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Urteil

8 Sa 184/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Ausschlussfristen müssen innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich geltend gemacht werden; allgemeine, unkonkrete Aufforderungen genügen nicht. • Eine Verfallklausel greift auch dann, wenn die Tarifverträge zugrunde gelegt werden können; Ansprüche verfallen nach §16 Ziffer 1 c MTV, sofern nicht wirksam innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht. • Die bloße Nichterfüllung tariflicher Leistungen ist kein strafbares Verhalten im Sinne von §16 Ziffer 3 MTV und hebt die Ausschlussfrist nicht auf. • Der Arbeitgeber kann sich nicht ausnahmslos wegen vermeintlicher treuwidriger Verhalten auf die Ausschlussfrist nicht berufen lassen, wenn keine Täuschung oder pflichtwidriges Unterlassen vorliegt.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausschlussfristen; Unzureichende Geltendmachung und Kein Lohnbetrug • Tarifliche Ausschlussfristen müssen innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich geltend gemacht werden; allgemeine, unkonkrete Aufforderungen genügen nicht. • Eine Verfallklausel greift auch dann, wenn die Tarifverträge zugrunde gelegt werden können; Ansprüche verfallen nach §16 Ziffer 1 c MTV, sofern nicht wirksam innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht. • Die bloße Nichterfüllung tariflicher Leistungen ist kein strafbares Verhalten im Sinne von §16 Ziffer 3 MTV und hebt die Ausschlussfrist nicht auf. • Der Arbeitgeber kann sich nicht ausnahmslos wegen vermeintlicher treuwidriger Verhalten auf die Ausschlussfrist nicht berufen lassen, wenn keine Täuschung oder pflichtwidriges Unterlassen vorliegt. Die Klägerin war 01.01.2008–30.06.2009 als Verkäuferin beim Beklagten beschäftigt. Streitgegenstand sind tarifliche Zahlungen (Stundenvergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Altersvorsorge) aus den Tarifverträgen für den Einzel- und Versandhandel Rheinland-Pfalz. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 21.03.2009 Umstellung der Vergütung nach Tarif und Nachzahlung seit 01.01.2006; der Beklagte verweigerte dies mit Hinweis auf fehlende Bindung an den Tarifvertrag. Mit Klage vom 29.12.2011 machte die Klägerin Nachzahlungen für 2008/2009 geltend. Das Arbeitsgericht gewährte nur eine nachzahlung für April–Juni 2009 und wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte insbesondere Verfall aufgrund von Lohnbetrug und Verwirkung des Einwendungsrechts des Arbeitgebers. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch erfolglos; das Arbeitsgericht hat zu Recht die Ansprüche bis einschließlich März 2009 für verfallen erklärt. • Selbst bei Geltung der einschlägigen Tarifverträge würden die streitigen Ansprüche nach §16 Ziffer 1 c MTV-Einzelhandel bzw. §8 Tarifvertrag Altersvorsorge der sechsmonatigen Ausschlussfrist unterliegen. • Die Geltendmachungsschrift vom 21.03.2009 genügte nur insoweit den Anforderungen, als sie Ansprüche ab 01.04.2009 konkret bezeichnete; für vor dem 01.04.2009 fällige Ansprüche fehlten konkrete Anspruchsgrund- und höhenangaben, so dass die Ausschlussfrist gewirkt hat. • Zweck der tariflichen Ausschlussfrist ist Rechtssicherheit; danach muss der Gläubiger Anspruchsgrund und ungefähre Höhe hinreichend angeben, was hier nicht erfüllt wurde. • Die Vorschrift des §16 Ziffer 3 MTV, die Ausschlussfristen bei strafbaren Handlungen ausschließt, greift nicht: Die bloße Nichterfüllung tariflicher Ansprüche stellt keine Straftat dar und es liegt keine Täuschung über Tarifzahlung vor, da der Beklagte die Vergütung nicht mehr als "Tarifgehalt" bezeichnete. • Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dem Arbeitgeber die Berufung auf die Ausschlussfrist zu versagen; keine positive Täuschung oder pflichtwidriges Unterlassen, das die Geltendmachung verhindert hätte, ist ersichtlich. • Die Berufung ist daher zurückzuweisen; die Entscheidung des BAG (5 AZR 246/08) ist nicht übertragbar, weil der hier einschlägige Tarifvertrag keine Ausnahme für vorsätzliche Untertarifzahlung enthält. Die Berufung der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung für Januar 2008 bis März 2009 sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld, tariflicher Sonderleistung und tariflichem Altersvorsorgebetrag für 2008, weil diese Ansprüche nach den einschlägigen tariflichen Ausschlussfristen verfallen sind. Die Geltendmachungsschrift vom 21.03.2009 war für die vor April 2009 fälligen Ansprüche nicht ausreichend konkret und damit nicht fristwahrend. Ein strafbares Verhalten des Arbeitgebers oder ein treuwidriges Verhalten, das den Einwand der Ausschlussfrist ausschlösse, ist nicht gegeben, so dass die tarifliche Verfallsklausel Anwendung findet.