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Beschluss

10 Ta 1/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für Wahlanfechtungsverfahren ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das billige Ermessen anzuwenden. • Als Ausgangswert für Wahlanfechtungen ist typisierend der Hilfswert von €4.000 zugrunde zu legen; der Gegenstandswert kann nach der Staffel des §9 BetrVG erhöht werden. • Die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren nach §14a BetrVG schließt eine überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens nicht aus; die Bedeutung richtet sich nach der Existenz des Betriebsrats.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Wahlanfechtung: Festsetzung auf €10.000 • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für Wahlanfechtungsverfahren ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das billige Ermessen anzuwenden. • Als Ausgangswert für Wahlanfechtungen ist typisierend der Hilfswert von €4.000 zugrunde zu legen; der Gegenstandswert kann nach der Staffel des §9 BetrVG erhöht werden. • Die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren nach §14a BetrVG schließt eine überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens nicht aus; die Bedeutung richtet sich nach der Existenz des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin, ein ambulanter Pflegedienst, focht die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats an, die am 28.09.2012 im vereinfachten Verfahren nach §14a Abs.1 BetrVG durchgeführt worden war. Die Arbeitgeberin nahm ihren Antrag in der Güteverhandlung zurück. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats beantragten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für ihre anwaltliche Tätigkeit. Das Arbeitsgericht setzte den Wert zunächst mit Beschluss vom 28.11.2012 auf €4.000 fest. Dagegen legten die Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts prüfte die Wertfestsetzung und berücksichtigte die Bedeutung des Verfahrens für die Parteien. • Die Beschwerde ist gemäß §33 Abs.3 RVG statthaft und zulässig; sie wurde form- und fristgerecht erhoben. • Gemäß §23 Abs.3 Satz2 RVG ist der Gegenstandswert in solchen Beschlussverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen. • Nach höchstrichterlicher und landesgerichtlicher Rechtsprechung ist als Ausgangspunkt bei Wahlanfechtungen der zweifache Hilfswert von €4.000 zu erwägen; mit wachsender Größe des Betriebsrats steigt die Bedeutung und damit der Gegenstandswert entsprechend der Staffel des §9 BetrVG. • Für den vorliegenden Fall (dreiköpfiger Betriebsrat) ist typisierend der Wert aus dem zweifachen Hilfswert (€8.000) zuzüglich €2.000 für die erste Staffel des §9 BetrVG anzusetzen, somit €10.000. • Die Durchführung der Wahl im vereinfachten Verfahren nach §14a Abs.1 BetrVG mindert die Bedeutung der Angelegenheit nicht derart, dass ein niedrigerer Gegenstandswert gerechtfertigt wäre, weil es um die Existenz des Betriebsrats geht. • Ein Rechtsmittel gegen diese Beschlussentscheidung ist nach §33 Abs.4 Satz3 RVG nicht gegeben. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats war begründet; der Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit wird von €4.000 auf €10.000 festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass bei Wahlanfechtungsverfahren nach billigem Ermessen ein höherer Wert zu bestimmen ist und sich dieser aus dem zweifachen Hilfswert zuzüglich der Staffelung nach §9 BetrVG ergibt. Die Wahl im vereinfachten Verfahren nach §14a Abs.1 BetrVG rechtfertigt keine niedrigere Wertbemessung, weil es um die Existenz des Betriebsrats geht und die Angelegenheit regelmäßig von überdurchschnittlicher Bedeutung ist. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.