Urteil
3 Sa 315/13
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung von nicht gewährtem Resturlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG.
• Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer hinreichend bestimmten Freistellungserklärung des Arbeitgebers; bloße Ruhezeiten oder Betriebsfreiheit genügen nicht.
• Ein einseitiger oder pauschaler Einbehalt von Spesen ist unzulässig, wenn kein substantiierter Schadensersatzanspruch vorliegt.
• Eine Widerklage wegen Schadensersatzes scheitert, wenn der Arbeitgeber die schuldhafte Verursachung nicht substantiiert darlegt.
• Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen können die gesetzliche Abgeltungspflicht des Arbeitgebers nicht ersetzen, wenn die Voraussetzungen der wirksamen Vereinbarung nicht gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung und Spesenansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung von nicht gewährtem Resturlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG. • Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer hinreichend bestimmten Freistellungserklärung des Arbeitgebers; bloße Ruhezeiten oder Betriebsfreiheit genügen nicht. • Ein einseitiger oder pauschaler Einbehalt von Spesen ist unzulässig, wenn kein substantiierter Schadensersatzanspruch vorliegt. • Eine Widerklage wegen Schadensersatzes scheitert, wenn der Arbeitgeber die schuldhafte Verursachung nicht substantiiert darlegt. • Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen können die gesetzliche Abgeltungspflicht des Arbeitgebers nicht ersetzen, wenn die Voraussetzungen der wirksamen Vereinbarung nicht gewahrt sind. Der Kläger war seit 20.02.2011 als Kraftfahrer in einer Sechs-Tage-Woche bei der Beklagten beschäftigt und kündigte zum 19.05.2012. Der schriftliche Arbeitsvertrag regelte u.a. Urlaub (26 Werktage) und eine einmonatige Ausschlussklausel für Ansprüche. Im Jahr 2011 nahm der Kläger 10 Urlaubstage; weitere Freistellungen wurden nicht gewährt, der Geschäftsführer sagte jedoch im Frühjahr 2012, der Urlaub werde nicht verfallen. Die Beklagte behielt im Mai 2012 150,00 EUR netto als Reinigungskosten vom Spesenanspruch ein. Der Kläger verlangt Auszahlung der 150 EUR, Abgeltung von insgesamt 21 Tagen Resturlaub (Berechnung führte zu 1.413,30 EUR brutto) und ein qualifiziertes Zeugnis. Die Beklagte behauptet, der Urlaub sei durch Ruhezeiten zwischen Touren erfüllt worden und macht einen Schadensersatzanspruch für Reinigung geltend; zudem beruft sie sich auf die vertragliche Ausschlussfrist. • Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht, in der Sache jedoch unbegründet. • Spesenanspruch von 150,00 EUR ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig und nicht durch Aufrechnung erloschen; eine Widerklage der Beklagten wegen Schadensersatz scheitert mangels substantiierter Tatsachengrundlage (§ 280 ff. BGB). • Urlaubsabgeltung ist gemäß § 7 Abs.4 BUrlG geschuldet, weil Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte. • Der Geschäftsführer hat erklärt, Resturlaub 2011 werde nicht verfallen; damit besteht Anspruch auf Abgeltung von 12 Tagen aus 2011 und 9 Tagen für 2012, Berechnung nach § 11 Abs.1 S.1 BUrlG bei 6-Tage-Woche ergibt 1.413,30 EUR brutto. • Eine Erfüllung der Urlaubsansprüche durch bloße Ruhezeiten oder arbeitgeberseitige Untätigkeit liegt nicht vor; hierfür ist eine hinreichend bestimmte Freistellungserklärung erforderlich (§ 7 BUrlG, § 362 Abs.1 BGB). • Vertragliche Vereinbarungen, die den Mindesturlaub in nicht zusammenhängenden kurzen Ruhephasen aufbrauchen, sind unwirksam, wenn sie dem Anspruch des Arbeitnehmers auf zusammenhängenden Erholungsurlaub entgegenstehen. • Die vertragliche Ausschlussklausel greift nicht; die Klage auf Urlaubsabgeltung ist nicht verfallen, da die Voraussetzungen der Ausschlussfrist nicht erfüllt sind. • Mangels substantiiertem Vortrag der Beklagten zu Inhalt, Ort, Zeitpunkt und Urheberschaft der Verschmutzung fehlt ein Beweis für schuldhaftes Verhalten des Klägers, weshalb ein Abzug von Spesen unzulässig ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Die Beklagte hat den Kläger zu 150,00 EUR netto nebst Zinsen und zur Zahlung von 1.413,30 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt sowie zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Die Widerklage der Beklagten auf Schadensersatz wird abgewiesen, weil die Beklagte die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nach § 280 ff. BGB nicht substantiiert dargelegt hat. Die Urlaubsabgeltung folgt aus § 7 Abs.4 BUrlG, da keine wirksame Freistellung oder sonstige Erfüllung des Urlaubsanspruchs vorlag; die vertragliche Ausschlussfrist verhindert die Zahlung nicht. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.