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Urteil

8 Sa 169/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:0904.8SA169.13.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.03.2013, Az.: 6 Ca 506/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche. 2 Der Beklagte war in dem von der Klägerin betriebenen Krankenhaus vom 01.06.1993 bis zum 31.12.2010, zuletzt als Chefarzt, beschäftigt. 3 Dem Beklagten wurde vertraglich ein Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklage zur Zahlung eines Nutzungsentgelts. Diesbezüglich enthält der Dienstvertrag der Parteien vom 27.05.1993 u. a. folgende Bestimmungen: 4 "§ 10 Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) im dienstlichen Aufgabenbereich 5 Der Arzt ist verpflichtet, an den Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu zahlen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach folgenden Absätzen. 6 Die Kostenerstattung wird in der Weise vereinbart, dass der Arzt für die liquidationsberechtigten Leistungen (§ 8 Abs. 2) den bei der Ermittlung der Entgelte des Krankenhauses nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung oder nach den diese Regelungen ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen einzusetzenden Kostenabzug an den Krankenhausträger zu erstatten hat. 7 Entfällt ein Kostenabzug im Sinne der Vorschriften ist der Arzt verpflichtet, dem Krankenhausträger alle Kosten zu erstatten, die dem Krankenhausträger für die in Satz 1 genannten Leistungen entstehen. Die Erstattungspflicht durch den Arzt entfällt insoweit, als der Krankenhausträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen einen unmittelbaren Kostenausgleich erhält. 8 Die Kostenerstattung beträgt derzeit: 9 für die in den Abschnitten A, E, M, O und Q des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 40 v.H. und für die in den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ genannten Leistungen 20 v.H. 10 der jeweils auf diese vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 S. 1 GOÄ entfallenden Gebühren; für nach § 6 Abs. 2 berechnete Gebühren ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zugrunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogene Leistung des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gilt. 11 Für die Einräumung des Liquidationsrechts leistet der Arzt dem Krankenhausträger, unabhängig von der Kostenerstattung (Abs. 2), einen Vorteilsausgleich. Dieser wird in der Weise pauschaliert, dass der Arzt 15 v.H. seiner Bruttohonorareinnahmen gemäß § 8 Abs. 2 an den Krankenhausträger abführt. 12 Bruttohonorareinnahmen sind die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Arzt oder bei Dritten aus allen Bereichen, in denen dem Arzt das Liquidationsrecht im stationären Bereich eingeräumt ist, ohne Abzug der zu entrichtenden Beträge für Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich), Verwaltungskosten sowie ohne Abzug von Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und sonstige Mitarbeiter und ohne andere Kürzungen wie z.B. durch Aufrechnung oder durch Abzug von Einzugsvergütungen oder Leistungen an Dritte." 13 Der vom Beklagten nach § 10 Abs. 3 des Dienstvertrages zu zahlende Vorteilsausgleich wurde einvernehmlich auf 12 Prozent reduziert. 14 Die Parteien schlossen des Weiteren unter dem 27.05.1993 einen "Nutzungsvertrag für Tätigkeiten außerhalb der Dienstaufgaben". Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen: 15 "§ 2 Nutzungsentgelt 16 Der Arzt hat dem Krankenhausträger mindestens die dem Krankenhaus durch seine Nebentätigkeit entstehenden Kosten zu erstatten, insbesondere die Personalkosten die Kosten der Nutzung von Räumen, Einrichtungen und Geräten, die sonstigen Sachkosten im betriebswirtschaftlichen Sinn einschließlich der Kosten der Verbrauchsmaterialien. 17 Zu den Personalkosten gehören neben den Bruttogehaltsbezügen auch der Wert etwaiger Sachbezüge sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung, Beihilfen, Trennungsentschädigung u. ä. 18 Das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des ärztlichen Dienstes (ohne Stellvertreter bei Urlaub, Krankheit und bei sonstiger Abwesenheit des Arztes) sowie für die Arztschreibkraft bei der Erbringung von ärztlichen Leistungen wird pauschaliert. Der Arzt erstattet insoweit jederzeit widerruflich 25 % der Bruttohonorareinnahmen aus dem Nebentätigkeitsbereich. 19 Zahlungen an nachgeordnete Ärzte, sonstige Zuwendungen an nachgeordnete Ärzte und Leistungen an Dritte dürfen von der Bemessungsgrundlage (Bruttohonorareinnahmen) nicht abgezogen werden. … 20 § 3 Abrechnung ambulanter Nebentätigkeiten Abrechnung des Nutzungsentgelts 21 Das Krankenhaus rechnet die dem Arzt gegenüber der KV zustehende Vergütung aus seiner kassenärztlichen, aus seiner vertragsärztlichen sowie aus sonstiger ambulanter ärztlicher Tätigkeit mit der KV ab. 22 Der Arzt zieht die übrigen von diesem berechneten Vergütungen aus ambulanter ärztlicher Tätigkeit ein und leitet eine Rechnungskopie dem Krankenhaus unverzüglich nach Erstellung zu. 23 Das Krankenhaus rechnet die Vergütung auf der Grundlage der vom Arzt vorzulegenden und von ihm im Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigten Unterlagen ab. Die Bestätigung umfasst auch die Einhaltung der kassen- und vertragsärztlichen Vorschriften sowie der Vorschriften für die Abrechnung der Leistungen aus sonstiger ambulanter ärztlicher Tätigkeit nach Abs. 1 und 2. Gläubiger der Forderung bleibt der Arzt. Das Krankenhaus übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben." 24 Wegen des Inhalts dieser beiden zwischen den Parteien geschlossenen Verträge im Übrigen wird auf Bl. 4 bis 17 d. A. sowie auf Bl. 20 bis 24 d. A. Bezug genommen. 25 In der Zeit von Oktober 2006 bis einschließlich Januar 2007 führte die Klägerin von den vom Beklagten erzielten Liquidationserlösen aus wahlärztlichen Leistungen Lohnsteuern an das Finanzamt ab. In dem diesbezüglich zwischen dem Beklagten und dem Finanzamt L geführten Rechtsstreit hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.10.2008 (AZ: 2 K 2585/07) festgestellt, dass die betreffenden Liquidationserlöse des Beklagten nicht als Arbeitslohn der Lohnsteuerpflicht unterworfen waren. 26 Mit zwei Schreiben vom 18.04.2011 (Bl. 18 und Bl. 25 d. A.) rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten für das Jahr 2010 sowohl das von ihm nach § 10 des Dienstvertrages zu zahlende Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) mit insgesamt 96.413,25 € als auch ihre Zahlungsansprüche aus § 2 des Nutzungsvertrages mit 41.243,81 € ab und forderte den Kläger mit gleicher Post unter Berücksichtigung einer von diesem am 30.12.2010 erbrachten Abschlagszahlung in Höhe von 110.000,00 € zur Zahlung des Restbetrages in Höhe von 27.657,06 € auf. 27 Mit ihrer am 20.06.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages. Der Beklagte hat erstinstanzlich den geltend gemachten Zahlungsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten, ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht sowie (hilfsweise) die Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.148,46 €, der nach seiner Behauptung infolge der unberechtigten Abführung von Lohnsteuern aus seinen Liquidationserlösen durch die Klägerin und einer daraus resultierenden Überziehung seines Bankkontos entstanden ist. Darüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin im Wege der Widerklage auf Rückzahlung der im Dezember 2010 erbrachten Abschlagszahlung in Höhe von 110.000,00 € sowie (im Wege einer Stufenklage) auf Auszahlung der nach § 3 des Nutzungsvertrages von der Klägerin gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abzurechnenden Vergütung für ambulante Nebentätigkeiten. 28 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.03.2013 (Bl. 166-170 d. A.). 29 Die Klägerin hat beantragt: 30 Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.657,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen. 31 Der Beklagte hat beantragt, 32 die Klage abzuweisen, 33 sowie (widerklagend) wie folgt zu erkennen: 34 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 110.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 35 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft über die von ihr gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz entsprechend § 3 des Nutzungsvertrages für den Zeitraum vom 27.05.1993 bis 31.12.2010 abgerechnete Leistungen unter Einbezug der AOP - ambulanten Operationen zu erteilen. 36 Die Klägerin und Widerbeklagte wird nach erfolgter Auskunftserteilung die vollständige und richtige Erklärung an Eides statt versichern. 37 Die Klägerin und Widerbeklagte rechnet die Vergütung auf Grundlage der erteilten Auskunft gegenüber dem Beklagten ab und zahlt diesem sein Guthaben aus. 38 Die Klägerin hat beantragt, 39 die Widerklage abzuweisen. 40 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.2013 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 13 (= Bl. 171-176 d. A.) verwiesen. 41 Der Beklage hat gegen das ihm am 15.03.2013 zugestellte Urteil am 15.04.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 03.05.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 21.05.2013 begründet. 42 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt nach § 10 des Dienstvertrages stehe die in § 10 Abs. 2 enthaltene Bestimmung entgegen, wonach eine Erstattungspflicht durch den Arzt insoweit entfalle, als der Krankenhausträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen einen unmittelbaren Kostenausgleich erhalte. Infolge des im Jahre 2003 für das Deutsche Krankenhauswesen eingeführten sog. DRG-Systems seien alle Kosten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 i. V. m. § 10 des Dienstvertrages abgegolten. Der Klägerin entstehe durch das DRG-System somit aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelung ein unmittelbarer Kostenausgleich. Die von der Klägerin erteilte Abrechnung vom 18.04.2011 sei ohnehin insoweit fehlerhaft, als dort die Bruttohonorarsumme in Höhe von 297.897,72 € zugrunde gelegt werde. Dies widerspreche der in § 10 Abs. 4 des Dienstvertrages enthaltenen Bestimmung, wonach unter Bruttohonorareinnahmen die Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge zu verstehen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die in § 8 Abs. 7 des Dienstvertrages enthaltene Regelung, wonach durch die von der Klägerin zu zahlende Vergütung und die Einräumung des Liquidationsrechts sämtliche Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten seien, mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar sei. Obwohl letztendlich dem Krankenhausträger aufgrund des DRG-Systems eine vollumfängliche Kostenerstattung zugeflossen sei, verlange die Klägerin von ihm einen Kostenausgleich. Durch die rechtswidrige Abführung von Lohnsteuer aus seinen Liquidationserlösen an das Finanzamt habe er Überziehungszinsen in Höhe von 3.148,46 € aufwenden müssen, wie sich aus der bereits erstinstanzlich vorgelegten Bankbescheinigung vom 06.03.2012 (Bl. 80 d. A.) ergebe. Mit dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruch rechne er gegenüber der klägerischen Forderung (hilfsweise) auf. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm auch das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses resultiere aus seinem Herausgabeanspruch gegen die Klägerin bezüglich seiner in deren Besitz befindlichen persönlichen Unterlagen, nämlich: Alle OP-Berichtskopien, alle patientenbezogene Korrespondenz, alle Kassenkorrespondenz nebst persönlicher Stellungnahme sowie seine private Korrespondenz mit den Patienten und die von ihm gefertigten Kopien über die relevanten Sachverhalten aus seiner Stellung als Chefarzt. Die Klägerin habe all diese Unterlagen aus seinem persönlichen Archiv entwendet und sei daher verpflichtet, ihm die betreffenden Schriftstücke wieder zur Verfügung zu stellen. Die Widerklage sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - begründet. Da der Klägerin - wie bereits ausgeführt - kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe, sei sie infolge der von ihm im Dezember 2010 erbrachten Abschlagszahlung in Höhe von 110.000,00 € ungerechtfertigt bereichert und daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Begründetheit seiner Widerklageanträge zu 2., 3. und 4. ergebe sich aus den Bestimmungen des § 3 des Nutzungsvertrages sowie aus § 17 Abs. 3 KHEntgG. Es treffe auch nicht zu, dass die von ihm durchgeführten ambulanten Operationen in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag erfolgt seien. 43 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 21.05.2013 (Bl. 207-214 d. A.) Bezug genommen. 44 Der Beklagte beantragt, 45 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen 46 sowie wie folgt zu erkennen: 47 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 110.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. 48 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, Auskunft über die von ihr gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz entsprechend § 3 des Nutzungsvertrages für den Zeitraum vom 27.05.1993 bis 31.12.2010 abgerechneten Leistungen unter Einbezug der AOP Ambulanten Operationen zu erteilen. 49 Die Klägerin und Widerbeklagte wird nach erfolgter Auskunftserteilung die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Erklärung an Eides statt versichern. 50 Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, auf Grundlage der erteilten Auskunft gegenüber dem Beklagten abzurechnen und diesem das Guthaben auszubezahlen. 51 Die Klägerin beantragt, 52 die Berufung zurückzuweisen. 53 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 28.06.2013 (Bl. 241-257 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 54 Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage insgesamt abgewiesen. II. 55 1. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der in § 10 des Dienstvertrages sowie der in § 2 des Nutzungsvertrages getroffenen Vereinbarungen Anspruch auf Zahlung restlichen Nutzungsentgelts und auf restliche Kostenerstattung für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 27.657,06 €. 56 a) Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) nach § 10 des Dienstvertrages steht - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht die in § 10 Abs. 2 enthaltene Bestimmung entgegen, wonach eine Erstattungspflicht durch den Arzt insoweit entfällt, als der Krankenhausträger aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen einen unmittelbaren Kostenausgleich erhält. Ein solcher Kostenausgleich ist der Klägerin nämlich nicht infolge der Einführung des sog. DRG-Systems (Diagnosis Related Groups, deutsch: diagnosebezogene Fallgruppen) zugeflossen. Bei diesem System handelt es sich um ein Klassifikationssystem, mit dem Krankenhausfälle (Patienten) anhand von medizinischen Daten, sog. Leistungsbezeichnern in Fallgruppen aufgrund ihrer ökonomischen Ähnlichkeit geordnet werden. Für die Berechnung der nicht pflegesatzfähigen Kosten i. S. v. § 19 Abs. 2 KHEntgG, die der Beklagte nach § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages der Klägerin zu erstatten hat, ist dies jedoch ohne Bedeutung. Ein Kostenausgleich für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu Gunsten des Krankenhausträgers ist mit dem DRG-System nicht verbunden. 57 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des KHEntgG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 19 Abs. 2 KHEntgG in der damaligen Fassung ist der Arzt, soweit er wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen kann, verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Hinsichtlich dieser, nicht pflegesatzfähigen Kosten enthält § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung eine Bestimmung, die exakt den in § 10 Abs. 2 des Dienstvertrages genannten Gebührentatbeständen und Prozentsätzen entspricht. Die wahlärztlichen Leistungen des Beklagten waren daher nicht pflegesatzfähig und wurden der Klägerin nicht erstattet. An dieser gesetzlichen Regelung hat sich durch die Einführung des DRG-Systems nichts geändert. 58 b) Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des vom Beklagten zu erstattenden Nutzungsentgelts ist zutreffend. 59 Das den beiden Rechnungen vom 18.04.2011 zugrunde liegende Zahlenmaterial (Bl. 19 und Bl. 26 d. A.) ist zwischen den Parteien unstreitig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin der Berechnung des vom Beklagten nach § 10 Abs. 2 zu zahlenden Nutzungsentgelts zutreffend die Bruttohonorarsumme i. H. v. 297.897,72 € zugrunde gelegt. Dies entspricht der vertraglichen Vereinbarung sowie der Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Bundespflegesatzverordnung. Der Beklagte kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf § 10 Abs. 4 des Dienstvertrages berufen, wonach sich die "Bruttohonorareinnahmen" aus der Summe der tatsächlichen Zahlungseingänge beim Arzt zusammensetzen. Diese Bestimmung bezieht sich erkennbar ausschließlich auf die Berechnung des nach § 10 Abs. 3 des Dienstvertrages gesondert zu berechnenden und vom Beklagten zu zahlenden Vorteilsausgleichs, nicht hingegen auf die Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 des Vertrages. 60 Auch ansonsten bestehen hinsichtlich der Richtigkeit der seitens der Klägerin vorgenommenen Berechnung keinerlei Bedenken. 61 c) Soweit der Beklagte (erstinstanzlich) geltend gemacht hat, die in § 8 Abs. 7 des Dienstvertrages enthaltene Bestimmung, wonach mit der zu zahlenden Vergütung und der Einräumung des Liquidationsrechts sämtliche Überstunden etc. abge-golten seien, erweise sich nach § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam, so ist dies vorliegend ohne Belang. Streitgegenständlich sind nämlich nicht etwaige Ansprüche aus Über- bzw. Mehrarbeit, sondern Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentgelt hinsichtlich derer die Transparenz und Wirksamkeit der maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen keinerlei Bedenken begegnen. 62 d) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht teilweise infolge Aufrechnung erloschen. Der vom Beklagten diesbezüglich behauptete Gegenanspruch in Höhe der im Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 01.11.2008 infolge unberechtigter Abführung von Lohnsteuern durch die Klägerin aufgewendeten Überziehungszinsen ist verfallen. 63 Nach § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschrift des § 70 BAT in Anwendung. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der Beklagte hätte daher seinen jedenfalls am 01.11.2008 in vollem Umfang entstandenen Anspruch spätestens am 01.05.2009 schriftlich gegenüber der Klägerin geltend machen müssen, was nach deren unbestrittenen gebliebenen (erstinstanzlichen) Sachvortrag nicht geschehen ist. Eine Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist war dem Beklagten auch möglich und zumutbar, da er spätestens ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2008 sicher davon ausgehen konnte, dass die Abführung von Lohnsteuern aus seinen Liquidationserlösen zu Unrecht erfolgt war. 64 e) Dem Zahlungsanspruch der Klägerin kann der Beklagte vorliegend auch nicht mit Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten. 65 Selbst wenn dem Beklagten ein Gegenanspruch auf Herausgabe der in seiner Berufungsbegründungsschrift genannten Unterlagen zustehen sollte, könnte er diesen aus zivilprozessualen Gründen dem Zahlungsanspruch nicht entgegensetzen. Die Ausübung eines dilatorischen Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 273 Abs. 1 BGB führt nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 274 Abs. 1 BGB). Deshalb ist es erforderlich, diejenige Leistung, die Gegenstand einer Zug-um-Zug-Verurteilung sein soll, so genau zu bezeichnen, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug um Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern (BGH v. 10.07.1986 - I ZR 102/84 - NJW-RR 1987, 181). Diesen Bestimmtheitsanforderungen wird das Vorbringen des Beklagten bezüglich seiner auf § 273 Abs. 1 BGB gestützten Einrede nicht gerecht. Der Beklagte bezeichnet die an ihn herauszugebenden Unterlagen lediglich in allgemeiner Form, ohne jegliche Konkretisierung hinsichtlich Anzahl, Datum und Inhalt. Ein auf die Herausgabe der wie vorliegend bezeichneten Schriftstücke gerichteter Klageantrag entspräche keinesfalls dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und wäre als unzulässig abzuweisen. 66 2. Die Widerklage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. 67 a) Die Klage auf Rückzahlung der vom Beklagten im Dezember 2010 erbrachten Abschlagszahlung in Höhe von 110.000,00 € ist nicht begründet. Ein diesbezüglicher, vom Beklagten auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützter Anspruch besteht nicht. 68 Die Abschlagszahlung erfolgte unstreitig zur Erfüllung der vertraglichen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Nutzungsentgelt (§ 10 des Dienstvertrages und § 2 des Nutzungsvertrages). Die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin übersteigen der Höhe nach den per Abschlagszahlung geleisteten Betrag. Bezüglich der Begründetheit der klägerischen Ansprüche wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen verwiesen. 69 Die vom Beklagten erbrachte Leistung erfolgte daher mit rechtlichem Grund, sodass kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegeben ist. 70 b) Die Widerklageanträge zu 2., 3. und 4. sind als Stufenklage unzulässig. 71 Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Abrechnungserteilung ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Abrechnung der Bezifferung des Zahlungsantrags dient. Die begehrte Abrechnung muss zur Erhebung eines bestimmten Antrags erforderlich sein (BAG v. 01.12.2004 - 5 AZR 664/03 - AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG v. 12.07.2006 - 5 AZR 646/05 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung). 72 Hiervon ausgehend ist die Stufenklage vorliegend unzulässig. Es fehlt an dem vorbereitenden Charakter des Antrags auf Auskunftserteilung. Der Beklagte könnte etwaige, sich aus der Auskunft ergebenden Zahlungsansprüche selbst be-rechnen. Wie sich aus § 3 Nr. 1, Nr. 2 des Nutzungsvertrages ergibt, konnte die Klägerin etwaige, dem Beklagten gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung zustehende Vergütungsansprüche ausschließlich auf der Grundlage der vom Beklagten selbst und von ihm im Hinblick auf Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigten Unterlagen abrechnen. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, ob und welche Unterlagen der Beklagte der Klägerin zur Abrechnung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung zur Verfügung gestellt hat. Die Klägerin hat die Vorlage solcher Unterlagen bereits erstinstanzlich in Abrede gestellt. Seitens des Beklagten fehlt es diesbezüglich an jeglichem konkretem Sachvortrag. Die sich aus den maßgeblichen Unterlagen ergebenden Zahlungsansprüche kann der Beklagte überdies selbst errechnen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er über diejenigen Unterlagen nicht mehr verfügt, aus denen sich etwaige Ansprüche gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung - auch der Höhe nach - ergeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Unterlagen (auch) Gegenstand des von ihm geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts sind. 73 Der Beklagte bedarf daher der Auskunft nicht zum Zweck der Bezifferung etwaiger Zahlungsansprüche aus § 3 des Nutzungsvertrages bzw. § 17 Abs. 3 KHEntgG. 74 Die Stufenklage erweist sich daher als unzulässig mit der Folge, dass die Widerklageanträge zu 2., 3, und 4. selbständig zu beurteilen sind (vgl. BAG v. 12.07.2006 - 5 AZR 646/05- AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung). 75 c) Die Anträge auf Auskunftserteilung sowie auf Eidesstattliche Versicherung sind als Leistungsanträge zulässig. Die Anträge sind jedoch unbegründet, da dem Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zusteht. Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BAG v. 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, m. w. N.). 76 Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in entschuldbarer Weise keine Kenntnisse über das Bestehen und den Umfang etwaiger Ansprüche aus § 3 des Nutzungsvertrages bzw. § 17 Abs. 3 KHEntgG hat und dass die Klägerin ihm eine diesbezügliche Auskunft unschwer erteilen kann. Wie bereits ausgeführt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und welche Unterlagen der Beklagte der Klägerin nach Maßgabe des § 3 Nr. 3 des Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt hat, noch dass der Beklagte seinerseits nicht mehr über die für die Berechnung seiner Ansprüche notwendigen Unterlagen verfügt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft nebst eidesstattlicher Versicherung besteht daher nicht. 77 d) Der unbezifferte Zahlungsantrag (Widerklageantrag zu 4.) ist nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig. Der Umfang der Zahlungspflicht bleibt nach diesem Antrag gänzlich unklar. III. 78 Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 79 Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.