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Urteil

4 Sa 309/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Tariferhöhungen auch für außertarifliche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses von der Gruppe der Begünstigten abgrenzbar sind. • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruhte, sind grundsätzlich nicht mit aktiven Beschäftigten vergleichbar; Ruhen der Tätigkeit kann daher eine sachliche Gruppenbildung rechtfertigen. • Befand sich das Arbeitsverhältnis infolge Elternteilzeit nicht mehr in Ruhen und war der Arbeitgeber in Annahmeverzug, ist nach § 615 BGB so zu vergüten, als hätte der Arbeitnehmer gearbeitet. • Der Arbeitgeber trägt im Gleichbehandlungsverfahren die sekundäre Darlegungslast zur Zusammensetzung und Abgrenzung der begünstigten Personengruppe; der Arbeitnehmer muss darlegen, dass er die vorausgesetzten Voraussetzungen erfüllt.
Entscheidungsgründe
Gehaltserhöhung bei außertariflicher Beschäftigung durch Tarifsteigerungen trotz Elternzeit (Gleichbehandlungsgrundsatz) • Bei Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Tariferhöhungen auch für außertarifliche Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses von der Gruppe der Begünstigten abgrenzbar sind. • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruhte, sind grundsätzlich nicht mit aktiven Beschäftigten vergleichbar; Ruhen der Tätigkeit kann daher eine sachliche Gruppenbildung rechtfertigen. • Befand sich das Arbeitsverhältnis infolge Elternteilzeit nicht mehr in Ruhen und war der Arbeitgeber in Annahmeverzug, ist nach § 615 BGB so zu vergüten, als hätte der Arbeitnehmer gearbeitet. • Der Arbeitgeber trägt im Gleichbehandlungsverfahren die sekundäre Darlegungslast zur Zusammensetzung und Abgrenzung der begünstigten Personengruppe; der Arbeitnehmer muss darlegen, dass er die vorausgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die Klägerin verlangt Nachzahlung von Gehalt für den Zeitraum 22.06.2012 bis 30.11.2012, die Erteilung von Gehaltsabrechnungen für Juni bis November 2012 und Feststellung eines Resturlaubsanspruchs von 23 Tagen zum 31.12.2012. Die Parteien stritten insbesondere, ob die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung tariflicher Entgelterhöhungen der Jahre 2011 und 2012 habe. Die Beklagte teilte außertariflichen Mitarbeitern Gehaltserhöhungen je nach Gruppenbildung (ruhende Arbeitsverhältnisse wie wegen Elternzeit versus aktive Beschäftigte) zu und behauptete, die Klägerin sei überwiegend nicht leistungsfähig gewesen. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; beide Seiten legten Berufung ein. Die Klägerin machte ergänzend geltend, ihr Gehalt sei wegen Tarifsteigerungen zu erhöhen; die Beklagte hielt eine Ausnahme bei ruhenden Verhältnissen für gerechtfertigt. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind form- und fristgerecht; nur die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg, die der Beklagten war unbegründet. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Arbeitgeber müssen vergleichbare Arbeitnehmer bei Anwendung eigener Regelungen gleichbehandeln; unzulässig ist willkürliche Schlechterstellung oder sachfremde Gruppenbildung. • Darlegungs- und Beweislast im Gleichbehandlungsprozess: Der Arbeitgeber hat darzulegen, wie sich der begünstigte Personenkreis zusammensetzt und warum der Klägerin eine Zugehörigkeit fehlt; der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass er die vorausgesetzten Voraussetzungen erfüllt. • Gruppenbildung der Beklagten: Die Beklagte hat die Gruppenbildung zwischen ruhenden (z. B. Elternzeit) und aktiven Verhältnissen dargestellt; Soweit ein Arbeitsverhältnis ruht, sind die Arbeitnehmer nicht vergleichbar, sodass Ausnahmen bei Entgelterhöhungen gerechtfertigt sein können (Rechtsprechung des BAG). • Rechtsverhältnis der Klägerin: Für den Zeitraum ab 21.01.2011 steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin in Elternteilzeit und damit nicht mehr in einem ruhenden Arbeitsverhältnis war; ab dem 22.06.2012 hat sie ihre Leistung angeboten und die Beklagte befand sich insoweit in Annahmeverzug. Damit greift § 615 BGB und die Klägerin ist so zu vergüten, als hätte sie gearbeitet. • Anpassung an Tarifentgelte: Die Beklagte hat die tariflichen Erhöhungen ab 01.04.2011 (4,1 %) und ab 01.07.2012 (4,5 %) auf die Gehaltsansprüche anzuwenden; die erstinstanzlich zugesprochenen Beträge sind entsprechend zu erhöhen. • Weitere Aspekte: Soweit die Berufungsgründe nicht ausdrücklich geändert wurden, folgt das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin mehrere Nachzahlungsbeträge zu zahlen (detaillierte Beträge im Tenor) und Gehaltsabrechnungen für Juni bis November 2012 zu erteilen; es wird festgestellt, dass der Klägerin zum 31.12.2012 noch 23 Urlaubstage zustanden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin ab 2011 nicht mehr in einem ruhenden Arbeitsverhältnis war und die tariflichen Entgelterhöhungen daher wegen Gleichbehandlungsgrundsätzen und wegen Annahmeverzuges nach § 615 BGB zu berücksichtigen sind.