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Urteil

5 Sa 180/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmerin hat nach §17 Abs.3 BEEG Anspruch auf Abgeltung für nicht vollständig gekürzte Elternzeitmonate. • Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch nach §17 Abs.1 Satz1 BEEG für volle Kalendermonate der Elternzeit pro rata kürzen; diese Regelung verstößt nicht gegen Art.7 RL 2003/88/EG. • Die Kürzungserklärung des Arbeitgebers kann ausdrücklich oder stillschweigend, auch erst im Prozess (z. B. in der Klageerwiderung), erfolgen. • Urlaubsansprüche sind bei Berechnung in Arbeitstagen umzurechnen; bei Beendigung in der ersten Jahreshälfte sind anteilige Ansprüche zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abgeltung von Urlaubsansprüchen trotz Elternzeit; wirksame Kürzung nach §17 BEEG • Arbeitnehmerin hat nach §17 Abs.3 BEEG Anspruch auf Abgeltung für nicht vollständig gekürzte Elternzeitmonate. • Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch nach §17 Abs.1 Satz1 BEEG für volle Kalendermonate der Elternzeit pro rata kürzen; diese Regelung verstößt nicht gegen Art.7 RL 2003/88/EG. • Die Kürzungserklärung des Arbeitgebers kann ausdrücklich oder stillschweigend, auch erst im Prozess (z. B. in der Klageerwiderung), erfolgen. • Urlaubsansprüche sind bei Berechnung in Arbeitstagen umzurechnen; bei Beendigung in der ersten Jahreshälfte sind anteilige Ansprüche zu berücksichtigen. Die Klägerin war von 01.07.2000 bis 15.06.2012 als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war Jahresurlaub von 24 Werktagen (20 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche) vereinbart. Sie nahm für zwei Kinder Elternzeit: 20.01.2006–20.01.2009 und 17.06.2009–15.06.2012. Nach Ausscheiden forderte sie Abgeltung von 144 Urlaubstagen aus 2006–2012 in Höhe von €9.204,92. Das ArbG Koblenz wies die Klage ab mit der Begründung, die Beklagten hätten den Urlaub wirksam nach §17 BEEG gekürzt. Die Klägerin erhob Berufung und rügte, eine nachträgliche Kürzung im Zahlungsprozess sei unzulässig und europarechtswidrig. Die Beklagten behielten die Kürzung bei und erklärten dies auch in der Berufungserwiderung. • Zulässigkeit der Berufung wurde festgestellt (§§64,66 ArbGG; §§517,519 ZPO). • Sachlich hat die Klägerin Anspruch nach §17 Abs.3 BEEG nur für 1,67 Tage aus 2006 und 10 Tage aus 2009, insgesamt 11,67 Tage (€745,95 brutto). Die ursprünglich geltend gemachten 144 Tage sind rechnerisch nicht erreicht (max. 128,35 Tage für den Zeitraum). • Rechtsgrundlagen: §17 Abs.1 Satz1 BEEG (Kürzung für volle Kalendermonate der Elternzeit), §17 Abs.3 BEEG (Abgeltung bei Beendigung), §3, §5 BUrlG (Urlaubsumfang und Umrechnung), §11 Abs.1 BUrlG (Berechnung der Abgeltung), §§286,288 BGB (Verzugszinsen). • Zur Kürzung: Arbeitgeber ist nach herrschender Rechtsprechung berechtigt, durch empfangsbedürftige Erklärung Urlaub ausdrücklich oder stillschweigend zu kürzen; ein Zeitpunkt für die Erklärung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sie kann auch in der Klageerwiderung erfolgen. • Europarecht: Die Vorschrift des §17 Abs.1 Satz1 BEEG verstößt nicht gegen Art.7 RL 2003/88/EG; einschlägige EuGH-Rechtsprechung und Rahmenvereinbarungen erlauben eine pro-rata-Betrachtung bzw. nationale Regelungen, sofern bereits erworbene Rechte nicht unzulässig eingeschränkt werden. • Berechnung: Für 2006 waren 11 volle Elternzeitmonate zu berücksichtigen (1,67 Tage abzugelten), für 2009 insgesamt 6 volle Monate (10 Tage abzugelten); restliche Ansprüche sind durch wirksame Kürzung erloschen. • Zinsen wurden zugesprochen, weil die Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2012 die Beklagten fristgesetzt und in Verzug gesetzt hat (§§286,288 BGB). Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin €745,95 brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass nur für 11,67 Urlaubstage aus 2006 und 2009 Abgeltungsansprüche bestanden und die übrigen Urlaubsansprüche durch wirksame Kürzung nach §17 Abs.1 Satz1 BEEG erloschen sind. Die Gerichtskosten werden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Revision wurde für die Klägerin zugelassen. Die Entscheidung stellt klar, dass Kürzungen nach §17 BEEG europarechtskonform sind und auch im Prozess wirksam geltend gemacht werden können.