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Urteil

3 Sa 27/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Stellenausschreibung mit der Bezeichnung "Junior Consultant" und dem Hinweis auf ein "junges dynamisches Team" begründet nicht ohne Weiteres die Vermutung einer Altersdiskriminierung. • Bewerber sind nach § 6 Abs. 1 S.2 AGG Schutzpersonen; für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG bedarf es jedoch eines Verstoßes gegen § 7 AGG oder zureichender Indizien nach § 22 AGG. • Der Begriff "Junior" bezieht sich typischerweise auf Rang oder Berufserfahrung und nicht zwingend auf das Lebensalter; bloße Hinweise auf ein "junges Team" stellen keine hinreichenden Indizien für eine altersbezogene Benachteiligung dar. • Trifft der Kläger keine ausreichenden Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen Alters vermuten lassen, bleibt ein Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem AGG unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Vermutung der Altersdiskriminierung aus "Junior"-Stellenausschreibung • Eine Stellenausschreibung mit der Bezeichnung "Junior Consultant" und dem Hinweis auf ein "junges dynamisches Team" begründet nicht ohne Weiteres die Vermutung einer Altersdiskriminierung. • Bewerber sind nach § 6 Abs. 1 S.2 AGG Schutzpersonen; für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG bedarf es jedoch eines Verstoßes gegen § 7 AGG oder zureichender Indizien nach § 22 AGG. • Der Begriff "Junior" bezieht sich typischerweise auf Rang oder Berufserfahrung und nicht zwingend auf das Lebensalter; bloße Hinweise auf ein "junges Team" stellen keine hinreichenden Indizien für eine altersbezogene Benachteiligung dar. • Trifft der Kläger keine ausreichenden Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen Alters vermuten lassen, bleibt ein Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch nach dem AGG unbegründet. Der 43-jährige Kläger, Diplom-Betriebswirt mit Schwerpunkt Personalmanagement, bewarb sich online auf eine Ausschreibung der Beklagten vom 09.11.2011 für einen "Junior-Consultant" im Bereich Executive Search. Die Anzeige nannte unter anderem intensive Einarbeitung, eigenverantwortliches Hineinwachsen in Projekte und ein "junges dynamisches Team" sowie Anforderungen wie betriebswirtschaftlicher Abschluss, Initiative und sehr gute Englischkenntnisse. Die Beklagte lehnte mit E-Mail vom 17.11.2011 ab; der Kläger machte daraufhin Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Altersdiskriminierung geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung; beide Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Die Beklagte bestreitet Indizes für eine Altersdiskriminierung und führt bessere fachliche Eignung des Eingestellten an; die Beklagte rügt außerdem die Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Das LAG hob das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. • Zulässigkeit: Kläger fällt als Bewerber in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG (§ 6 Abs.1 S.2 AGG); Klage und Fristen waren form- und fristgerecht geltend gemacht (§ 15 Abs.4 AGG, § 61b Abs.1 ArbGG). • Tatbestandliche Würdigung: Der Kläger erfuhr eine weniger günstige Behandlung durch Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren, was eine Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs.1 AGG darstellen kann, setzt aber voraus, dass eine vergleichbare (objektiv geeignete) Situation vorliegt. • Beweislast/Indizien (§ 22 AGG): Der Kläger musste Indizien vortragen, die eine Benachteiligung wegen Alters wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Kammer bejaht nicht, dass die verwendeten Formulierungen in der Stellenanzeige ("Junior Consultant", "junges dynamisches Team") aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Altersdiskriminierung schließen lassen. • Begriffsklärung: Der Begriff "Junior" wird im beruflichen Zusammenhang überwiegend als Hinweis auf geringere Berufserfahrung oder niedrigere Rangstellung verstanden und nicht zwingend als Altersangabe; "junges Team" im Abschnitt "Das erwartet Sie" beschreibt den Ist-Zustand und dient Informations- und Werbezwecken, ohne zwingend Altersgrenzen zu implizieren. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Indizien kam die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nach § 22 AGG nicht zur Anwendung; damit fehlte ein Verstoß gegen § 7 AGG und folglich auch ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG sowie weitergehende Schadensersatz- oder Feststellungsansprüche nach § 15 Abs.1 AGG. • Verfahrensrechtliches: Eine Aussetzung gemäß § 149 Abs.1 ZPO war nicht geboten, da ein paralleles Strafverfahren keinen Erkenntnisgewinn für die arbeitsgerichtliche Entscheidungsreife erwarten ließ. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem AGG, weil die Stellenausschreibung keine ausreichenden Indizien für eine altersbedingte Benachteiligung enthielt und damit die Voraussetzungen des § 15 AGG nicht erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.