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Urteil

5 Sa 218/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 37 Abs. 4 BetrVG schützt Betriebsratsmitglieder vor einer geringeren Bemessung des Arbeitsentgelts als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. • Für den Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist auf die betriebsübliche, d. h. regelmäßig eintretende, Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer abzustellen; einzelne Einzelförderungen genügen nicht. • Vergleichbare Arbeitnehmer sind solche, die bei Amtsantritt eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben und hinsichtlich Persönlichkeit, Qualifikation und Leistung entsprechen. • Behauptungen über eine mutmaßliche persönliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds ohne konkrete, substantiiert dargelegte Vergleichsregelmäßigkeiten genügen nicht zur Begründung eines Anspruchs.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf außertarifliche Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG bei fehlender betrieblicher Regelmäßigkeit • § 37 Abs. 4 BetrVG schützt Betriebsratsmitglieder vor einer geringeren Bemessung des Arbeitsentgelts als das vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. • Für den Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist auf die betriebsübliche, d. h. regelmäßig eintretende, Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer abzustellen; einzelne Einzelförderungen genügen nicht. • Vergleichbare Arbeitnehmer sind solche, die bei Amtsantritt eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit ausgeübt haben und hinsichtlich Persönlichkeit, Qualifikation und Leistung entsprechen. • Behauptungen über eine mutmaßliche persönliche Entwicklung des Betriebsratsmitglieds ohne konkrete, substantiiert dargelegte Vergleichsregelmäßigkeiten genügen nicht zur Begründung eines Anspruchs. Der Kläger, seit 1993 beim Unternehmen beschäftigt und seit 1998 Mitglied des Betriebsrats, verlangt rückwirkend ab 01.11.2010 eine außertarifliche Vergütung bzw. Höhergruppierung. Er macht geltend, seine Betriebsratstätigkeit habe ihn an beruflicher Entwicklung gehindert; er sei mit früheren Vertriebsleitern vergleichbar, die außertariflich vergütet worden seien. Die Beklagte erwidert, die genannten Vertriebsleiter seien 1998 noch nicht im Betrieb gewesen und die im Jahr 1998 vergleichbaren Kollegen seien überwiegend nicht höhergruppiert worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und stellte hilfsweise Anträge auf Eingruppierung in höhere Entgeltgruppen. Die Berufung wurde form- und fristgerecht begründet. • Anwendbare Norm ist § 37 Abs. 4 BetrVG; Maßstab ist das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. • Betriebsübliche Entwicklung setzt eine gleichförmige, typische betriebliche Praxis oder Regel voraus, wonach in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle eine Höhergruppierung oder Beförderung zu erwarten ist. • Die vom Kläger genannten früheren Vertriebsleiter (S, R, Q) können nicht als Vergleichsmaßstab dienen, weil sie 1998 noch nicht beim Arbeitgeber beschäftigt waren. • Die im Betrieb tatsächlich vergleichbaren Arbeitnehmer von 1998 sind nach vorliegendem Vortrag überwiegend nicht höhergruppiert worden; nur zwei von ihnen (Z, V) erhielten Führungspositionen, sind aber nicht außertariflich vergütet worden. • Einzelne personelle Maßnahmen oder Einzelfälle begründen keine betriebliche Regelmäßigkeit; der Kläger hat keine substantiierte Tatsachengrundlage vorgetragen, die eine solche Regelmäßigkeit belegt. • Auch die erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge können den fehlenden, substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers nicht ersetzen. • Mangels Nachweises einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer besteht kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte außertarifliche Vergütung oder Höhergruppierung. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte außertarifliche Vergütung oder nachträgliche Höhergruppierung, weil er nicht darlegt und beweist, dass bei vergleichbaren Arbeitnehmern eine betriebliche Regelmäßigkeit zur Höhergruppierung oder zu außertariflicher Vergütung besteht. Einzelne Beförderungen oder Vergütungsvereinbarungen einzelner Arbeitnehmer reichen nicht aus, um die für § 37 Abs. 4 BetrVG erforderliche betriebsübliche Entwicklung zu belegen. Damit bleibt es bei der bisherigen Eingruppierung und Vergütung des Klägers; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.