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Urteil

9 Sa 223/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S.2 Nr.1 TzBfG ist nicht gegeben, wenn die eingesetzten Aufgaben sich inhaltlich nicht ausreichend von den gesetzlichen Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzen lassen. • Zur Wirksamkeit einer Befristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine konkrete, nachvollziehbare Prognose vorlegen, dass der Bedarf nach Ablauf der Befristung nicht fortbesteht. • Ein Projekt, dessen Kern in einer dauerhaft angelegten Aktivierungsmaßnahme liegt, kann nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte Träger eines sachlichen Befristungsgrundes sein. • Die Erhebung einer Befristungskontrollklage vor Ablauf der Befristung ist zulässig; das Feststellungsinteresse nach § 17 TzBfG ist gegeben.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Projektbefristung bei anhaltender Aktivierungsaufgabe (Bürgerarbeit) • Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S.2 Nr.1 TzBfG ist nicht gegeben, wenn die eingesetzten Aufgaben sich inhaltlich nicht ausreichend von den gesetzlichen Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzen lassen. • Zur Wirksamkeit einer Befristung wegen vorübergehenden betrieblichen Bedarfs muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine konkrete, nachvollziehbare Prognose vorlegen, dass der Bedarf nach Ablauf der Befristung nicht fortbesteht. • Ein Projekt, dessen Kern in einer dauerhaft angelegten Aktivierungsmaßnahme liegt, kann nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte Träger eines sachlichen Befristungsgrundes sein. • Die Erhebung einer Befristungskontrollklage vor Ablauf der Befristung ist zulässig; das Feststellungsinteresse nach § 17 TzBfG ist gegeben. Die Klägerin war seit 06.08.2009 beim Jobcenter X als Arbeitsvermittlerin beschäftigt. Nach mehreren Verlängerungen schlossen die Parteien am 27.12.2010 einen Arbeitsvertrag mit Befristung bis 31.12.2011; in einem Vermerk wurde die Befristung mit einem vorübergehenden betrieblichen Bedarf wegen des Bundesprogramms "Bürgerarbeit" begründet. Kern dieses Programms war eine mindestens sechmonatige Aktivierungsphase zur intensiven Betreuung schwer vermittelbarer Arbeitsloser mit Ziel der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt; Bürgerarbeitsplätze sollten erst subsidiär besetzt werden. Die Klägerin erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Befristung endete. Das ArbG wies die Klage ab und hielt die Befristung für durch Projektbedarf gerechtfertigt. Die Klägerin berief sich dagegen; sie rügte, die Aktivierungsaufgaben seien Daueraufgaben der Arbeitsvermittlung und daher nicht geeignet, eine vorübergehende Personalaufstockung zu begründen. Die Beklagte hielt die Befristung für gerechtfertigt und verwies auf den Vermerk und die geplante Mindestkontaktdichte sowie die zeitliche Begrenzung der Projektphasen. • Zulässigkeit: Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt; die Klage ist nach § 17 TzBfG materiell-rechtlich zulässig, auch wenn sie vor Ablauf der Befristung erhoben wurde. • Erfolg der Berufung: Die Befristung war nicht durch einen sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs (§ 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG) gedeckt. • Abgrenzung Dauer- vs. Projektaufgabe: Die im Konzept beschriebenen Aktivierungsaufgaben entsprechen inhaltlich den gesetzlichen, dauerhaften Aufgaben der Arbeitsvermittlung nach SGB II/SGB III; das vorrangige Ziel ist die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt, nicht die befristete Tätigkeit auf Bürgerarbeitsplätzen. • Prognoseerfordernis: Eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs setzt eine konkrete, bei Vertragsschluss tragfähige Prognose voraus, dass nach Befristungsende kein dauerhafter Bedarf mehr besteht; der Arbeitgeber hat die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose darzulegen. • Fehlende Nachvollziehbarkeit: Das vorgelegte Konzept und die Vermerke gaben keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Aktivierungsmaßnahmen nicht über die Befristung hinaus erforderlich sein würden; die Finanzierungsschwerpunkte zeigen, dass die Aktivierungsphase Kern des Projekts ist und nicht befristet gefördert wird. • Personelle Tatsachen: Die Beklagte konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass ein abgrenzbarer personeller Mehrbedarf bestand, zumal die Zahl der Arbeitsvermittler vor und nach Beginn der Aktivierungsphase unverändert war. • Sonstige Gründe: Es lagen keine sonstigen sachlichen Gründe i.S.d. § 14 Abs.1 S.1 TzBfG vor. • Prozessfolge: Wegen der Aussicht auf zahlreiche betroffene Verfahren wurde die Revision zugelassen; die Kosten trägt die Beklagte. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 27.12.2010 mit Ablauf des 31.12.2011 beendet ist. Die Befristung war nicht durch einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf im Sinne des § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG gerechtfertigt, weil die Aktivierungsaufgaben inhaltlich den gesetzlichen Daueraufgaben der Arbeitsvermittlung entsprechen und die Beklagte keine tragfähige Prognose vorgelegt hat, dass der Bedarf nach Ablauf der Befristung entfallen würde. Zudem ist kein abgrenzbarer personeller Mehrbedarf nachgewiesen worden. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wird zugelassen.