeweils krankgeschrieben worden, während danach bei ihr keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr eingegangen seien. Die Arbeitnehmerin habe die Arbeit im Kalenderjahr 2011 nicht aufgenommen, weshalb sie Vertretungsbedarf gehabt und das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 27. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 befristet habe. Am 6. Februar 2012 habe Frau R.M. wie erwartet einen Wiedereingliederungsantrag vorgelegt und sei nach ihrer stufenweisen Wiedereingliederung ab dem 5. März 2012 wieder für arbeitsfähig befunden worden. Danach habe Frau M. eine Woche gearbeitet und dann um Gewährung des Resturlaubs von vier Wochen aus dem vergangenen Jahr gebeten, der ihr auch genehmigt worden sei. Obwohl der Arbeitgeber bei seiner Prognoseentscheidung keine Rücksicht darauf nehmen müsse, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu vertretenen Mitarbeiters zu rechnen sei, habe die Personalleiterin in den vergangenen Jahren ein gutes Gespür für die Dauer des Vertretungsbedarfs entwickelt und dies auch im vorliegenden Fall sehr gut abgeschätzt. Danach sei die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin zum 31. März 2012 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei unerheblich, dass sie während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Frau M. darüber hinaus aus anderen Gründen weitere befristete Arbeitsverträge einschließlich Befristungsverlängerungen und auch unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen habe. Aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel könnte die Klägerin auch im Falle des Obsiegens nicht verlangen, als Maschinenbedienerin im Drei-Schicht-Betrieb weiterbeschäftigt zu werden, sondern allenfalls als Springerin. Mit dem Begriff "Springer" und der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel bringe sie zum Ausdruck, dass der Mitarbeiter nicht nur an einem Arbeitsplatz in der Produktion zum Einsatz kommen könne, sondern an mehreren, wie z.B. im Spritzguss oder am Montageband. 17 Mit Urteil vom 28. Juni 2012 - 6 Ca 249/12 - hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage im Antrag zu 1 eine zulässige Feststellungsklage in Form der Entfristungsklage nach § 17 TzBfG sei, während der zweite Antrag ausweislich des klägerischen Vorbringens über die Dauer des Prozesses keinen eigenen Antrag darstelle, sondern lediglich der Konkretisierung des ersten Antrages diene. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch die Befristung vom 27. Dezember 2011 nicht am 31. März 2012 sein Ende gefunden, weil diese Befristung unwirksam sei. Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG lägen nicht vor. Vor dem Hintergrund des eigenen Vortrags der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Klägerin zur Deckung eines allgemeinen Bedarfs und nicht nur zur Vertretung der Mitarbeiterin R.M. beschäftigt worden sei. Das ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiterin M. nach eigener Darlegung der Beklagten ab 21. September 2011 jeweils ca. wochenweise krankgeschrieben worden sei. Interessanterweise seien Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 21. September bis 16. Dezember 2011 und damit erheblich über den Sechswochenzeitraum hinaus vorgelegt worden. Andererseits habe die Beklagte vorgetragen, dass zahlreiche Mitarbeiter der Personalleitung erzählen würden, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie hätten. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte entweder gewusst, was die Mitarbeiterin M. gehabt habe und hätte insoweit zur angestellten Prognose konkreter vorgetragen können. Soweit sie das nicht gewusst habe, hätte sie zwar abstrakt von einer irgendwie gearteten Rückkehr der Mitarbeiterin ausgehen können. Andererseits sei anerkannt, dass bei einer Ausdehnung der Befristung über den voraussichtlichen Vertretungsbedarf hinaus tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die befristete Beschäftigung nicht nur zur Vertretung erfolgt sei, sondern tatsächlich Daueraufgaben erfüllt werden sollten. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte sich im Wechsel mit der Firma N. GmbH über einen Zeitraum von nunmehr mehr als zehn Jahren der Klägerin permanent in kurzfristig befristeten Arbeitsverhältnissen bedient habe, komme diesem Gesichtspunkt erhöhtes Gewicht zu. Insoweit stelle sich nämlich die Frage, wie denn die Mitarbeiterin M. seit dem erstmaligen Auftreten ihrer Erkrankung im September vertreten worden sei und weshalb ausgerechnet am 27. Dezember 2011 sich eine weitere Befristung der Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin M. angeboten habe bzw. abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei letztendlich davon auszugehen, dass der Vortrag der Beklagten zur Anstellung einer Prognose insgesamt nicht ausreiche und damit der Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht schlüssig dargetan sei. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei begründet, weil die Klägerin im weiterbestehenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung habe. 18 Gegen das ihr am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23. Juli 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. 19 Sie trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts lägen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor. Die Vorlage der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch über die sechswöchige Entgeltfortzahlung hinaus sei von Seiten der Frau M. aus eigenem Antrieb erfolgt. Diese jeweils kurzfristig für einen jeweils relativ kurzen Zeitraum bekannt gegebenen Fehlzeiten habe sie durch eine entsprechende Einsatzplanung des in den fraglichen Zeiträumen für eine Tätigkeit als Maschinenbediener zur Verfügung stehenden Personals überbrückt. Bei Übergabe der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 16. Dezember 2011 habe die Tochter der Frau M. erklärt, dass ihre Muter auch über den genannten Zeitpunkt hinaus weiterhin arbeitsunfähig krank sei, weitere ausdrückliche Krankmeldungen aber jetzt nicht mehr erfolgen würden. Anders als bei vielen anderen ernsthaft erkrankten Arbeitnehmern habe man im Falle der Frau M. keine Erkenntnisse über die Art der ihren Fehlzeiten zugrunde liegenden Erkrankung gehabt, so dass keine Zweifel daran bestanden hätten, dass Frau M. ihre Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen würde. Aufgrund der Aussagen der Tochter der Frau M. und der entsprechenden tatsächlichen Entwicklung sei ihre Personalleiterin von einem zunächst noch weiter andauernden Ausfall der Frau M. ausgegangen und habe daher beschlossen, das eigentlich zum 31. Dezember 2011 endende Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zur Vertretung der Frau M. befristet bis zum 31. März 2012 zu verlängern. Anderenfalls hätte für eine weitere befristete Beschäftigung der Klägerin ab dem 1. Januar 2012 kein Bedarf bestanden. Vorliegend handele es sich um einen Fall unmittelbarer Vertretung, weil die Klägerin ebenso wie die vertretene Mitarbeiterin M. als Springerin eingestellt und mit den gleichen Aufgaben wie diese als Maschinenbedienerin beschäftigt gewesen sei. Auf die besonderen Darlegungsvoraussetzungen in den Fällen einer nur mittelbaren Vertretung komme es somit nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012 zur Vertretung der Frau M. befristet eingestellt worden sei und als Maschinenbedienerin die gleiche Tätigkeit wie diese verrichtet habe, liege der Kausalzusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall der vertretenen Frau M. und der Einstellung der Klägerin als Vertreterin auf der Hand. Selbst wenn man von einem Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin ausgehen würde, könnte ein solcher lediglich auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung gerichtet sein. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung sei die Klägerin als sog. Springerin eingestellt, so dass sie aufgrund des damit verbundenen Direktionsrechts auch im Falle des Obsiegens nicht verlangen könnte, als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb, sondern allenfalls als Springerin zu den sich aus ihrem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2011 ergebenden Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2012 und ihren ergänzenden Schriftsatz vom 23. November 2012 verwiesen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. Juni 2012 - 6 Ca 249/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie erwidert, es werde weiter bestritten, dass der Verlängerungsvertrag vom 27. Dezember 2011 aufgrund der Erkrankung der Mitarbeiterin R.M. abgeschlossen worden sei. Ihrer Kenntnis nach habe Frau M. nach dem 16. Dezember 2011 ihren Resturlaub genommen. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten hätte die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 5. März 2012 angedauert, während der mit ihr abgeschlossene Vertrag bis zum 31. März 2012 befristet sei. Gemäß der zutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichts komme es entscheidungserheblich darauf an, dass im Falle einer mittelbaren Vertretung, wie sie vorliegend allenfalls denkbar wäre, eine entsprechende Darlegung der Vertretungskette zu erfolgen habe, was nicht geschehen sei. Eine unmittelbare Vertretung habe nicht erfolgen können, weil sie als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss und nicht in der gleichen Funktion wie die erkrankte Frau M. eingestellt worden sei. Auch hier sei ein Kausalzusammenhang nicht zu erkennen. Interessant wäre in diesem Zusammenhang die Beantwortung der Frage gewesen, wer denn Frau M. vor Beginn des streitgegenständlichen Arbeitsverhältnisses vertreten haben solle. Mit ihrem Weiterbeschäftigungsantrag mache sie ihre Beschäftigung als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss und nicht ihre Beschäftigung als Springerin geltend. Schließlich habe sie seit fünf Jahren als Maschinenbedienerin in dieser Abteilung gearbeitet und sei nur ab und zu in einer anderen Abteilung eingesetzt worden. Dementsprechend sei ihr auch in ihrem Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2012 (Bl. 83 d.A.) bestätigt worden, dass ihre Beschäftigung als Maschinenbedienerin an verschiedenen Maschinen in der Abteilung Spritzguss erfolgt sei. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 8. November 2012 verwiesen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 27 Die Berufung der Beklagten hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Befristungskontrollantrag stattgegeben. Der vom Arbeitsgericht zuerkannte Weiterbeschäftigungsanspruch besteht hingegen nicht, so dass das erstinstanzliche Urteil insoweit auf die Berufung der Beklagten abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen war. I. 28 Die Befristungskontrollklage ist begründet. 29 Die im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2011 vereinbarte Befristung zum 31. März 2012 ist mangels eines sie nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. 30 1. Die Befristung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist vorliegend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, weil zwischen den Parteien bereits zuvor in der Zeit bis zum 31. März 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das nicht mehr als drei Jahre als das zuletzt bestehende befristete Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2012 zurückliegt ( vgl. hierzu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - NZA 2011, 905; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - NZA 2012, 255 ). 31 2. Die Befristung ist nicht durch den von der Beklagten angeführten Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt, weil es an dem hierfür notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der erkrankten Mitarbeiterin R.M. und der befristeten Beschäftigung der Klägerin fehlt. 32 a) Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in den Fällen der Vertretung darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Notwendige Voraussetzung für die Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist das aber nicht. Der Vertreter kann vielmehr auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs soll gewährleisten, dass der Vertretungsfall für die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers ursächlich und der vom Arbeitgeber geltend gemachte Sachgrund der Vertretung nicht nur vorgeschoben ist. Fehlt der Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Die befristete Einstellung beruht dann nicht auf dem durch die Abwesenheit des Vertretenen entstandenen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung des Vertreters. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass für eine befristete Beschäftigung, ist aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder der Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben. Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters frei ist, kann er von der Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die der vertretene Arbeitnehmer zu keiner Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen Rückkehr ausgeübt werden könnten. Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Aufgabenbereich zuzuweisen. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenen Arbeitnehmers auf diese Weise weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützte Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet und dies nach außen erkennbar ist, z.B. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag mit der Vertretungskraft oder im Rahmen der Beteiligung der Arbeitnehmervertretung bei der Einstellung. Nur dann ist sichergestellt, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht ( st. Rspr., vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 17 bis 22, ZTR 2009, 441 ). 33 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der krankheitsbedingten Abwesenheit der Mitarbeiterin R.M. und der befristeten Einstellung der Klägerin nicht ausreichend dargelegt. 34 Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich vorliegend nicht um den Fall einer unmittelbaren Vertretung, bei dem der Kausalzusammenhang keiner näheren Darlegung mehr bedarf. Die Beklagte hat unstreitig in der Zeit der Erkrankung der Mitarbeiterin M. mit weiteren Beschäftigten neue befristete Verträge, Verlängerungen und unbefristete Verträge abgeschlossen, so z.B. in der Schicht, in der die Mitarbeiterin M. vor ihrer Erkrankung gearbeitet hat, und auch in der Schicht der Klägerin. Die Beklagte hat u.a. auf ihren hohen Krankenstand in der Produktion verwiesen und angeführt, dass das Fehlen arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter immer durch befristet eingestellte Vertretungskräfte abgefedert werde. In Bezug auf die Mitarbeiterin M. hat die Beklagte vorgetragen, dass sie die jeweils kurzfristig mitgeteilten Fehlzeiten in der Zeit vom 15. September bis 16. Dezember 2011 durch eine entsprechende Einsatzplanung des für eine Tätigkeit als Maschinenbediener zur Verfügung stehenden Personals überbrückt habe. Im Hinblick darauf, dass der Beklagten zur Überbrückung von Krankheitszeiten mehrere sog. Springer zur Verfügung stehen und sie auch in der Zeit der Erkrankung der Mitarbeiterin M. befristete Verträge mit weiteren Beschäftigten abgeschlossen hat, die sie als Maschinenbediener für die ausgefallene Mitarbeiterin M. einsetzen kann, ist nicht erkennbar, weshalb denn gerade die Klägerin - und nicht etwa einer der anderen befristet eingestellten Mitarbeiter - zur unmittelbaren Vertretung der erkrankten Mitarbeiterin M. eingestellt worden sein soll. Hinzu kommt noch, dass die Mitarbeiterin M. zuvor in einer anderen Schicht als die Klägerin tätig war und ihr krankheitsbedingter Ausfall vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin durch den Einsatz anderer Mitarbeiter überbrückt worden ist. Dementsprechend kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass gerade die Klägerin die vorübergehend ausgefallene Mitarbeiterin M. unmittelbar vertreten hat. Die dargestellten Anforderungen, die im Falle einer hier in Betracht kommenden mittelbaren Vertretung zu stellen sind, hat die Beklagte nicht erfüllt. Soweit die Beklagte den Ausfall der erkrankten Mitarbeiterin M. zum Anlass genommen haben sollte, die Aufgaben ggf. schichtübergreifend neu zu verteilen, hätte sie eine entsprechend geänderte Aufgabenzuweisung im Einzelnen darlegen müssen. Die Beklagte hat bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin deren Aufgaben auch nicht nach außen erkennbar (z.B. durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag) der vorübergehend abwesenden Mitarbeiterin M. gedanklich zugeordnet. 35 Im Übrigen konnte die Beklagte ihren größeren Aushilfskräftebedarf aufgrund des von ihr angeführten hohen Krankenstandes in der Produktion nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Die Zahl der befristet eingestellten Mitarbeiter muss sich vielmehr im Rahmen des vorübergehenden Aushilfskräftebedarfs halten und darf ihn nicht überschreiten ( BAG 18. April 1986 - 7 AZR 583/84 - Rn. 20, [juris] ). Eine persönliche Zuordnung der Klägerin zu einem bestimmten ausgefallenen Mitarbeiter ist bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nicht erfolgt. Die Beklagte hat auch nicht im Einzelnen dargelegt, welche Springer (Aushilfskräfte) sie wann für welche Arbeitsplätze zur Abdeckung welchen Bedarfs für welche Dauer eingestellt hat. Daher lässt sich auch nicht nachvollziehen, ob der durch den Aushilfskräftebedarf beschränkte Rahmen für befristete Einstellungen beim Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin eingehalten worden ist. 36 Mithin ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, weil die Beklagte den hierfür erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem krankheitsbedingten Ausfall der Mitarbeiterin M. und der befristeten Einstellung der Klägerin nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht hat. II. 37 Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hingegen unbegründet. 38 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sie als "Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb" weiterbeschäftigt. 39 1. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Weiterbeschäftigung können in die Antragstellung zur Konkretisierung der Weiterbeschäftigungspflicht nur solche Elemente des Vertragsverhältnisses aufgenommen werden, auf deren Erfüllung der Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat ( vgl. Ascheid/Preis/ Schmidt/Koch Kündigungsrecht 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 215 ). Zwar muss der Antrag verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Eine weitergehende Konkretisierung des Klageantrags (wie z.B. Beschäftigung innerhalb der Normalschicht an einem näher bezeichneten Arbeitsplatz) kommt aber nur in Betracht, wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprechend beschränkt ist ( vgl. KR-Etzel Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften 10. Auflage § 102 BetrVG Rn. 285 ). Regelmäßig hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass er nur mit einer ganz bestimmten Tätigkeit beschäftigt wird, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 GewO zusteht. Soweit nicht die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsantrag zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten ( BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, NZA 2009, 917 ). 40 2. Die Klägerin ist nach ihrem Arbeitsvertrag "als Springer im Mehrschichtbetrieb" eingestellt. Die einzelnen zum Aufgabengebiet gehörenden Tätigkeiten ergeben sich nach § 1 des Arbeitsvertrages je nach Einsatz in den verschiedenen Abteilungen. Danach hat die Klägerin keinen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass sie gerade mit der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als "Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss im Drei-Schicht-Betrieb" weiterbeschäftigt wird. Das nach § 1 des Arbeitsvertrags bestehende Direktionsrecht der Beklagten, das auch den Einsatz der Klägerin als Springerin in einer anderer Abteilung umfasst, ist allein durch die langjährige Beschäftigung der Klägerin als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss nicht eingeschränkt worden. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sie seit fünf Jahren als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss gearbeitet habe und nur ab und zu in einer anderen Abteilung eingesetzt worden sei, ist hierdurch keine Konkretisierung eingetreten. Eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten durch sog. Konkretisierung in einen einseitig nicht veränderlichen Vertragsinhalt tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wurde. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen ( BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 54, NJW 2010, 394 ). Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat - im Gegenteil - selbst erklärt, dass sie ab und zu auch in einer anderen Abteilung eingesetzt worden sei, so dass sie gerade nicht darauf vertrauen konnte, nur noch in einer bestimmten Abteilung eingesetzt zu werden. Im Termin vom 11. Dezember 2012 hat die Klägerin klargestellt, dass sie mit ihrem Weiterbeschäftigungsantrag ihre Beschäftigung als Maschinenbedienerin in der Abteilung Spritzguss und nicht ihre Beschäftigung als Springerin geltend mache. Der Antrag lässt sich daher auch nicht im Wege der Auslegung dahingehend verstehen, dass die Klägerin hiermit - zumindest hilfsweise - auch ihre Beschäftigung als Springerin gemäß § 1 ihres Arbeitsvertrags geltend macht. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 42 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.