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Urteil

10 Sa 17/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht endgültig erschüttert hat. • Liegt für den Arbeitgeber ein starkes Indiz gegen Arbeitsunfähigkeit vor, trifft den Arbeitnehmer eine erweiterte Substantiierungslast; er kann diese durch ärztliche Nachweise und Entbindung von Schweigepflichten erfüllen. • Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG für den streitigen Zeitraum.
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigung bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit • Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht endgültig erschüttert hat. • Liegt für den Arbeitgeber ein starkes Indiz gegen Arbeitsunfähigkeit vor, trifft den Arbeitnehmer eine erweiterte Substantiierungslast; er kann diese durch ärztliche Nachweise und Entbindung von Schweigepflichten erfüllen. • Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG für den streitigen Zeitraum. Der Kläger, seit 14.09.2011 als Außendienstmitarbeiter in Probezeit beschäftigt, erhielt am 21.11.2011 den Geschäftswagen, das Firmenhandy und den Laptop abgenommen und schaltete eine E-Mail-Abwesenheitsmeldung mit dem Inhalt, er sei nicht mehr beschäftigt. Am 22.11.2011 erschien er nicht zur Arbeit und legte ab dem 23.11.2011 ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Arbeitgeberin kündigte am 08.12.2011 fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger klagte auf Vergütung und Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung; streitig war zweitinstanzlich die Entgeltfortzahlung für 23.–30.11.2011. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger teilweise statt; die Arbeitgeberin legte Berufung ein, die sich auf die Zahlung für 23.–30.11.2011 beschränkte. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht. • Tatfrage Arbeitsunfähigkeit: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begründen generell den Beweis für Erkrankung; kann der Arbeitgeber deren Beweiswert erschüttern, muss der Arbeitnehmer substantiieren, welche Erkrankungen und Behandlungen vorlagen und ggf. Ärzte benennen oder entbinden. • Erschütterung und Substantiierung: Die Beklagte machte geltend, die Umstände (E‑Mail-Abwesenheit, Wegnahme von Arbeitsmitteln, Äußerungen des Klägers) sprächen gegen Arbeitsunfähigkeit ab 23.11.2011 und hätten den Beweiswert der Atteste erschüttert. • Beweisaufnahme: Der Kläger legte hinreichende medizinische Darlegungen vor und entband die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht; das Gericht ließ Beweis durch ärztliche Vernehmung zu. • Arztliche Feststellungen: Schriftliche Aussagen und Vernehmungen der Ärzte ergaben objektivierbare Befunde (schmerzhaft geschwollenes Großzehengrundgelenk, erhöhte Laborwerte, Diagnosen Gichtanfall, Harnwegsinfekt, depressive/Belastungsreaktion), die Arbeitsunfähigkeit ab 23.11.2011 bestätigten. • Rechtsfolge Kündigung: Mangels Nachweis, dass die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht war, fehlt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB; die fristlose Kündigung ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis endete erst durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. • Entgeltfortzahlung: Bei anerkannter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG für den streitigen Zeitraum; die Beklagte ist zur Zahlung verpflichtet. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die fristlose Kündigung vom 08.12.2011 ist unwirksam, weil die Beklagte nicht genügend nachgewiesen hat, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hatte; ärztliche Befunde und Zeugenaussagen bestätigten vielmehr die Arbeitsunfähigkeit ab 23.11.2011. Das Arbeitsverhältnis endete daher erst durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Beklagte hat dem Kläger für den streitigen Zeitraum vom 23. bis 30.11.2011 Entgeltfortzahlung in Höhe von 600,00 € brutto nebst Verzugszinsen zu leisten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.