Urteil
6 Sa 405/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 43 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L gewährt Beschäftigten in Krankenhäusern bei dienstplanbedingter Freistellung am 24. oder 31. Dezember eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
• Ein Rahmenplan, der verbindliche Grundlage für monatliche Dienstpläne ist, kann eine dienstplanmäßige Freistellung im Sinne der Tarifnorm begründen; es kommt nicht auf eine Abweichung des Monatsdienstplans vom Rahmenplan an.
• Ist die tarifliche unmittelbare zeitliche Verminderung wegen Zeitablaufs unmöglich geworden, kann der Anspruch auf Naturalrestitution in Form einer nachträglichen Kontenberichtigung (Verringerung der Sollarbeitszeit) aus §§ 280, 249 BGB i.V.m. § 43 Nr.3, § 6 Abs.3 TV-L durchgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Verringerung der Sollarbeitszeit wegen rahmenplanbedingter Freistellung am Silvestertag • § 43 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L gewährt Beschäftigten in Krankenhäusern bei dienstplanbedingter Freistellung am 24. oder 31. Dezember eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. • Ein Rahmenplan, der verbindliche Grundlage für monatliche Dienstpläne ist, kann eine dienstplanmäßige Freistellung im Sinne der Tarifnorm begründen; es kommt nicht auf eine Abweichung des Monatsdienstplans vom Rahmenplan an. • Ist die tarifliche unmittelbare zeitliche Verminderung wegen Zeitablaufs unmöglich geworden, kann der Anspruch auf Naturalrestitution in Form einer nachträglichen Kontenberichtigung (Verringerung der Sollarbeitszeit) aus §§ 280, 249 BGB i.V.m. § 43 Nr.3, § 6 Abs.3 TV-L durchgesetzt werden. Der Kläger ist seit 1984 als Krankenpfleger bei der beklagten Klinik beschäftigt; auf sein Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Seine Arbeitszeit wird durch einen verbindlichen achtwöchigen Rahmenplan geregelt, auf dessen Grundlage monatliche Dienstpläne erstellt werden. Für den 31.12.2011 ergab sich im Rahmenplan und im Dezemberdienstplan für den Kläger dienstplanmäßige Dienstfreiheit; er war an diesem Tag nicht eingesetzt. Der Kläger verlangte per Schreiben eine Arbeitszeitverringerung gemäß § 43 Nr.3 TV-L; die Beklagte lehnte ab. Der Kläger klagte auf Verringerung der Sollarbeitszeit für den 31.12.2011 um 8,5 Stunden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG zurückwies, ließ aber Revision zu. • Anwendbarkeit: Der Kläger ist nichtärztlicher Beschäftigter in einer krankenhausähnlichen Einrichtung, sodass § 43 TV-L anwendbar ist. • Begriff der dienstplanmäßigen Freistellung: Dienstplanmäßige Arbeit und dementsprechend dienstplanmäßiger Ausfall sind Arbeiten bzw. Freistellungen, die nach einem festgelegten Verteilungsschema der regelmäßigen Arbeitszeit auf Kalendertage zu erfolgen haben; die Protokollerklärung zu § 6 Abs.3 TV-L ist auslegungsrelevant. • Rahmenplan als Teil der Dienstplanung: Der verbindliche achtwöchige Rahmenplan ist nach der Dienstzeitvereinbarung Grundlage der monatlichen Dienstpläne; deshalb begründet rahmenplangemäße Freizeit ebenso eine dienstplanmäßige Freistellung wie unmittelbar im Monatsplan ausgewiesene Freizeit. • Werktagsbegriff: Tariflich sind Werktage im Sinne der Normen von Montag bis Samstag zu verstehen; der 31.12.2011 (Samstag) ist daher Werktag im Sinne des § 43 Nr.3 i.V.m. § 6 Abs.3 TV-L. • Tatbestandsvoraussetzungen: Wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Beschäftigten nach einem Schema auf Kalendertage verteilt ist und die konkrete Zuteilung an anderen Tagen liegt, liegt ein dienstplanmäßiger Stundenausfall vor, auch wenn die Freistellung bereits im Rahmenplan festgelegt war. • Höhe der Verminderung: Die tarifliche Rechtsfolge lautet auf Verringerung um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden; für den Kläger waren dies unstreitig 8,5 Stunden an Samstagen. • Unmöglichkeit der unmittelbaren Tariffolge und Naturalrestitution: Die unmittelbare tarifliche zeitliche Verminderung war wegen Ablauf des maßgeblichen Referenzzeitraums nicht mehr möglich; deshalb steht dem Kläger nach §§ 280 Abs.1, 249 Satz1 BGB i.V.m. § 43 Nr.3, § 6 Abs.3 Satz3 TV-L ein Anspruch auf kontenmäßige Nachbemessung (Verringerung der Sollarbeitszeit) zu. • Antragsform und Bestimmtheit: Der Klageantrag auf Verringerung der Sollarbeitszeit war hinreichend bestimmt und bezog sich konkret auf die darlegbare Arbeitszeit im relevanten Bezugszeitraum. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Einbeziehung von Rahmenplänen. Der Kläger hat gewonnen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass rahmen- und dienstplangemäße Freistellungen am 31. Dezember einen dienstplanmäßigen Stundenausfall im Sinne von § 43 Nr.3 i.V.m. § 6 Abs.3 Satz3 TV-L begründen. Für den Kläger waren dies 8,5 Stunden, die seine regelmäßige Arbeitszeit vermindern. Da die tarifliche unmittelbare Verminderung wegen Ablauf des Referenzzeitraums nicht mehr möglich war, gebührt ihm Naturalrestitution: Die Beklagte ist verpflichtet, die Sollarbeitszeit des Klägers für Dezember 2011 um 8,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto zu verringern. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde zugelassen.