Urteil
9 Sa 237/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung ist sozial unwirksam, wenn weder personen- noch verhaltensbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen (§ 1 KSchG).
• Fehlende oder unzureichende Betriebsratsanhörung macht eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ebenfalls unwirksam.
• Bei krankheitsbedingter Kündigung bedarf es konkreter Prognosetatsachen, die eine negative Wiederherstellungsprognose für bis zu 24 Monate rechtfertigen.
• Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel eine vorherige berechtigte Abmahnung und ein erneuter Pflichtverstoß erforderlich.
• Ein Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG scheitert, wenn der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegt, dass eine weitere Zusammenarbeit den Betriebszwecken nicht zuzumuten ist oder der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 14 KSchG war.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Kündigung wegen Krankheit und Meldepflichtverletzungen unwirksam • Eine ordentliche Kündigung ist sozial unwirksam, wenn weder personen- noch verhaltensbedingte Gründe eine Kündigung rechtfertigen (§ 1 KSchG). • Fehlende oder unzureichende Betriebsratsanhörung macht eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG ebenfalls unwirksam. • Bei krankheitsbedingter Kündigung bedarf es konkreter Prognosetatsachen, die eine negative Wiederherstellungsprognose für bis zu 24 Monate rechtfertigen. • Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel eine vorherige berechtigte Abmahnung und ein erneuter Pflichtverstoß erforderlich. • Ein Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG scheitert, wenn der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegt, dass eine weitere Zusammenarbeit den Betriebszwecken nicht zuzumuten ist oder der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 14 KSchG war. Der Kläger, seit 1984 als Leiter Personal bei der Beklagten beschäftigt, erhielt 2009 und 2011 Abmahnungen wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei Altersteilzeitverträgen und Head‑Count‑Reporting. Die Beklagte entzog dem Kläger im September 2011 die Funktion des Personalleiters und die Handlungsvollmacht; kurz darauf erkrankte der Kläger längerfristig. Am 27.12.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012. Der Betriebsrat war zuvor Anhörungsschreiben vorgelegt worden; er widersprach. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam und verpflichtete die Beklagte, den Kläger über den 30.06.2012 hinaus als Leiter Personal weiterzubeschäftigen. Die Beklagte reichte Berufung ein und stellte hilfsweise einen Auflösungsantrag. Der Kläger hielt an seinem Weiterbeschäftigungsantrag fest. • Zulässigkeit: Berufung und Anschlussberufung sind form‑ und fristgerecht eingelegt und begründet. • Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 KSchG): Die Kammer folgt der erstinstanzlichen Feststellung, dass weder personen‑ noch verhaltensbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigen. Zur personenbedingten Kündigung fehlen konkrete Prognosetatsachen, die eine negative Wiederherstellungsprognose für bis zu 24 Monate rechtfertigen; eine mehrmonatige Erkrankung und die vom Kläger geäußerte Unsicherheit über den Zeitrahmen genügen nicht. Zur verhaltensbedingten Kündigung hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass nach der Abmahnung vom 29.08.2011 erneut Meldepflichten verletzt wurden oder die zusätzlich geltend gemachten Fälle eine Kündigung statt einer weiteren Abmahnung rechtfertigen. • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Soweit die Beklagte die Anhörung als ordnungsgemäß darstellt, ist ihr Vortrag unzureichend konkret. Das Anhörungsschreiben bezog sich pauschal auf Abmahnungen und mündliche Informationen; es ist nicht dargelegt, welche zusätzlichen, genauen Informationen dem Betriebsrat wann und von wem mitgeteilt wurden. Damit ist die Anhörung nicht ausreichend erfolgt und die Kündigung auch aus diesem Grund unwirksam (§ 102 Abs.1 S.3 BetrVG). • Leitender Angestellter/ Auflösungsantrag (§§ 9,14 KSchG): Die Beklagte hat nicht substantiiert bewiesen, dass der Kläger leitender Angestellter i.S.v. § 14 Abs.2 KSchG war. Zudem hat sie keine Tatsachen vorgetragen, die eine den Betriebszwecken widersprechende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 Abs.1 KSchG belegen. • Weiterbeschäftigung: Da die Kündigung unwirksam ist, besteht ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens; dem steht der zwischenzeitlich erfolgte Einsatz einer anderen Person nicht entgegen, zumal die Beklagte diesen Umstand selbst geschaffen hat und die beauftragte Vertreterin das Unternehmen später verließ. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; der Auflösungsantrag wird abgewiesen. Die Kündigung vom 27.12.2011 ist mangels sozialer Rechtfertigung und wegen unzureichender Betriebsratsanhörung unwirksam. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Damit bleibt die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers über den 30.06.2012 hinaus bestehen; ein Auflösungsinteresse der Beklagten wurde nicht nachgewiesen, und die Voraussetzungen für eine Abfindungsauflösung wurden nicht erfüllt.