Urteil
9 Sa 278/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:1122.9SA278.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.4.2013 - Az: 2 Ca 179/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für das Jahr 2011 ein Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe von 800,00 EUR brutto zusteht. 2 Der Kläger ist seit Mai 1981 bei der Beklagten als Gas- und Wasserinstallateur zu einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von ca. 2.400,00 EUR beschäftigt. Er erhielt in der Vergangenheit seit mindestens 10 Jahren vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld in Höhe von zuletzt 800,00 EUR brutto. Mit Schreiben vom 24.11.2008 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff "Weihnachtsgeld 2008" unter anderem mit: 3 "… Trotzdem müssen wir die Kosten senken.!!! Deshalb müssen Sie auf Anraten des Steuerberaters dieses Jahr auf das Weihnachtsgeld verzichten. Ich denke ein sicherer Arbeitsplatz ist wichtiger als Weihnachtsgeld! Ich hoffe, dass Sie Verständnis für diese Maßnahme haben." 4 Seit dem 14.06.2010 ist der Kläger durchgehend arbeitsunfähig. 5 Hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2013, Az: 2 Ca 179/13 - (Bl. 225 ff. d. A.). 6 Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 800,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu zahlen und zur Begründung ausgeführt: 7 Nachdem die Beklagte dem Kläger jahrelang vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld gezahlt habe, sei ein entsprechender vertraglicher Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden. Es liege auch kein Verhalten der Beklagten vor, aus dem abzuleiten wäre, dass sich die Beklagte nur für das jeweilige Jahr habe verpflichten wollen. Unerheblich sei, dass der Kläger im Jahr 2011 keine Arbeitsleistung erbracht habe. Bei dem Weihnachtsgeld handele es sich nicht um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter. Wenn für den Fall einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit der Gratifikationsanspruch nicht vertraglich ausgeschlossen sei, entstehe er in voller Höhe. 8 Das genannte Urteil ist der Beklagten am 11.06.2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 09.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 06.08.2013 bis zum 30.08.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 26.08.2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 27.08.2013, begründet. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 246 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend: Dadurch, dass der Kläger im Jahr 2009 und auch 2010 nur minimal gearbeitet habe und ab Mitte 2010 bis über das Jahr 2011 hinaus gar nicht mehr, seien die Bindungen des Klägers an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses so gelockert gewesen, dass Ansprüche auf betriebliche Sonderzahlungen nicht mehr gegeben seien. Der vorliegende Sachverhalt sei daher mit der Sachverhaltskonstellation vergleichbar, welcher dem Urteil des BAG vom 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - zugrunde gelegen habe. Auch weil der Kläger bereits ausgesteuert gewesen sei, habe keinerlei Bindung und Beziehung mehr zu dem Unternehmen trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bestanden. Der Zweck des Weihnachtsgeldes, nämlich die Belohnung der Betriebstreue und der Bindung an das Unternehmen sei nicht mehr erreichbar, so dass für das Jahr 2011 ein Anspruch aus betrieblicher Übung ausscheide. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 das Urteil des Arbeitsgericht Kaiserslautern vom 25.04.2013, Az: 2 Ca 179/13 abzuändern und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.09.2013, auf den Bezug genommen wird (Bl. 261 ff. d. A.). Entscheidungsgründe I. 14 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft. Das Rechtsmittel wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. 15 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Beklagte zur Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2011 nebst Zinsen verurteilt. Die Berufungskammer folgt zunächst den Gründen des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: 16 1. Nachdem dem Kläger in der Vergangenheit seit zumindest 10 Jahren ein Weihnachtsgeld vorbehaltlos gezahlt wurde, entstand zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld in Anwendung der Rechtsfigur der sogenannten betrieblichen Übung. Soweit die Beklagte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.04.2012 (Bl. 21 f. d. A.) geltend gemacht hatte, sie habe mit allen Mitarbeitern, auch mit dem Kläger im Anschluss an das Schreiben vom 24.11.2008 eine einvernehmliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass ab 2008 kein Weihnachtsgeld mehr gezahlt werde und hiermit sei auch der Kläger einverstanden gewesen, ist dieser Sachvortrag unsubstantiiert. Insbesondere wird nicht mitgeteilt, wann eine solche Vereinbarung bei welcher Gelegenheit zustande gekommen sein soll und woraus die Beklagte schließt, dass der Kläger mit einem entsprechenden Vertragsänderungsangebot der Beklagten einverstanden gewesen sein soll. 17 2. Nach eigenem Sachvortrag der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens bestand der Zweck der gewährten Weihnachtsgratifikation darin, die Betriebstreue und die Bindung an das Unternehmen zu belohnen. Das Weihnachtsgeld diente damit nicht ausschließlich der zusätzlichen Vergütung erbrachter Arbeitsleistung. Hierfür spricht im Übrigen auch die Bezeichnung der Gratifikation. 18 Bei derartigen Leistungen, die nicht ausschließlich der zusätzlichen Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen, kommt eine Nichtgewährung oder Kürzung nur dann in Betracht, wenn die entsprechende vertragliche Grundlage dies vorsieht (vgl. für tarifvertraglich vorgesehene Gratifikationen etwa BAG 05.08.1992 - 10 AZR 88/90 - EzA § 611 BGB Gratifikation Prämie Nr. 90; 14.03.2012 - 10 AZR 112/11 - juris). 19 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Umstände der Kläger das tatsächliche Verhalten des Beklagten, welches zum Entstehen der betrieblichen Übung führte, dahingehend verstehen musste, dass Anspruchsvoraussetzung die Erbringung von Arbeitsleistungen im jeweiligen Kalenderjahr ist. 20 3. Soweit die Berufung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.04.1996 - 10 AZR 600/95 - (EzA § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 142) abstellt und die Ansicht vertritt, bei langjähriger und auf nicht absehbare Zeit fortbestehender Arbeitsunfähigkeit nach Aussteuerung des Arbeitnehmers hätten sich die Bindungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so gelockert, dass keine Ansprüche mehr auf eine Sonderzahlung bestünden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betriebliche Übung einen der tariflichen Regelung, welche dem Urteil des Bundes-arbeitsgerichts zugrunde lag, vergleichbaren Inhalt hat, war der Kläger im vorliegenden Fall erst seit Mitte 2010 durchgehend erkrankt (also bezogen auf das Jahr 2011 nicht langjährig). Ferner hat der Kläger im Gegensatz zu dem Sachverhalt, welcher dem genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, nicht zu erkennen gegeben, dass er sein Arbeitsverhältnis als zumindest vorläufig beendet ansieht. III. 21 Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.