Urteil
3 Sa 426/13
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Wirksamkeit einer unter Abwesenden erklärten Kündigung hat der Arbeitgeber den vollen Beweis des Zugangs zu führen.
• Eine verkörperte Willenserklärung gilt zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist; Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
• Reicht die Zeugenaussage nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs.1 ZPO) aus, ist der Klägerin die Feststellung zuzusprechen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Zugang der Kündigungserklärung: Arbeitgeber trägt volle Beweislast • Zur Wirksamkeit einer unter Abwesenden erklärten Kündigung hat der Arbeitgeber den vollen Beweis des Zugangs zu führen. • Eine verkörperte Willenserklärung gilt zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist; Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. • Reicht die Zeugenaussage nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs.1 ZPO) aus, ist der Klägerin die Feststellung zuzusprechen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Die Klägerin war ab 01.09.2012 mit einer 30-Stunden-Woche bei der Beklagten beschäftigt. Sie war vom 29.04. bis 26.05.2013 arbeitsunfähig und erschien am 27.05.2013 wieder zur Arbeit. Die Beklagte behauptete, bereits am 29.04.2013 eine fristgerechte Kündigung zum 31.05.2013 in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen zu haben; die Zeugin Z sollte dies ausgeführt haben. Die Klägerin bestritt den Zugang der Kündigung. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Beklagten der Zugang nicht nachgewiesen ist und erklärte das Arbeitsverhältnis für ungekündigt. Die Beklagte legte Berufung ein und wiederholte ihre Behauptungen, ohne neue, substantiierte Tatsachen vorzubringen. • Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 623 BGB); bei Abwesenheit richtet sich der Zugang nach § 130 BGB. • Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist; tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. • Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast für den Zugang einer Kündigung unter Abwesenden; bei behaupteter Zugangsvereitelung muss der Kündigende nachweisen, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis hatte. • Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung (§ 286 Abs.1 ZPO). Volle Überzeugung bedeutet ein hohes Wahrscheinlichkeitsmaß; bloße Vermutungen oder widersprüchliche Zeugenaussagen genügen nicht. • Im vorliegenden Fall ließ die Aussage der Zeugin Z keine volle Überzeugung erkennen, weil sie widersprüchliche Angaben machte und unklar blieb, in welchen Briefkasten das Schreiben gelangt ist. • Mangels Nachweises des Zugangs durch die Beklagte ist keine wirksame Kündigung bewiesen; weitere Beendigungstatbestände wurden nicht vorgetragen. • Die Berufung brachte keine neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen vor; daher war die Zurückweisung der Berufung rechtmäßig. Das Landesarbeitsgericht weist die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurück und lässt die Revision nicht zu. Die Feststellungsklage der Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, ist damit bestätigt, weil die Beklagte den Zugang der Kündigung nicht mit der für eine unter Abwesenden erklärte Kündigung erforderlichen vollen Überzeugung nachgewiesen hat. Die Richter folgten der Würdigung, dass die Zeugenaussage widersprüchlich war und somit die vom Arbeitgeber zu tragende Beweislast nicht erfüllt wurde. Mangels hinreichenden Nachweises einer wirksamen Kündigung bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen.