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Beschluss

6 Ta 242/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0111.6TA242.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Oktober 2012 - 4 Ca 750/12 - wird bei einem Beschwerdewert von 36.985,35 EUR auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf negative Feststellung in Anspruch, aus keinem Rechtsverhältnis ihr gegenüber zur Rückzahlung von 184.926,76 EUR für angeblich vereinnahmte Gelder verpflichtet zu sein. 2 Die Beklagte beantragte mit Hinweis auf ein eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - im Zuge dessen in die Kriminalpolizei den vom Kläger gerügten Forderungsbetrag bezeichnet habe - sowie unter Bezeichnung einer Anklageerhebung binnen dreimonatiger Frist unter dem 15. August 2012 die Aussetzung bis zum Abschluss des eingeleiteten Vermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss vom 31. August 2012 zunächst (Bl. 32 ff. d.A.), wobei es zur Begründung ausführte, dass das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren denselben Vorwurf betreffe, welcher dem vorliegenden Streit zugrunde liege, und dass die Interessen der Aussetzung die der Verfahrensfortführung überwiegen würden. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers änderte es diese Entscheidung mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 (Bl. 108 ff. d.A.) vor dem Hintergrund wieder ab, dass weder eine Anklageerhebung innerhalb beklagtenseits prognostizierten Frist erfolgt sei, noch Anhalt bestünde, dass binnen Jahresfrist mit einem Abschluss des Strafverfahrens zu rechnen sei, wobei es ergänzend anmerkte, dass aus den spärlichen Prozessvorbringen im Übrigen auch keine konkreten Rückschlüsse für einen Erkenntnisgewinn gegenüber dem vorliegenden Prozess gezogen werden könnten. 3 Gegen diesen, ihr am 5. November 2012 zugestellten, Beschluss legte die Beklagte am 19. November 2012 sofortige Beschwerde mit dem - sinngemäßen - Ziel ein, 4 den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Oktober 2012 - 4 Ca 750/12 - aufzuheben und das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens - StA Trier 8041 Js 22840/11 - auszusetzen. 5 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Bl. 143 ff. d.A.). II. 6 Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. 7 1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gewahrt. Das eingelegte Rechtsmittel ist an sich statthaft (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO). Es wurde auch form- und fristgerecht angebracht (§ 567 Abs. 1 und 2 ZPO). 8 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. 9 a) Das Beschwerdegericht hat die angegriffene Entscheidung gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 252 ZPO nur auf das Vorliegen eines Aussetzungsgrundes i.S.d. § 149 ZPO sowie auf Ermessensfehler zu überprüfen (LAG Köln 30.8.2012 - 12 Ta 197/12 - zu II der Gründe, juris). Für die Prüfung, ob der Verdacht einer Straftat im Sinne des § 149 ZPO besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, steht dem Gericht kein Ermessen zu. Soweit indes - auf zweiter Stufe - eine umfangreiche Abwägung der Aussetzung des Rechtsstreits in Frage steht, hat das Beschwerdegericht allein zu beurteilen, ob die gesetzlichen Aussetzungsbedingungen verkannt oder außer Anwendung gelassen oder ob Denkgesetze verletzt wurden (LAG Köln 30.7.2007 - 11 Ta 195/07 - zu II 2 a der Gründe, juris). 10 b) Die angegriffene Entscheidung erweist sich vor diesem Prüfungshintergrund als frei von Rechtsfehlern. 11 aa) Soweit das Arbeitsgericht aufgrund des „spärlichen“ Prozessstoffes in Zweifel zieht, dass das Ergebnis der bezeichneten Ermittlungs- bzw. Strafsache für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein kann, ist dem nichts entgegenzuhalten. Die Beklagte hatte mit ihrem ursprünglichen Antragsschriftsatz zur Aussetzung vom 15. August 2012 lediglich auf den eher vagen Umstand abgestellt, dass im Rahmen des mit entsprechenden Aktenzeichen konkretisieren Ermittlungsverfahrens im September 2011 eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden gehabt habe und ihr kriminalpolizeilich ein Betrag im Umfang der in Streit stehenden Summe signalisiert worden sei. Wegen welcher Delikte indes welches wie gerichtete Ermittlungs- oder Strafverfahren mit welchen wie bedeutsamen Erkenntnisgewinn für das vorliegende Verfahren in Gang gekommen sein könnte, war daraus nicht weiter zu erkennen. Auch soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. September 2012 ergänzte, es handele sich der Sache nach um Kassendifferenzen und mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 auf den Straftatbestand des Betrugs bzw. der Untreue ggf. gewerbsmäßiger Art hinwies, ergaben sich hieraus keine belastbaren Rückschlüsse, inwieweit die eingeleiteten Ermittlungen für die vorliegend angestrebte Entscheidung von Einfluss sein mochten. Schließlich blieb auch die Beschwerdeschrift vom 19. November 2012 ohne nähere Darlegung zu all dem. 12 bb) Soweit das Arbeitsgericht alsdann im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich darauf abstellte, dass binnen Jahresfrist mit keinem Abschluss des Strafverfahrens zu rechnen sei, lässt sich auch dem weder eine Verkennung der gesetzlichen Aussetzungsvoraussetzungen entnehmen, noch gar ein Verstoß gegen Denkgesetze unterstellen. Es entspricht vielmehr der obergerichtlich zutreffend vertretenen Ansicht, dass eine Aussetzung im Hinblick auf die Wertung des § 149 Abs. 2 ZPO im Regelfall zu unterbleiben hat, wenn mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen ist (Brandenburgisches OLG 26.1.2010 - 12 W 62/09 - zu II der Gründe, NJW-RR 2010, 787). Soweit die Beklagte in der Beschwerdeschrift vom 19. November 2012 dagegen meint, ihr sei eine Anklageerhebung bis zum Ende des Jahres 2012 bei einer möglichen Verurteilung des Klägers binnen weiterer sechs Monate signalisiert worden, blieb diese Behauptung auch unter informatorischer Einsichtnahme der Strafakte StA Trier 8041 Js 22840/11 durch das Beschwerdegericht ohne greifbaren Anhalt. Namentlich weil die gemutmaßte Anklageerhebung auch bis zum Jahresende 2012 nicht erfolgt oder als unmittelbar bevorstehend zu erkennen war, schied ein Verstoß der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gegen Denkgesetze ohne Weiteres aus. Das galt auch für die von Beklagtenseite am 10. Januar 2013 nachgetragene Mutmaßung, die Anklageerhebung sei allein wegen Verteidigerwechsels um einen Monat verschoben, für die weder nachvollziehbar war, ab wann die Beklagte den Verzögerungsmonat zu berechnen meinte, noch wann konkret damit der Anklageerhebungszeitpunkt anzunehmen sein sollte. III. 13 Gründe, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nahe legen konnten, wies das Verfahren nicht auf (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert der Beschwerde war auf einen Bruchteil der Hauptsache (hier: ein Fünftel; vergleiche LAG Düsseldorf 21.12.2011 - 2 Ta 616/11 - zu III der Gründe, juris; Sächsisches LAG 12.1.2009 - 4 Ta 207/08 - zu II der Gründe, juris) anzusetzen, wobei der Hauptsachewert dem Nominalwert der streitigen Forderung entsprach (LAG Rheinland-Pfalz 20.10.2010 - 1 Ta 220/10 - zu II der Gründe, juris). 14 Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.