Urteil
8 Sa 534/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmerin hat nach § 8 Abs. 4 TzBfG Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit, sofern keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorliegen.
• Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für ein konkretes Organisationskonzept, das die gewünschte Arbeitszeitregelung zwingend erfordert.
• Fehlt ein substantiiertes Nachweisangebot des Arbeitgebers, dass eine Ersatzkraft nicht beschaffbar oder unzumutbar ist, ist die Verpflichtung zur Zustimmung nicht aus betrieblichen Gründen zu verweigern.
Entscheidungsgründe
Zustimmungspflicht des Arbeitgebers zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit • Arbeitnehmerin hat nach § 8 Abs. 4 TzBfG Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit, sofern keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorliegen. • Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für ein konkretes Organisationskonzept, das die gewünschte Arbeitszeitregelung zwingend erfordert. • Fehlt ein substantiiertes Nachweisangebot des Arbeitgebers, dass eine Ersatzkraft nicht beschaffbar oder unzumutbar ist, ist die Verpflichtung zur Zustimmung nicht aus betrieblichen Gründen zu verweigern. Die Klägerin arbeitet seit 2004 in der Versandapotheke des Beklagten als Verpackerin und wollte ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden reduzieren sowie die Arbeitstage auf montags bis freitags jeweils 8:00–14:00 Uhr verteilen. Der Beklagte, der regelmäßig über 15 Arbeitnehmer beschäftigt und in Schichtplänen organisiert arbeitet, lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Arbeitsplätze müssten während des gesamten Tages gleichmäßig besetzt sein und eine Ersatzkraft sei nicht praktikabel oder wirtschaftlich. Die Klägerin litt gesundheitlich unter langem Stehen; die Verringerung sollte ab 21.09.2012 gelten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; der Beklagte erhob Berufung und rügte insbesondere unzureichende Würdigung betrieblicher Gründe und Nachweispflichten des Arbeitgebers. • Anwendbare Norm ist § 8 Abs. 4 TzBfG; die dreistufige Prüfungsfolge des BAG ist maßgeblich: Feststellung des Organisationskonzepts, Abwägung der konkreten Auswirkungen und Gewichtung der betrieblichen Belange. • Der Beklagte hat ein nachvollziehbares Organisationskonzept vorgetragen, wonach Arbeitsplätze tagsüber durchgehend besetzt sein müssen; daraus folgt eine Unterdeckung ab 14:00 Uhr, wenn die Klägerin früher ausscheidet. • Die planmäßige Nichtbesetzung ist jedoch durch Einsatz einer Ersatzkraft ausgleichbar; der Arbeitgeber muss darlegen und ggf. nachweisen, dass die Beschaffung einer geeigneten Teilzeit- oder Aushilfskraft auf dem relevanten Arbeitsmarkt nicht möglich ist. • Das pauschale Vorbringen des Beklagten, eine Teilzeitbesetzung sei unmöglich oder unwirtschaftlich, war unsubstantiiert; es fehlt jeglicher Nachweis, welche Bemühungen unternommen wurden oder warum eine geringfügige Beschäftigung nicht in Betracht kommt. • Die Tätigkeit der Klägerin ist einfach und ohne nennenswerte Einarbeitungszeit durch Dritte ausführbar, sodass die Einstellung einer Ersatzkraft zumutbar erscheint. • Mangels tragfähiger Darlegung entgegenstehender betrieblicher Gründe ist dem Verringerungs- und Verteilungswunsch der Klägerin nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG stattzugeben. • Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, Revision wird nicht zugelassen. Die Klage der Klägerin ist erfolgreich: Der Beklagte hat verpflichtet zu werden, der Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit von 40 auf 30 Stunden ab dem 21.09.2012 sowie zur gewünschten Verteilung montags bis freitags 8:00–14:00 Uhr zuzustimmen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, weil er die notwendigen, konkreten Nachweise für entgegenstehende betriebliche Gründe nicht erbracht hat. Insbesondere ist sein pauschales Vorbringen, eine geeignete Ersatzkraft lasse sich nicht finden und sei unwirtschaftlich, nicht substantiiert; die Pflicht zur Darlegung entsprechender Bemühungen obliegt dem Arbeitgeber. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.