Urteil
8 Sa 497/12
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0227.8SA497.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz vom 19.9.2012, Az.: 4 Ca 1377/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Stelle eines Disponenten in einer Integrierten Leitstelle zu übertragen. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 04.02.1991, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 8 - 10 d.A. Bezug genommen wird, seit dem 01.02.1991 als "Rettungsassistent/Rettungssanitäter" beschäftigt. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Seit dem 21.07.2011 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. 3 Die Beklagte betreibt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe auf der Grundlage einer Übertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. 4 Seit Anfang 2011 war der Kläger aufgrund eines Bandscheibenleidens arbeitsunfähig krank. Er wandte sich an die Beklagte mit der Bitte, ihn vom Außendienst als Rettungsassistent in den Innendienst auf einen Arbeitsplatz in der Integrierten Leitstelle des Rettungsdienstes in C-Stadt zu versetzen. Diesem Ansinnen des Klägers entsprach die Beklagte nicht. 5 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.09.2012 (Bl. 61 - 63 d.A.). 6 Der Kläger hat beantragt: 7 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf die nächste zu besetzende Stelle eines Disponenten der Integrierten Leitstelle in C-Stadt umzusetzen. 8 Die Beklagte hat beantragt: 9 Die Klage abzuweisen. 10 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2012 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 8 dieses Urteils (= Bl. 63 - 67 d.A.) verwiesen. 11 Gegen das ihm am 01.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.10.2012 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 03.12.2012 begründet. 12 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Beklagte, was die Übertragung- bzw. Besetzung einer freien Stelle betreffe, an die zu Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze gebunden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte als Beliehene Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehme und - was den Rettungsdienst betreffe - quasi eine Monopolstellung innehabe. Zwar treffe es zu, dass seine Tätigkeit im Arbeitsvertrag lediglich als jenige eines Rettungsassistenten bzw. Rettungssanitäters bezeichnet sei. Hieraus jedoch zu schließen, dass damit ausschließlich eine tatsächliche Beschäftigung als Rettungsassistent und sonst nichts anderes gemeint sein solle, greife schon deswegen zu kurz, weil im Jahre 1991 weder eine Integrierte Leitstelle C-Stadt bestanden noch es hierfür konkrete Pläne gegeben habe. Nahezu das komplette Leitstellenpersonal, welches die Beklagte in C-Stadt einsetze, habe die selbe Ausbildung wie er. Das notwendige feuerwehrtechnische Wissen vermittele die Beklagte über das Bildungszentrum ihres Landesverbandes in Lehrgängen blockweise parallel zum Einsatz in der Integrierten Leitstelle. Er - der Kläger - sei der erste Mitarbeiter der Beklagten, dem man grundsätzlich die Möglichkeit versage, sich in Ansehung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen umzuorientieren. Die Beklagte sei nicht bereit, seinem legitimen Wunsch nach Änderung seines Tätigkeitsfeldes zu entsprechen und ihn seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechend als Disponenten in der Integrierten Leitstelle einzusetzen. Daher verdichte sich nicht zuletzt auch aus Fürsorgegesichtspunkten das Auswahlermessen dahingehend, ihm eine Stelle als Disponent bei der Integrierten Leitstelle C-Stadt zuzuweisen. 13 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 03.12.2012 (Bl. 103 - 107 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2013 (Bl. 119 f d.A.) Bezug genommen. 14 Der Kläger beantragt, 15 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn auf die nächste zu besetzende Stelle eines Disponenten der Integrierten Leitstelle C-Stadt umzusetzen, 16 hilfsweise, 17 ihn auf einen Arbeitsplatz umzusetzen, den er mit seinen aktuellen körperlichen Beeinträchtigungen in Gestalt von Bandscheibenvorfällen mit einem GdB von 30, einem Schwerbehinderten gleichgestellt, ausüben kann. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.01.2013 (Bl. 109-114 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe 21 I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 22 II. 1. a) Der Hauptantrag ist zulässig. 23 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwar wird dort die vom Kläger begehrte Maßnahme als "Umsetzung" bezeichnet. Eine Auslegung des Antrages ergibt jedoch, dass das Klageziel (allgemein) auf "Übertragung" der betreffenden Stelle gerichtet ist, was einer im öffentlichen Dienst geläufigen Formulierung entspricht. Diese bringt zum Ausdruck, dass der Kläger seine tatsächliche Beschäftigung auf der Stelle eines Disponenten der Integrierten Leitstelle C-Stadt anstrebt. Der Klageantrag umfasst daher die von der Beklagten hierfür zu schaffenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einschließlich einer ggf. erforderlichen Vertragsänderung (vgl. hierzu: BAG v. 02.12.1997 - 9 AZR 668/96 - AP Nr. 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG). 24 b) Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung der nächst zu besetzenden Stelle eines Disponenten der Integrierten Leitstelle C-Stadt. 25 Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 26 aa) Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass es der Beklagten nicht möglich ist, dem Kläger durch bloße Ausübung ihres arbeitgeberseitigen Direktionsrechts die Stelle eines Disponenten in der Integrierten Leitstelle zu übertragen, sondern dass es hierzu einer Vertragsänderung bedurfte. Die Tätigkeit des Klägers ist im Arbeitsvertrag als diejenige eines "Rettungsassistenten/Rettungssanitäter im Rettungsdienst/Krankentransport" bezeichnet. Die Möglichkeit der Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. Ein Einsatz des Klägers als Disponent in der Integrierten Leitstelle ist somit nicht vom Weisungsrecht der Beklagten (§ 106 GewO) gedeckt. 27 bb) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese, sobald (wieder) eine Disponentenstelle in der Integrierten Leitstelle C-Stadt frei wird, ihm diese Stelle im Wege einer Vertragsänderung überträgt. 28 Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte bei der Vergabe bzw. Besetzung offener Stellen an die zu Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze gebunden ist. Selbst wenn man hiervon ausgeht, besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. 29 Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet deutschen Staatsangehörigen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Für den einzelnen Bewerber ergeben sich hieraus unmittelbar Rechte. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG aufgestellten Merkmalen beurteilt zu werden. Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst dem Bewerber indessen nur zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, weil er absolut und im Verhältnis zu den Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am besten geeignete ist (BAG v. 02.12.1997 - 9 AZR 668/96 - AP Nr. 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG, m.w.N.). 30 Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch derzeit nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger hinsichtlich einer erst zukünftig zu besetzenden Disponentenstelle in der Integrierten Leitstelle C-Stadt der absolut und im Verhältnis zu etwaigen Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am besten geeignete sein wird und sich somit jede andere Entscheidung als die Auswahl des Klägers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen könnte. 31 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Weder aus § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX noch aus § 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX ergibt sich ein absoluter Vorrang des schwerbehinderten Menschen gegenüber nicht behinderten Bewerbern bei der Besetzung freier Stellen. Vielmehr darf der Arbeitgeber grundsätzlich beim Freiwerden einer Stelle die Auswahl auch dann anhand der allgemeinen Leistungs- und Eignungskriterien treffen, die in Artikel 33 Abs. 2 GG für den öffentlichen Dienst normiert sind, wenn sich unter den Mitbewerbern ein Schwerbehinderter befindet. Es kann lediglich bei gleicher Qualifikation in derartigen Fällen geboten sein, den Schwerbehinderten Bewerber vorzuziehen, sofern dieser nach den allgemeinen Leistungskriterien im Vergleich mit den sonstigen Bewerbern gleichwertig ist (BAG v. 19.09.1979 - 4 AZR 887/77 - AP Nr. 2 zu § 11 SchwbG). Ob der Kläger hinsichtlich der nächsten zukünftig zu besetzenden Disponentenstelle in der Integrierten Leitstelle nach den allgemeinen Leistungskriterien im Vergleich mit sonstigen Bewerbern gleichwertig sein wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Darüber hinaus ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass sich ggf. auch ein oder mehrere andere Schwerbehinderte auf die betreffende Stelle bewerben werden. 32 2. Der Hilfsantrag ist nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und daher unzulässig. 33 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zu einen der Streitgegenstand eingegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht (BAG v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - NZA 2009, 917). 34 Geht es - wie im vorliegenden Fall - um die Titulierung eines Anspruchs auf Beschäftigung, so muss der Klageantrag verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss. Es ist daher erforderlich, dass die Art der auszuurteilenden Beschäftigung des Arbeitnehmers aus der Klage ersichtlich ist. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll (vgl. BAG v. 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - a.a.O.). 35 Diesen Anforderungen wird der Hilfsantrag nicht gerecht, da er auf keine bestimmte Beschäftigung (Tätigkeit, Berufsbild) gerichtet ist, sondern inhaltlich letztlich lediglich auf die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes abzielt, ohne diesen zu konkretisieren. Einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat der Antrag daher nicht. 36 III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 37 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.