Urteil
11 Sa 364/12
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einführung des ERA sind unklare Tarifregelungen im Gesamtzusammenhang auszulegen; der Wortlaut ist Ausgangspunkt, aber nicht bindend.
• Die Verrechnung der Analytikzulage (§8 ERA-ETV) mit der Ausgleichszulage (§5 ERA-ETV) führt nicht zwingend zum Wegfall der Analytikzulage; ‚verrechnen‘ bedeutet nicht automatisch ‚reduzieren‘ oder ‚entfallen‘.
• Die Analytikzulage ist grundsätzlich tarifdynamisch (nimmt an Tariferhöhungen teil), soweit sie nicht eindeutig weggefallen ist.
• Bei teilweiser Nichterfüllung des geschuldeten Entgelts besteht Anspruch auf Differenzzahlung zuzüglich Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Analytikzulage bei ERA‑Umstellung: Verrechnung nicht gleich Wegfall • Bei Einführung des ERA sind unklare Tarifregelungen im Gesamtzusammenhang auszulegen; der Wortlaut ist Ausgangspunkt, aber nicht bindend. • Die Verrechnung der Analytikzulage (§8 ERA-ETV) mit der Ausgleichszulage (§5 ERA-ETV) führt nicht zwingend zum Wegfall der Analytikzulage; ‚verrechnen‘ bedeutet nicht automatisch ‚reduzieren‘ oder ‚entfallen‘. • Die Analytikzulage ist grundsätzlich tarifdynamisch (nimmt an Tariferhöhungen teil), soweit sie nicht eindeutig weggefallen ist. • Bei teilweiser Nichterfüllung des geschuldeten Entgelts besteht Anspruch auf Differenzzahlung zuzüglich Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin ist seit 1981 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Bis 31.12.2008 galt in der Firma ein analytisches Arbeitsbewertungssystem mit einer Vergütung, die u. a. eine Analytikzulage enthielt. Zum 01.01.2009 führte die Beklagte das Entgeltrahmenabkommen ERA ein; dabei wurden Ausgleichszulage (§5 ERA‑ETV) und Analytikzulage (§8 ERA‑ETV) nach §8 Ziff.4 S.4 ERA‑ETV miteinander verrechnet. Die Beklagte zahlte weiter ein monatliches Bruttoentgelt, nahm aber nach Tarifsteigerungen in 2011 nur teilweise höhere Beträge in Zahlung. Die Klägerin forderte für Juli bis September 2011 Differenzzahlungen in Höhe von insgesamt 16,80 EUR brutto (erstinstanzlich) bzw. 13,95 EUR brutto (Berufung). Streitpunkt war, ob die Analytikzulage durch die Verrechnung mit der Ausgleichszulage vollständig entfallen sei und ob sie an Tariferhöhungen teilnehme. • Auslegungsvorgaben: Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen; bei Mehrdeutigkeit sind Gesamtzusammenhang, Entstehungsgeschichte und praktische Ergebnisse zu berücksichtigen. • Wortlautanalyse: ‚Verrechnen‘ in §8 Ziff.4 S.4 ERA‑ETV bedeutet ‚berücksichtigen/anrechnen‘ und nicht notwendigerweise ‚vermindern/entfallen‘; daher ist die Vorschrift hinsichtlich Wegfalls der Analytikzulage nicht eindeutig. • Systematik: §8 Ziff.4 S.3 ERA‑ETV regelt ausdrücklich Verminderung in einem anderen Fall; hätten die Tarifparteien den Wegfall bei S.4 gewollt, hätten sie eindeutiger formuliert. • Teleologische und praktische Erwägung: Ein vollständiger Wegfall der Analytikzulage bei Verrechnung würde zu einer doppelten Verrechnung führen (zuerst mit der Analytikzulage, dann mit späteren Tariferhöhungen auf die Ausgleichszulage), wofür keine Anhaltspunkte im Tarifvertrag bestehen. • Ergebnis der Auslegung: Die Analytikzulage blieb als separater Anspruch bestehen und nimmt – soweit nicht eindeutig weggefallen – an Tariferhöhungen teil; deshalb erhöhte sich der geschuldete Monatsbetrag auf 2.525,85 EUR brutto für die streitigen Monate. • Leistungserfüllung: Die Beklagte zahlte 2.521,20 EUR; somit besteht ein Anspruch der Klägerin auf die restliche Differenz von 4,65 EUR pro Monat (insgesamt 13,95 EUR) aus §611 Abs.1 BGB i.V.m. den tarifvertraglichen Bestimmungen. • Zinsen: Für den rückständigen Betrag sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011 nach §§286, 288 BGB zu zahlen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich: Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert. Die Beklagte hat an die Klägerin 13,95 EUR brutto zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2011. Die Analytikzulage (§8 ERA‑ETV) ist durch die Verrechnung mit der Ausgleichszulage (§5 ERA‑ETV) nicht ersatzlos weggefallen und nimmt, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen, an Tariferhöhungen teil. Weil die Beklagte bereits gezahlt hat, besteht nur noch die genannte Restforderung; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und die Revision nicht zugelassen.