OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 51/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0724.8SA51.13.0A
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.12.2012, Az.: 4 Ca 1638/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. 2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.2010 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30.04.2010 enthält u.a. folgende Bestimmung: 3 "VII. Probezeit / Kündigung / Ende Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen." 4 Neben dem Kläger waren im Betrieb der Beklagten lediglich drei weitere Arbeitnehmer beschäftigt. 5 Vor Abschluss des Arbeitsvertrages äußerte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Kläger, mit dem ihn seinerzeit ein freundschaftliches Verhältnis verband: "Über deinen Arbeitsplatz brauchst du dir dann keine Sorgen zu machen. Es sei denn wir gehen bankrott, aber davor ist ja niemand gefeit." 6 Vor seiner Beschäftigung bei der Beklagten stand der Kläger seit dem 09.10.2001 in einem Arbeitsverhältnis bei einem größeren Unternehmen. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Kläger ordentlich, um seine Arbeit zum 01.05.2010 bei der Beklagten antreten zu können. 7 Mit Schreiben vom 21.08.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2012. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 24.08.2012 eingereichte Klage. 8 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, zwar finde im Hinblick auf die geringe Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz nicht aufgrund gesetzlicher Basis Anwendung. Vorliegend sei jedoch zu berücksichtigen, dass ihm der Geschäftsführer der Beklagten vor Vertragsschluss durch seine Äußerung, er - der Kläger - brauche sich über seinen Arbeitsplatz keine Sorgen zu machen, zugesichert habe, ihn so zu behandeln, als ob er den sozialen Besitzstand aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis behalten würde. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 festzustellen, das das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.08.2012 sein Ende gefunden hat und über den 30.09.2012 hinaus weiter fortbesteht. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Ansicht des Klägers, ihm sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages der Erhalt seines sozialen Besitzstandes zugesichert worden, sei unzutreffend. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was der Kläger unter dieser unzutreffenden Behauptung überhaupt verstehe bzw. welche Konsequenzen er hieraus ableiten wolle. Darüber hinaus sei der Ausspruch der streitbefangenen Kündigung gerechtfertigt gewesen. Die Arbeitsleistungen des Klägers seien weit hinter den Erwartungen zurück geblieben. Darüber hinaus sei der Kläger über einen Zeitraum von drei Wochen unentschuldigt der Arbeit fern geblieben. Auch sein Umgang mit den Arbeitskolleginnen habe zu wünschen übrig gelassen. Beide vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen seien nicht mehr bereit gewesen, mit dem Kläger noch länger zusammenzuarbeiten. 14 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2012, auf dessen Tatbestand (Bl. 39 f d.A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 f dieses Urteils (= Bl. 40 f d.A.) verwiesen. 15 Gegen das ihm am 04.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.02.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.03.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.04.2013 begründet. 16 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergebe sich aus der unstreitig vom Geschäftsführer der Beklagten vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages getätigten Äußerung, insbesondere unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages gegebenen Umständen, dass ihm - dem Kläger - der Erhalt des bei seinem früheren Arbeitgeber erworbenen sozialen Besitzstandes zugesichert worden und daher die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart worden sei. 17 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 04.04.2013 (Bl. 67 f d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2013 (Bl. 88 d.A.) Bezug genommen. 18 Der Kläger beantragt, 19 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.08.2012 zum 30.09.2012 aufgelöst worden ist. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 13.05.2013 (Bl. 83 - 86 d.A.) und vom 20.06.2013 (Bl. 90 f d.A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 23 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen. II. 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. 25 Die Kündigung ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung i.S.v. § 1 KSchG hin zu überprüfen, da die Beklagte - einschließlich des Klägers - in der Regel lediglich vier Arbeitnehmer beschäftigte und somit der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes vorliegend keine Anwendung findet (§ 23 Abs. 1 KSchG). 26 Die Parteien haben auch - entgegen der Ansicht des Klägers - weder die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes noch sonstige Kündigungsbeschränkungen vereinbart. Zwar kann der gesetzliche Kündigungsschutz auch bei Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen durch eine entsprechende Parteivereinbarung begründet werden (BAG v. 08.06.1972 - 2 AZR 285/71 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969). Ebenso ist es den Arbeitsvertragsparteien unbenommen, die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vertraglich insgesamt auszuschließen. Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, nach deren Inhalt die Möglichkeit der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, in irgendeiner Weise beschränkt wurde. 27 Der Annahme einer solchen Vereinbarung steht allerdings nicht bereits die unter VII. des Arbeitsvertrages getroffene Regelung, insbesondere die dort enthaltene Vereinbarung einer Probezeit, entgegen. Ebensowenig würde die Wirksamkeit einer diesbezüglichen vertraglichen Abrede an der unter VIII. des Arbeitsvertrages enthaltenen (einfachen) Schriftformklausel scheitern. Der Arbeitsvertrag enthält nämlich, wie sich bereits aus dessen äußeren Erscheinungsbild ergibt, Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB mit der Folge des grundsätzlichen Vorrangs etwaiger, vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichender mündlicher Vereinbarungen (§ 305 b BGB). 28 Gleichwohl ist im Streitfall des Zustandekommen einer das Kündigungsrecht der Beklagten einschränkenden Vereinbarung zu verneinen. Die vom Geschäftsführer der Beklagten vor Vertragsschluss getätigte Äußerung, wonach sich der Kläger über seinen Arbeitsplatz - abgesehen vom Insolvenzfall - keine Sorgen machen müsse, hat nämlich keine rechtlich verbindliche Qualität. Es handelt sich vielmehr erkennbar lediglich um die Kundgabe der (damaligen) subjektiven Einschätzung des Geschäftsführers der Beklagten, dass der Kläger einen sicheren Arbeitsplatz erhalte und dass es im Hinblick auf das (seinerzeitige) freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten außerhalb der Vorstellungen der Parteien lag, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis einmal kündigen werde. Gerade die vom Kläger geschilderten Umstände (gemeinsame Freizeitaktivitäten und die daraus entstandene Freundschaft) sprechen durchgreifend gegen einen für eine rechtsverbindliche Zusage erforderlichen Rechtsbindungswillen. Auch unter Berücksichtigung aller sonstigen, vom Kläger geschilderten Umständen kann die Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten nur als allgemeine Wohlwollensäußerung bewertet werden, die keinen erkennbaren Rechtsbindungswillen im Hinblick auf konkret beabsichtigte Rechtsfolgen zum Inhalt hatte. 29 Von einer Kündigungsbeschränkung kann daher schon nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden. 30 Sonstige Gründe, die der Wirksamkeit der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung entgegenstehen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. III. 31 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 32 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.