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Urteil

2 Sa 31/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0425.2SA31.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.12.2012 - 4 Ca 841/12 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche. 2 Die Klägerin nahm beim Beklagten, der einen Tankstellen-/Kfz-Meisterbetrieb führt, am 01. August 2011 eine Tätigkeit als Auszubildende zur kaufmännischen Angestellten auf. Zwischen den Parteien war für das erste Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 666,-- EUR pro Monat vereinbart. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 09. März 2012 (Bl. 9 - 11 d. A.), dem Beklagten am 10. März 2012 zugegangen, erklärte die Klägerin die "außerordentliche fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses" mit der Begründung, dass sich Ende Februar 2012 herausgestellt habe, dass der Beklagte laut Auskunft der IHK T. über keine Ausbildungsberechtigung/-eignung verfüge, ein Ausbildungsvertrag bislang dort auch nicht vorgelegt und sie bei der IHK nicht als Auszubildende eingetragen worden sei. Gleichzeitig machte sie unter Zugrundelegung einer Stundenvergütung in Höhe von 6,-- EUR für eine Aushilfskraft Vergütungsansprüche für die Mehrstunden geltend, die sie während ihrer Beschäftigungszeit bei vier Arbeitstagen in der Woche über sechs Stunden am Tag (montags Berufsschule, dienstags bis freitags sechs Stunden pro Tag) hinaus geleistet habe. Der Beklagte meldete die Klägerin bereits zum 05. März 2012 ab und zahlte die vereinbarte Ausbildungsvergütung (666,-- EUR monatlich im ersten Ausbildungsjahr) auch nur bis zu diesem Tag. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2012 (Bl. 17, 18 d.A.) verlangte die Klägerin vom Beklagten die Nachzahlung der restlichen Vergütung für März 2012 bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und zusätzliche Vergütung der aufgelisteten 339 Überstunden in Höhe von 2.034,-- EUR brutto (für August 2011 26 Stunden, für September 2011 32 Stunden, für Oktober 2011 53 Stunden, für November 2011 59 Stunden plus 6 Stunden für den Feiertag am 1. November 2011, für Dezember 2011 51 Stunden, für Januar 2012 100 Stunden und für Februar 2012 12 Stunden = 339 Stunden x 6,-- EUR) 4 Mit ihrer am 21. Juni 2012 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die zusätzliche Vergütung der von ihr vorgerichtlich geltend gemachten 339 Mehrstunden in Höhe von 2.034,-- EUR brutto und restliche Ausbildungsvergütung für März 2012 in Höhe von 133,20 EUR brutto. 5 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei verpflichtet, die von ihr geltend gemachten 339 Mehrstunden, die sie bei einem Schultag in der Woche (montags) über die von ihr dienstags bis freitags geschuldeten sechs Stunden am Tag hinaus geleistet habe, gesondert zu vergüten. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien wegen der von Beginn an fehlenden Ausbildereignung des Beklagten nicht einmal ein wirksamer Ausbildungsvertrag zustande gekommen sei, könne sie in Bezug auf die geltend gemachten Überstunden für ihre Aushilfstätigkeiten an der Kasse zumindest den hierfür üblichen Aushilfslohn von 6,-- EUR brutto pro Stunde verlangen. 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt , 7 den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.167,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2012 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, ihr ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Leistungsbeurteilung zu erteilen. 8 Der Beklagte hat beantragt , 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat erwidert, gemäß dem geltenden Tarifvertrag sei als Ausbildungszeit "8 Stunden täglich, somit 41 Stunden wöchentlich" vereinbart worden. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten Stunden erbracht, die entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet worden seien. Die zuständige Industrie- und Handelskammer habe ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Lehrlingsausbildung in Aussicht gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass sämtliche Formalien erfüllt und auf den Weg gebracht worden seien. Tatsächlich habe auch er durch Zufall erfahren müssen, dass die Anmeldung des Berufsausbildungsvertrages bei der Industrie- und Handelskammer wohl niemals angekommen sei. Der Grund, weshalb die Klägerin das Ausbildungsverhältnis beendet habe, sei ein anderer. Die Klägerin habe selbst zu keinem Zeitpunkt Berichtshefte geführt. Sie habe über Fastnacht Urlaub haben wollen, was aus betrieblichen Gründen habe abgelehnt werden müssen. Hierauf habe sie geäußert, dann werde sie einfach nicht mehr zur Arbeit kommen. Die Unterstellung, er habe sie als billige Arbeitskraft missbraucht, entbehre jeglicher Grundlage. Selbst im März, als allen Beteiligten klar gewesen sei, dass keine Berufsausbildungsunterlagen bei der Industrie- und Handelskammer vorlägen, hätte dieser Mangel geheilt werden können. 11 Mit Teil-Urteil vom 12. Dezember 2012 - 4 Ca 841/12 - hat das Arbeitsgericht Trier der Klage in Bezug auf den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.341,52 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen den Klageantrag zu 1. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin noch Vergütungsansprüche gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 1.341,52 EUR brutto zustünden. Zugrunde zu legen sei eine 30-Stunden-Woche. Zum einen sei der Hinweis des Beklagten auf eine tarifliche Arbeitszeit von 40 bzw. 41 Wochenstunden zu unsubstantiiert geblieben. Zum zweiten würden sich die unstreitigen Tätigkeitszeiten der Klägerin in aller Regel zwischen fünf und sieben Stunden pro Tag bewegen. Zum dritten habe der Beklagte selbst Kranktage der Klägerin - etwa in den Abrechnungen für November und Dezember 2011 - mit sechs Stunden pro Tag berechnet, so dass pro Tag von einem Tätigkeitssoll der Klägerin von sechs Stunden auszugehen sei. Die ausschließlich der Berufsschulzeiten von der Klägerin tatsächlich erbrachten Tätigkeitszeiten seien zwischen den Parteien weitgehend unstreitig, weil der Beklagte selbst eine entsprechende Übersicht gefertigt habe. Danach würde sich für den streitgegenständlichen Zeitraum in Anbetracht der Solltätigkeitszeit für die betreffenden Monate eine Differenz von insgesamt 236 Stunden ergeben, die der Beklagte nachzuvergüten habe. Der von der Klägerin mit 6,-- EUR bezifferte Stundensatz sei nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin dessen Angemessenheit und Üblichkeit lediglich behauptet, hierzu aber keinen ausreichenden Sachvortrag gehalten habe. Andererseits müsse sich der Beklagte zumindest an der von ihm gezahlten und auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellten Vergütung von 666,-- EUR monatlich bei 30 Wochenstunden festhalten lassen, was einen Stundensatz von 5,12 EUR brutto ergebe (666,-- EUR x 3 Monate : 65 Tage : 6 Stunden). Entgegen der Ansicht der Klägerin sei bei der Berechnung des Stundensatzes die monatliche Ausbildungsvergütung nicht nur für die Arbeitszeiten im Betrieb unter Herausrechnung der Berufsschultage zu veranschlagen. Das Berufsbildungsgesetz sehe die monatliche Vergütung des Auszubildenden als Vergütung für den gesamten Monat - einschließlich der Berufsschultage - an. Hieraus folge ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.208,32 EUR brutto (236 x 5,12 EUR). Hinzu komme die Restvergütung für den Monat März 2012, weil das Ausbildungsverhältnis unstreitig erst zum 10. März 2012 geendet habe und die Klägerin bis dahin ordnungsgemäß zu vergüten sei. Einwände hiergegen habe der Beklagte nicht erhoben, insbesondere auch nicht erläutert, warum er nur bis zum 05. März 2012 abgerechnet und die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt abgemeldet habe. Dies ergebe bei 10 von 30 Tagen einen Anspruch von 222,-- EUR brutto, so dass abzüglich des bereits gezahlten Betrages von 88,80 EUR brutto noch der geltend gemachte Differenzbetrag in Höhe von 133,20 EUR brutto verbleibe. Als Gesamtforderung ergebe sich damit der zuerkannte Betrag in Höhe von 1.341,52 EUR brutto, während die Zahlungsklage im Übrigen abzuweisen gewesen sei. 12 Gegen das ihm am 28. Dezember 2012 zugestellte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. 13 Er trägt vor, das erstinstanzliche Urteil gehe auf Seite 2 mit dem von ihm zitierten Satz ("Über eine Ausbilderzulassung verfügt er nicht, weshalb die Klägerin, als sie dies Anfang März 2012 erfuhr, weil ihre Prüfungsanmeldung hieran scheiterte, fristlos kündigte und das Ausbildungsverhältnis damit zum 10.03.2012 endete.") von einer falschen Tatsache aus. Er sei Kfz-Mechanikermeister und als solcher berechtigt, in seinem Betrieb auszubilden. Die Klägerin habe die vertraglich geschuldeten Stunden erbracht, welche vom Arbeitsgericht richtig erfasst worden seien. Es sei nicht richtig, wenn unterstellt werde, die Klägerin habe erfahren, dass er nicht habe ausbilden dürfen, und habe deshalb fristlos gekündigt. Er habe die Klägerin eingearbeitet und das vergütet, was vertraglich vereinbart gewesen sei. Ein weitergehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, da sie nicht als Arbeiterin beschäftigt gewesen sei, sondern in einen neuen Beruf eingelernt worden sei, was für ihn sehr zeitintensiv gewesen sei. Die Ausbildung sei nicht mit der Begründung beendet worden, dass er keine Ausbildungsberechtigung habe, sondern weil die Klägerin einfach zu unzuverlässig gewesen sei. Er habe viel Zeit in die Ausbildung der Klägerin investiert. Beide Parteien seien übereinstimmend von einem Ausbildungsverhältnis ausgegangen und hätten die Zahlungshöhe geregelt. Im Nachhinein einen höheren Lohn zu beanspruchen, sei unredlich, weil dem keine adäquate Leistung gegenüberstehe. 14 Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 22. Februar 2013 verwiesen. 15 Der Beklagte beantragt , 16 das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2012 - 4 Ca 841/12 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und den Klageantrag zu 1. insgesamt abzuweisen. 17 Die Klägerin beantragt , 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie erwidert, die Berufungsbegründung als solche sei nicht nachvollziehbar. Wenn das Arbeitsgericht die streitgegenständlichen Überstunden - wie vom Beklagten eingeräumt - zutreffend erfasst habe, könne es nur noch um die Höhe der Vergütung dieser Ansprüche gehen. Hierbei habe das Arbeitsgericht den Mindestbetrag entsprechend der Ausbildungsvergütung in Ansatz gebracht. Einwendungen gegen die Begründung der mit dem Urteil zuerkannten Beträge seien nicht erkennbar und würden vom Beklagten auch nicht vorgebracht. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Berufung des Beklagten ist mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig und war deshalb zu verwerfen. 22 1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ( st. Rspr., vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, NZA 2011, 767; BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45 ). 23 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten nicht. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils. 24 Entgegen der Annahme des Beklagten in seiner Berufungsbegründung hat das Arbeitsgericht die zuerkannten (Differenz-)Vergütungsansprüche weder darauf gestützt, dass er über eine Ausbildungsberechtigung nicht verfüge und die Klägerin deshalb das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt habe, noch darauf, dass dieser als Arbeiterin über die vereinbarte Ausbildungsvergütung hinaus ein höherer Lohn zustehe. Vielmehr hat das Arbeitsgericht der Klägerin für die über die Sollarbeitszeit hinaus erbrachten Stunden lediglich die entsprechende Ausbildungsvergütung (vgl. § 17 Abs. 3 BBiG) zugesprochen und den Klageantrag zu 1. im Übrigen abgewiesen. Die von der Klägerin erbrachten Stunden sind nach der Berufungsbegründung vom Arbeitsgericht richtig erfasst worden. Im Übrigen beschränkt sich die Berufungsbegründung im Wesentlichen auf eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, ohne dass aufgezeigt wird, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Der Berufungsbegründung ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts für die von ihm zuerkannten Zahlungsansprüche nicht zu entnehmen. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Arbeitsgerichts, mit denen es das von ihm zugrunde gelegte Tätigkeitssoll der Klägerin von sechs Stunden pro Tag im einzelnen begründet hat (Ziff. A. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen in Bezug auf die zuerkannten Zahlungsansprüche genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerten war. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 26 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.