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Urteil

10 Sa 569/12

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung wegen Entzugs einer Einsatzgenehmigung durch den Auftraggeber ist wirksam, wenn der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird. • Der Widerruf der Einsatzgenehmigung rechtfertigt die Beendigung durch auflösende Bedingung nur, wenn dem Arbeitgeber nach dem Widerruf keine freie und geeignete Beschäftigungsmöglichkeit mehr bleibt; der Arbeitgeber muss gegebenenfalls einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten. • Ein bloßer Gesundheits- oder Wiedergutmachungsgrund des Arbeitnehmers steht dem Bedingungseintritt nicht entgegen, soweit der Widerruf der Einsatzgenehmigung auf einer vom Auftraggeber getroffenen Entscheidung beruht. • Unionrechtliche und allgemeine Missbrauchs‑ oder Diskriminierungseinwendungen begründen keine weitergehende Kontrolle der Wirksamkeit der auflösenden Bedingung, sofern kein Nachweis einer treuwidrigen Gestaltungsvereinbarung oder eines fehlenden sachlichen Grundes i.S.v. §§ 21, 14 TzBfG vorliegt.
Entscheidungsgründe
Auflösende Bedingung durch Entzug der Einsatzgenehmigung wirksam bei fehlender Einsatzmöglichkeit • Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung wegen Entzugs einer Einsatzgenehmigung durch den Auftraggeber ist wirksam, wenn der Widerruf der Einsatzgenehmigung von den US-Streitkräften auf eine Zuwiderhandlung gegen das Performance Work Statement gestützt wird. • Der Widerruf der Einsatzgenehmigung rechtfertigt die Beendigung durch auflösende Bedingung nur, wenn dem Arbeitgeber nach dem Widerruf keine freie und geeignete Beschäftigungsmöglichkeit mehr bleibt; der Arbeitgeber muss gegebenenfalls einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten. • Ein bloßer Gesundheits- oder Wiedergutmachungsgrund des Arbeitnehmers steht dem Bedingungseintritt nicht entgegen, soweit der Widerruf der Einsatzgenehmigung auf einer vom Auftraggeber getroffenen Entscheidung beruht. • Unionrechtliche und allgemeine Missbrauchs‑ oder Diskriminierungseinwendungen begründen keine weitergehende Kontrolle der Wirksamkeit der auflösenden Bedingung, sofern kein Nachweis einer treuwidrigen Gestaltungsvereinbarung oder eines fehlenden sachlichen Grundes i.S.v. §§ 21, 14 TzBfG vorliegt. Der Kläger war seit 2002 als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Einsatzgenehmigung der US‑Streitkräfte Geschäftsgrundlage sei und bei Widerruf der Einsatzgenehmigung das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch auflösende Bedingung ende. Im jährlichen körperlichen Leistungstest im Mai/Juni 2012 scheiterte der Kläger am 1000‑Meter‑Lauf; Wiederholungsversuche blieben ohne Erfolg. Das Department of the Army entzog dem Kläger daraufhin mit Memorandum vom 05.07.2012 die Einsatzgenehmigung dauerhaft. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2012 durch Eintritt der auflösenden Bedingung ende, und kündigte vorsorglich zum gleichen Datum. Der Kläger klagte und machte u.a. gesundheitliche Gründe, Pflichtverletzungen der Arbeitgeberin und unionsrechtliche Bedenken geltend. • Zulässigkeit: Die Berufung war form‑ und fristgerecht. • Wirkung der Vertragsklausel: Die Vereinbarung in §18 Satz 3 ist als auflösende Bedingung wirksam, soweit der Widerruf der Einsatzgenehmigung durch die US‑Streitkräfte auf eine Zuwiderhandlung gegen das PWS gestützt wird; es kommt nicht auf die tatsächlichen Gründe des Arbeitnehmers an. • Sachlicher Grund und Kontrolle: Die auflösende Bedingung ist nach §§21,14 TzBfG nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; Gerichte prüfen, ob die Vertragsgestaltung objektiv funktionswidrig zu Lasten des Arbeitnehmers verwendet wurde. • Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit: Entscheidend ist, dass dem Arbeitgeber nach Entzug der Einsatzgenehmigung keine freie und geeignete Einsatzmöglichkeit verbleibt; hier konnte die Beklagte keine anderweitige Einsatzmöglichkeit aufzeigen, und Auftraggeber verlangen die Einsatzfähigkeit. • Gesundheits‑ und Fürsorgeeinwände: Ob der Kläger aus gesundheitlichen Gründen den Test nicht bestanden hat, ist für den Bedingungseintritt ohne Belang; der Kläger war zu den Terminen nicht durchgehend arbeitsunfähig und kein schwerbehinderter Arbeitnehmer. • Vorwurf des Rechts- oder Gestaltungsmissbrauchs: Substantiiere Anhaltspunkte für treuwidriges Verhalten oder gezielte Umgehung des Kündigungsschutzes liegen nicht vor; auch unionsrechtliche Vorgaben führen nicht zu einer zusätzlichen Missbrauchskontrolle im vorliegenden Zusammenhang. • Frist- und Formfragen: Die Beklagte hat die einzuhaltende Frist für die Beendigung gewahrt; die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung führt nicht zum Erfolg, weil das Arbeitsverhältnis bereits durch Bedingungseintritt endete. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Feststellungsanträge wurden abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.11.2012 durch Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung beendet war. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Department of the Army dem Kläger die Einsatzgenehmigung entzogen hat und dadurch für die Beklagte keine geeignete Einsatzmöglichkeit mehr bestand. Gesundheitsbedingte Einwände des Klägers und Vorwürfe eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten überzeugen nicht, weil keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, die eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit oder eine treuwidrige Gestaltungsweise nachweisen würden. Eine weitergehende unionsrechtliche oder missbräuchliche Kontrolle der auflösenden Bedingung war nicht erforderlich. Die Revision wurde nicht zugelassen.