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Urteil

2 Sa 343/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2013:1128.2SA343.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05.07.2013 - 3 Ca 31/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt noch die Abgeltung von 25 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2008. 2 Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom ... 1969 bis ... 2011 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Trier geschlossenen Vergleichs vom 07. Dezember 2011 (Az: 1 Ca 793/11), der u.a. folgende Regelungen enthält: 3 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Auslauffrist zum 31.12.2011 aus krankheitsbedingten Gründen enden wird. 4 (…) 5 Der Kläger wird sodann einvernehmlich unter Anrechnung sämtlicher bislang entstandener sowie bis zum 31.12.2011 noch entstehender Urlaubsansprüche sowie evtl. Freizeitguthaben von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. 6 (…) 7 Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt. 8 (…) 9 Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 verlangte der Kläger von der Beklagten u. a. noch Urlaubsabgeltung für 25 Tage Urlaub, der in der Zeit seiner Erkrankung angefallen und von seinem Urlaubskonto ausgebucht worden sei. 10 Mit seiner am 10. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat der Kläger - unbeziffert - die Zahlung einer Urlaubabgeltung für 25 Tage verlangt und zunächst vorgetragen, dass es sich um Urlaub aus dem Jahr 2010 handele. Mit seinen Schriftsätzen vom 05. Juni und 02. Juli 2013 hat er dann zuletzt vorgetragen, dass es um Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 gehe. Im Kammertermin vom 05. Juli 2013 vor dem Arbeitsgericht hat er die von ihm begehrte Urlaubsabgeltung auf 4.300,00 EUR brutto beziffert. 11 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt vorgetragen, er habe aufgrund seiner ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 18. Februar 2008 bis 15. Juni 2009 seinen Urlaub aus dem Jahr 2008 nicht nehmen können. Im Jahr 2009 sei das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, er solle in Anbetracht der Tatsache, dass er so lange krank gewesen sei, auf seinen Urlaub für das Jahr 2008 verzichten. Ursprünglich habe es sich um 30 Tage gehandelt, man habe sich dann darauf geeinigt, dass 25 Tage ausgebucht würden. Diese Vereinbarung sei jedoch nicht rechtens gewesen, da diese unter einem gewissen Druck entstanden sei, dass er sich zum Handeln gezwungen gesehen habe. Herr R. hätte auf ihn nicht in der Weise einwirken dürfen, dass er auf seinen ihm zustehenden Urlaub verzichte. Ein solcher Verzicht sei sittenwidrig und deshalb nichtig. Die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2008 seien seiner Ansicht nach nicht verfallen. Er sei ja davon ausgegangen, dass er aufgrund seiner langen Erkrankung dazu verpflichtet sei, den Urlaub nicht mehr nehmen zu können. Er habe sich insoweit auf die Aussage des Herrn R. verlassen, der nahegelegt habe, den Urlaub ausbuchen zu lassen. Er habe sich hier in einer moralischen Verpflichtung gefühlt, dieser Forderung zuzustimmen. 12 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt , 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Brutto-Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.300,00 EUR zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt , 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Sie hat erwidert, der Urlaub des Klägers aus dem Kalenderjahr 2008 sei gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG zum 31. Dezember 2008 verfallen. Selbst im Falle lang andauernder Erkrankung sei der Urlaubsanspruch nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres erloschen. Im Übrigen habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wann das von ihr bestrittene Gespräch mit Herrn R. aufgrund welchen Anlasses mit welchem konkreten Inhalt stattgefunden haben solle. Auch sei zu der behaupteten Sittenwidrigkeit nichts vorgetragen worden. 17 Mit Urteil vom 05. Juli 2013 - 3 Ca 31/13 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage scheitere bereits daran, dass der ihr zugrunde gelegte Sachvortrag des Klägers in seinen Einzelheiten vollkommen unschlüssig sei. Der wechselnde und widersprüchliche Sachvortrag genüge den Anforderungen an die substantiierte Darlegung des Klageanspruchs nicht, weil der Kläger sich anscheinend selbst nicht darüber im Klaren sei, wann Herr R. nun an ihn herangetreten sei und um welchen Urlaub für welche Jahre es hier überhaupt gehe. 18 Gegen das ihm am 25. Juli 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. August 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. August 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04. September 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. 19 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er die Forderung nicht schlüssig dargelegt habe. In seinen Schriftsätzen vom 05. Juni und 02. Juli 2013 habe er mitgeteilt, dass es sich um Urlaubsansprüche aus dem Jahre 2008 gehandelt habe. Das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., habe ihm gegenüber erklärt, dass er ja lange krank gewesen sei, weshalb er sich damit einverstanden erklären solle, dass man 30 Tage ausbuche. Man habe sich daraufhin geeinigt, dass 25 Tage Urlaub ausgebucht würden. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig gewesen. Er habe sich zwar mit dem Ansinnen des Vorstandsmitgliedes einverstanden erklärt. Hierzu habe er sich moralisch verpflichtet gefühlt, weil er solange krank gewesen sei. Ein Verzicht auf Urlaub sei aber nicht möglich und widerspreche den guten Sitten, so dass diese Vereinbarung als nichtig anzusehen sei. Deswegen habe er einen Anspruch auf Auszahlung des damals ausgebuchten Urlaubs. Der Urlaubsanspruch sei auch nicht verfallen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Urlaub von ihm nicht habe genommen werden können, weil er einem Urlaubsverzicht zugestimmt habe. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn er tatsächlich den Urlaub hätte nehmen können und es nicht fristgemäß getan hätte. Er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund der Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen könnte. Aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung stehe ihm auch jetzt noch der Urlaubsanspruch für die 25 Tage aus dem Jahre 2008 zu, und zwar mindestens in Höhe der geltend gemachten Klageforderung. 20 Der Kläger beantragt , 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 05. Juli 2013 - 3 Ca 31/13 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt , 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Vortrag des Klägers in sich völlig widersprüchlich sei. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, wann er welche konkrete Vereinbarung mit Herrn R. getroffen haben wolle. Der Vortrag des Klägers sei dermaßen unsubstantiiert, dass eine Einlassung hierauf überhaupt nicht möglich sei. Jedenfalls sei der Urlaub aus dem Kalenderjahr 2008 spätestens zum 31. März 2010 verfallen. Unabhängig davon hindere die vom Kläger behauptete und von ihr bestrittene Vereinbarung mit Herrn R. selbst im Falle ihrer Nichtigkeit weder den Verfall noch die Verjährung entsprechender Ansprüche. Mit Nichtwissen bestreite sie, dass der Kläger davon ausgegangen sei, dass er aufgrund einer Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen könnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es sich um einen unbeachtlichen Irrtum gehandelt. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 26 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO). 27 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Abgeltung von 25 Tagen Urlaub aus dem Jahr 2008. 28 1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BurlG besteht nicht, weil der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2008 bereits vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen war. 29 Zwar ist § 7 Abs. 3 BurlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist. Die unionsrechtskonforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime des § 7 Abs. 3 BurlG unterfällt ( BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26, NZA 2013, 1285 ). 30 Auch wenn der Kläger nach seinem Vortrag in der Zeit vom 18. Februar 2008 bis 15. Juni 2009 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb seinen Urlaub im Jahr 2008 nicht nehmen konnte, führt dies mithin lediglich dazu, dass der aufrechterhaltene Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2008 zu dem im Jahr 2009 entstandenen Urlaubsanspruch hinzugetreten ist und vom Kläger nach § 7 Abs. 3 BurlG bis zum 31. Dezember 2009 bzw. bei Vorliegen eines Übertragungstatbestandes bis zum 31. März 2010 hätte genommen werden müssen. Selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fortbesteht, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs. Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit spätestens zu diesem Zeitpunkt ( BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 26, NZA 2013, 1285 ). 31 Unerheblich ist, ob sich der Kläger gemäß seinem - bestrittenen - Vortrag mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied, Herrn R., darauf geeinigt hat, dass im Hinblick auf seine lange Erkrankung 25 Tage Urlaub (aus dem Jahr 2008) "ausgebucht" werden. Selbst wenn man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, ändert die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit einer solchen (Verzichts-)Vereinbarung nichts daran, dass der Urlaub aus dem Jahr 2008, soweit der Kläger auf seinen Urlaub nicht wirksam verzichten konnte, zum 31. Dezember 2009 bzw. spätestens zum 31. März 2010 nach § 7 Abs. 3 BurlG verfallen ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger davon ausgegangen war, dass er aufgrund der von ihm behaupteten Vereinbarung seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte, weil ein etwaiger Irrtum des Klägers bzw. dessen Unkenntnis vom (Fort-)Bestehen seines Urlaubsanspruchs dem aus der gesetzlichen Regelung folgenden Verfall seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2008 nicht entgegensteht. 32 2. Der Klageanspruch ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet. 33 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt ( vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 24, AP BurlG § 7 Nr. 28; 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11, DB 2012, 182; BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 9, DB 2013, 2155 ). 34 Diese tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Verzug sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Verfalls der Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2008 mit der Urlaubsgewährung nicht in Verzug. Der Kläger hat von der Beklagten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG zum 31. Dezember 2009 bzw. spätestens zum 31. März 2010 verlangt, ihm den Urlaub aus dem Jahr 2008 zu gewähren. Vielmehr hat er sich nach seinem eigenen Vortrag mit dem von ihm behaupteten Ansinnen des Herrn R., auf 25 Tage aus dem Jahr 2008 im Hinblick auf seine lange Erkrankung zu verzichten bzw. diese Urlaubstage "ausbuchen" zu lassen, einverstanden erklärt, weil er sich aufgrund seiner langen Erkrankung hierzu moralisch verpflichtet geführt habe. Eine Mahnung war vorliegend auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. An die Annahme, der Schuldner verweigere ernsthaft und endgültig die Erfüllung einer ihm obliegenden Leistung, sind in der Regel strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Das ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn dieser sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen. In diesem Fall entbehrt eine Mahnung ihres Sinnes, den Schuldner zu vertragsgerechtem Verhalten anzuhalten ( BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 760/11 - Rn. 12, DB 2013, 2155 ). Danach war im Streitfall eine für einen Schadensersatzanspruch aus Verzug erforderliche Mahnung nicht entbehrlich. Die Beklagte hat auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, sie werde ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Urlaubs aus dem Jahre 2008 unter keinen Umständen nachkommen. Vielmehr ist das ehemalige Vorstandsmitglied, Herr R., an den Kläger nach dessen eigenem Vortrag lediglich herangetreten und hat ihm erklärt, das er lange krank gewesen sei und sich deshalb damit einverstanden erklären solle, dass man 30 Tage "ausbuche". Sodann hat sich der Kläger nach seinem Vortrag mit Herrn R. darauf geeinigt, dass 25 Tage Urlaub "ausgebucht" werden. Auch nach dem Vortrag des Klägers hat Herr R. ihm gegenüber nicht eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Urlaubs aus dem Jahr 2008 auch dann nicht nachgekommen werde, wenn sich der Kläger nicht zu einem Verzicht bereit erklären und die Gewährung seines Urlaubs aus dem Jahr 2008 beantragen würde. Aus dem Vortrag des Klägers geht auch nicht hervor, dass er von Seiten der Beklagten bzw. durch Herrn R. in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden war. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Hinblick auf seine lange Erkrankung moralisch dazu verpflichtet gefühlt hat, sich mit dem behaupteten Ansinnen des Herrn R. einverstanden zu erklären, begründet keinen Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Ersatzurlaub bzw. dessen Abgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 35 Mithin ist der Klageanspruch auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein derartiger Schadensersatzanspruch mangels Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 BUrlG auch aufgrund der umfassenden Erledigungsklausel in Ziffer 10 des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Trier im vorangegangenen Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleichs vom 7. Dezember 2011 (Az.: 1 Ca 791/11) ausgeschlossen wäre. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 37 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.