Urteil
3 Sa 426/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0217.3SA426.13.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.08.2013, Az.: 3 Ca 744/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. 2 Die 29jährige Klägerin wurde zunächst ab dem 01.07.2012 auf der Grundlage eines sogenannten Minijobs als Zimmermädchen bei der Beklagten beschäftigt, ab dem 01.09.2012 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 29.08.2012 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei einer Bruttomonatsvergütung von 1.040,00 €. 3 Die Klägerin war in der Zeit vom 29.04. bis zum 26.05.2013 arbeitsunfähig krank. Am 27.05.2013 kehrte die Klägerin in den Betrieb der Beklagten zurück. Als sie die Arbeit wieder antreten wollte, wurde ihr mitgeteilt, dass sie bereits am 29.04.2013 eine fristgerechte Kündigung zum 31.05.2013 erhalten habe. 4 Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung zugegangen, insbesondere sei ihr kein Kündigungsschreiben in ihren Hausbriefkasten eingeworfen worden. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt zu den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 29.08.2012 unverändert fortbesteht. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte hat vorgetragen, die Zeugin Z habe am 29.04.2013 ein Kündigungsschreiben gefertigt, dass der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Y, unterschrieben habe. Sodann habe sie das Kündigungsschreiben selbst einkuvertiert und nach Arbeitsschluss gegen 17.00 Uhr zur Hausadresse der Klägerin gebracht und dort in deren Briefkasten eingeworfen. 10 Das Arbeitsgericht hat in der Kammerverhandlung vom 22.08.2013 Frau Z als Zeugin vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.08.2013 - 3 Ca 744/13 - Bezug genommen (Bl. 50-52 d.A.). 11 Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat daraufhin durch Urteil vom 22.08.2013 - 3 Ca 744/13 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt zu den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 29.08.2012 unverändert fortbesteht. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 56 bis 61 d. A. Bezug genommen. 12 Gegen das ihr am 09.09.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 09.10.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 06.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 04.11.2013 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 09.12.2013 einschließlich verlängert worden war. 13 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe sich am 22.04.2013 entschlossen, die von dem Reinigungsteam erledigten Arbeiten zum 01.05.2013 vollständig auf ein Drittunternehmen im Rahmen eines Werkvertrages auszulagern. Als Folge davon habe sie sich entschlossen, die Arbeitsverhältnisse mit sämtlichen Mitarbeitern des Reinigungsteams zu beenden. 14 Weisungsgemäß habe die Zeugin Z das Kündigungsschreiben gefertigt, einkuvertiert und sei sodann zur Wohnadresse der Klägerin in K gefahren. Sie habe das Kündigungsschreiben wenige Minuten nach 17.00 Uhr in einen der insgesamt acht am Anwesen befindlichen Briefkastenschlitze mit der für die Zeugin Z deutlich lesbaren Aufschrift "C." eingeworfen. Die Beweiswürdigung durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft erfolgt. Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Zeugin das Kündigungsschreiben in den zutreffenden Briefkasten eingeworfen habe. Auf Einzelheiten könne es insoweit nicht ankommen, denn ein Zeuge könne sich nach zwei bis drei Monaten nicht mehr an Nebensächlichkeiten insoweit erinnern. 15 Zur weiteren Darstellung des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 06.12.2013 (Bl. 127-137 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 138-144 d. A.) Bezug genommen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.08.2013 - 3 Ca 740/13 - abzuändern. Die Klage wird abgewiesen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte sei nach dem Ergebnis der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme der ihr hinsichtlich des Zugangs des Kündigungsschreibens obliegenden Beweislast nicht nachgekommen. Es habe sich gerade nicht zweifelsfrei feststellen lassen, dass die Zeugin tatsächlich das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Klägerin oder gar in einen anderen Briefkasten eingeworfen habe. Insgesamt sei die Aussage der Zeugin widersprüchlich gewesen. 21 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.12.2013 (Bl. 156-162 d. A.) Bezug genommen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 23 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.02.2014. Entscheidungsgründe I. 24 Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 25 Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 26 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Feststellung verlangen kann, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ungekündigt zu den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 29.08.2012 unverändert fortbesteht. 27 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB). Wird die Kündigungserklärung unter Anwesenden übergeben, so gilt sie als zugegangen, sobald sie der Empfänger vernimmt. Unter Abwesenden richtet sich der Zugang der Kündigung dagegen nach § 130 BGB. 28 Nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen (BAG 22.03.2012 - 2 AZR 224/11, EzA-SD 17/2012 S. 3 LS; 16.03.1988 EzA § 130 BGB Nr. 16; Landesarbeitsgericht Köln 22.11.2010 NZA-RR 2011, 244; s. Müller FA 2012, 356). Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ein an die Heimanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben kann diesem deshalb selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit weiß (BAG 22.03.2012 - 2 AZR 224/11, EzA-SD 17/2012 S. 3 LS). Der Empfänger einer Kündigung kann sich zudem nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den fehlenden oder verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Kündigende z.B. entsprechende Fristen gewahrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreichen konnte. Eine Zugangsvereitelung in diesem Sinne liegt z. B. dann vor, wenn dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses die richtige Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war, denn der Arbeitnehmer hatte, nachdem er von der Absicht, ihm zu kündigen, erfahren hatte, dem Arbeitgeber erneut bei Übersendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als seine Adresse eine Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war und unter der die Zustellung des Kündigungsschreibens erfolglos blieb (BAG 22.09.2005 EzA § 130 BGB 2002 Nr. 5). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Arbeitgeber, um die ordentliche Kündigungsfrist auszunutzen, dem Arbeitnehmer am letzten Tag des Monats die Kündigungserklärung persönlich am Arbeitsplatz übergeben will, dieser aber kurz vor Arbeitsschluss bereits gegangen ist (Landesarbeitsgericht Köln 10.04.2006 NZA-RR 2006, 466; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Auflage 2013, Kap. 4, Rn. 90). 29 Der Arbeitgeber hat den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen, denn wenn ein gewöhnlicher Brief der Post zur Beförderung übergeben wird, so gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass er auch zugegangen ist (BAG 14.07.1960 AP Nr. 3 zu § 130 BGB). Bei einer Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung muss der Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten des Adressaten zurückzuführen ist. Dies setzt den Nachweis voraus, dass der Adressat von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis hat (Landesarbeitsgericht München 15.12.2004 - 10 Sa 246/04, FA 2005, 223 LS). 30 Der danach maßgeblichen Beweislast ist die Beklagte vorliegend nach dem Ergebnis der von dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgekommen. Denn das hätte vorausgesetzt, dass die Vernehmung der Zeugin Z in der Kammerverhandlung vom 22.08.2013 die volle Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO begründet hätte, dass sie am fraglichen Tag das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hat. 31 Für das erforderliche Beweismaß der vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO gelten nachfolgende Grundsätze: 32 Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Insofern ist das tatsächliche Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin zulässigerweise bestritten hat, nach Maßgabe der vor dem Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme als wahr anzusehen. 33 Auf der Basis der abgeschlossenen Beweisaufnahme stellt die richterliche Würdigung einen internen Vorgang in der Person der Richter zur Prüfung der Frage dar, ob ein Beweis gelungen ist. Im Rahmen dieses internen Vorgangs verweist § 286 ZPO ganz bewusst auf das subjektive Kriterium der freien Überzeugung des Richters und schließt damit objektive Kriterien - insbesondere die naturwissenschaftliche Wahrheit als Zielpunkt - aus. Die gesetzliche Regelung befreit den Richter bzw. das richterliche Kollegium von jedem Zwang bei seiner Würdigung und schließt es damit auch aus, dass das Gesetz dem Richter vorschreibt, wie er Beweise einzuschätzen und zu bewerten hat. Dabei ist Bezugspunkt der richterlichen Würdigung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting, 4. Auflage 2013, § 286 Rn. 1 ff.). 34 Hinsichtlich der Anforderungen an die richterliche Überzeugung ist von Folgendem auszugehen: Die richterliche Überzeugung ist nicht gleichzusetzen mit persön-licher Gewissheit. Der Begriff der Gewissheit stellt nämlich absolute Anforderungen an eine Person. Er lässt für - auch nur geringe - Zweifel keinen Raum. Dies wird gesetzlich aber nicht verlangt; die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, das Gericht müsse etwas für wahr "erachten". Bei dem Begriff der richterlichen Überzeugung geht es also nicht um ein rein personales Element der subjektiven Gewissheit eines Menschen, sondern darum, dass der Richter in seiner prozessordnungsgemäßen Stellung bzw. das Gericht in seiner Funktion als Streit entscheidendes Kollegialorgan eine prozessual ausreichende Überzeugung durch Würdigung und Abstimmung erzielt. Daraus folgt, dass es der richterlichen Überzeugung keinesfalls im Weg steht, wenn dem Gericht aufgrund gewisser Umstände Unsicherheiten in der Tatsachengrundlage bewusst sind. Unerheblich für die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung ist auch die Frage der Beweislast. Richterliche Überzeugung ist vielmehr die prozessordnungsgemäß gewonnene Erkenntnis des einzelnen Richters oder der Mehrheit des Kollegiums, dass die vorhandenen Eigen- und Fremdwahrnehmungen sowie Schlüsse ausreichen, die Erfüllung des vom Gesetz vorgesehenen Beweismaßes zu bejahen. Es darf also weder der besonders leichtgläubige Richter noch der generelle Skeptiker ein rein subjektives Empfinden als Maß der Überzeugung setzen, sondern jeder Richter muss sich bemühen, unter Beachtung der Prozessgesetze, Ausschöpfung der gegebenen Erkenntnisquellen und Würdigung aller Verfahrensergebnisse in gewissenhafter und vernünftigerweise einer Entscheidung nach seiner Lebenserfahrung darüber zu treffen, ob im Urteil von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist. Dabei muss sich das Gericht allerdings der Gefahren für jede Wahrheitsfindung bewusst sein. 35 Dabei ist letzten Endes ausschlaggebend, dass das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt. Vielmehr kommt es auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Der Richter darf und muss sich aber in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; vgl. Münchner Kommentar zur ZPO - Prütting a. a. O., Rn. 28 ff). Vom Richter wird letztlich verlangt, dass er die volle Überzeugung erlangt, dass er eine streitige Tatsachenbehauptung für wahr erachtet. Diese Überzeugung kann und darf er nicht gewinnen, wenn für die streitige Behauptung nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, vielmehr muss für die behauptete Tatsache eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, damit der Richter die Tatsache für wahr erachtet. 36 In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Aussage der Zeugin Z in der Kammerverhandlung vom 22.08.2013 vor dem Arbeitsgericht nicht die volle Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO entnehmen lässt, dass sie eigenhändig das Kündigungs-schreiben in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hat. Vom Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB kann folglich nicht ausgegangen werden. 37 Das Arbeitsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass es die Aussage der Zeugin für glaubhaft hält und hat dies im Einzelnen begründet. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Zeugin das Kündigungsschreiben am 29.04.2013 im Auftrag der Beklagten selbst gefertigt und nach Unterschrift durch den Geschäftsführer der Beklagten auch einkuvertiert hat. Des Weiteren hat sie den Auftrag erhalten, es der Klägerin zuzustellen. Sodann ist sie nach Dienstschluss zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr mit ihrem Auto an die Wohnadresse der Klägerin gefahren, hat das richtige Hausanwesen gefunden, den Wohnsitz der Klägerin. Allerdings ließ sich nach Aussage der Zeugin nicht feststellen, dass sie tatsächlich das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hat. Insofern waren die Aussagen der Zeugin in sich widersprüchlich. Insoweit wird auf die zutreffende Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5 bis 8 = Bl. 59 bis 61 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 38 Da es sich somit letztlich nicht mit hinreichender Sicherheit aufklären lässt, in welchen Briefkasten die Zeugin das Kündigungsschreiben tatsächlich eingeworfen hat, ist die beweisbelastete Beklagte hinsichtlich des Zugangs des Kündigungsschreibens ihrer Beweislast nach Maßgabe der zuvor dargestellten Rechtsgrundsätze nicht nachgekommen. 39 Da andere Beendigungstatbestände des Arbeitsverhältnisses von keiner der Parteien vorgetragen oder sonst wie für das Gericht ersichtlich sind, insbesondere die Beklagte auch nicht vorsorglich eine weitere Kündigung erklärt hat, ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten ungekündigt fortbesteht. 40 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. 41 Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, lediglich - aus Sicht der Beklagten verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug durch das Arbeitsgericht, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Soweit sich das Berufungsvorbringen mit der Frage des Zugangs des Kündigungsschreibens und der Zeugenaussage vor dem Arbeitsgericht auseinandersetzt, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass es aus der Sicht der Beklagten vorliegend nicht maßgeblich ist, die vom Arbeitsgericht zutreffend gewürdigten Zweifel am Zugang des Kündigungsschreibens ihrerseits in Zweifel zu ziehen, sondern darum, der der Beklagten voll umfänglich obliegenden Beweislast nachzukommen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, der Brief hätte dann von einem anderen Mitbewohner aufgefunden werden müssen, wenn er nicht in den Briefkasten der Klägerin gelangt sei, außerdem hätte es nahe gelegen, dass dann der irrtümliche Adressat das Schreiben genommen und in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen oder dieser in sonstiger Weise ausgehändigt hätte, handelt es sich um nichts anderes als um Mutmaßungen, nicht aber um substantiierte Tatsachenbehauptungen, die - falls zur vollen Überzeugung der Kammer nachgewiesen - der Beweislast der Beklagten hinsichtlich des Zugang der Kündigungserklärung genügen könnten. 42 Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 44 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.