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Urteil

4 Sa 374/13

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0226.4SA374.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.4.2013, Az.: 1 Ca 888/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfolgszulage. 2 Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.11.2010 bis zum 31.05.2012 als Leiter eines Geschäftsbereichs beschäftigt. Bezüglich der Arbeitsvergütung des Klägers enthält der zwischen den Parteien unter dem 27.09.2010 geschlossene Anstellungsvertrag folgende Bestimmungen: 3 "§ 2 Bezüge 4 Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter folgende Bezüge: 5 Fixer Anteil des Jahresbruttogehaltes 80.000, Euro (in Worten: achtzigtausend) Variabler Anteil des Jahresbruttogehaltes (Erfolgszulage: 70.000, Euro (in Worten: siebzigtausend) Maximales Jahreszielgehalt 150.000, Euro (in Worten: hundertfünfzigtausend) 6 Das Jahreszielgehalt in Höhe von maximal 150.000, Euro setzt sich aus fixen und variablen Anteilen zusammen. Hierbei machen 80.000, Euro den fixen Anteil und maximal 70.000, Euro die variable Erfolgszulage aus. 7 Die Berechnung der variablen Erfolgszulage ergibt sich wie folgt: Sobald der Geschäftsbereich W. & Partner in einem Geschäftsjahr ein positives Ergebnis vor Steuern (DB III) erwirtschaftet, so fließt der Überschuss direkt als Erfolgszulage an den Mitarbeiter, maximal jedoch ein Betrag in Höhe von 70.000, Euro pro Jahr….". 8 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Geschäftsbereich W. & Partner habe im Jahr 2011 ein positives Ergebnis nach Deckungsbetrag III (DB III) in Höhe von 21.702,42 Euro erwirtschaftet. Dies folge aus den aufsummierten Ergebnissen der monatlich erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das betreffende Jahr, die im jeweils (unstreitig) zur Kontrolle übersendet worden seien. Die Behauptung der Beklagten, dass das Ergebnis vor Steuern (DB III) W. & Partner im Geschäftsjahr 2011 minus 20.547,81 Euro betragen habe, werde bestritten. Die von der Beklagten vorgenommenen Abschlussbuchungen seien insoweit nicht relevant. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.701,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Ergebnis vor Steuern (DB III) des betreffenden Geschäftsbereichs im Geschäftsjahr 2011 sei negativ gewesen und habe minus 20.547,81 Euro betragen. Dies ergebe sich im Einzelnen aus dem von ihrem Steuerberater erstellten Auszug des Jahresabschlusses (Bl. 186 d. A.). Die Berechnung des Klägers lasse sämtliche Abschlussbuchungen, die das Ergebnis vor Steuern eines Geschäftsjahres vervollständigten, außer Betracht. 14 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.04.2013 (Bl. 337 - 350 d. A.). 15 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.04.2013 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 - 20 dieses Urteils (= Bl. 351 - 355 d. A.) verwiesen. 16 Gegen das ihm am 05.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.08.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 30.09.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.11.2013 begründet. 17 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei für die Berechnung der ihm zustehenden Erfolgszulage auf die ihm monatlich übermittelten betriebswirtschaftlichen Auswertungen abzustellen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es ein "Ergebnis vor Steuern (DB III)" für einen einzelnen Geschäftsbereich nicht gebe, da sich der betreffende Terminus auf eine bilanzielle Kennzahl im Rahmen eines Jahresabschlusses beziehe und nicht auf Teilbereiche. Der Geschäftsbereich W. & Partner sei für sich allein nicht bilanzierungsfähig. Der Deckungsbeitrag im Anstellungsvertrag mit dem Kürzel "DB" bezeichnet, sei im Wege eines bestimmten Verfahrens zur Ermittlung des Betriebsergebnisses eines Unternehmens, der sog. Deckungsbeitragsberechnung zu ermitteln. Hierbei unterscheide man die einstufige Deckungsbeitragsberechnung sowie die mehrstufige Deckungsbeitragsberechnung. Letztere sei vorliegend angesprochen. Zu der Festlegung der einzelnen Komponenten der Deckungsbeitragsberechnung durch die Beklagte sei nicht bekannt. Der Arbeitsvertrag enthalte hierzu keine Festlegung. Eine Kennzahl "DB III" stehe daher nicht zur Verfügung. Insoweit halte die in § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages getroffene Regelung einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Regelung sei unklar und benachteilige ihn unangemessen. Der Vortrag der Beklagten mache deutlich, dass diese willkürlich einzelne Kostenpositionen dem Geschäftsbereich W. & Partner zugeordnet habe und somit zu jedem beliebigen Ergebnis gelangen könne. Soweit das Arbeitsgericht den Standpunkt vertrete, das er verpflichtet sei, aus dem von der Beklagten vorgetragenen Zahlenmaterial die Höhe seiner Erfolgszulage darzulegen und unter Beweis zu stellen, so überspanne das Arbeitsgericht die Anforderungen bezüglich der ihm obliegenden Darlegungslast. 18 Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 07.11.2013 (Bl. 393 - 400 d. A.) Bezug genommen. 19 Der Kläger beantragt, 20 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.701,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.202 zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 13.01.2014 (Bl. 423 - 428 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe I. 24 Die statthafte Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. II. 25 Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Erfolgszulage für das Jahr 2011. 26 Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen des Klägers bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen: 27 1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Erfolgszulage nicht auf die von der Beklagten monatlich erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen stützen kann. Hierfür fehlt es an einer vertraglichen Grundlage. 28 Die Vergütungsregelung in § 2 des Anstellungsvertrages enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte hat den Anstellungsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Unerheblich ist, ob es sich bei den Regelungen des Vertrages um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), denn der Vertrag stellt einen Verbrauchervertrag i. S. v. § 310 Abs. 3 BGB dar. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf den Inhalt der in § 2 des Vertrages enthaltenen Klausel bezüglich der Erfolgszulage und deren Berechnung Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), d. h. dass die Beklagte den Kerngehalt dieser Regelung ernsthaft zur Disposition gestellt hat. 29 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbaren Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 19.01.2011 - 3 AZR 83/09 - AP Nr. 15 zu § 1BetrAVG Invaliditätsrente). 30 § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages der Parteien stellt nach seinem Wortlaut auf das in einem Geschäftsjahr erwirtschaftete Ergebnis vor Steuern (DB III) ab und damit gerade nicht lediglich auf die Summe der in den einzelnen Monaten im Wege von betriebswirtschaftlichen Auswertungen festgestellten Zwischenergebnisse. Zwar gibt auch die betriebswirtschaftliche Auswertung dem Unternehmer Auskunft über seine Kosten- und Erlössituation. Im Gegensatz zu einer Bilanz bezieht sie sich jedoch nur auf die aktuelle Lage des Unternehmens und ist bezüglich der Höhe des zu versteuernden Gewinns nur begrenzt aussagekräftig. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie von der Beklagten zu Recht geltend gemacht - etwaige Rückstellungen und erst nach Ablauf des Geschäftsjahres in ihrer konkreten Höhe feststellbare Kosten nicht in die monatlichen Auswertungen eingeflossen sind. Das in § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages genannte "positive Ergebnis vor Steuern (DB III)" kann daher - zumindest nicht exakt - anhand der monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen festgestellt werden. Dafür, dass gleichwohl für die Berechnung der Erfolgszulage die betriebswirtschaftlichen Auswertungen heranzuziehen sein sollten, fehlt es im Vertragswortlaut an jeglichen Anhaltspunkten. Der von den Parteien verfolgte Regelungszweck spricht ebenfalls eindeutig dafür, dass bei der Bemessung der Erfolgszulage auf das letztlich zutreffende, d. h. sämtliche auf das betreffende Geschäftsjahr bezogenen Kosten- und Zahlungsverpflichtungen berücksichtigende Gesamtergebnis abzustellen ist. Eine Berechnung auf der Grundlage monatlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, denen bezüglich des Jahresergebnisses keine vollständige Aussagekraft zukommt, entsprach nicht der erkennbaren Interessenlage der Parteien. 31 Es ist entgegen der Ansicht des Klägers ohne Belang, dass der von ihm geleitete Geschäftsbereich als solcher für sich allein nicht bilanzierungspflichtig bzw. - fähig ist. Das im Vertrag genannte "Ergebnis vor Steuern (DB III)", welches die Grundlage für die Besteuerung darstellt, kann nämlich, wie von der Beklagten vorgenommen und durch Vorlage des auf den Geschäftsbereich W. & Partner bezogenen Jahresabschlusses (Bl. 186 d. A.) dargestellt, auch für einzelne Unternehmensbereiche errechnet werden. 32 Aus dem Umstand, dass dem Kläger die betriebswirtschaftlichen Auswertungen allmonatlich zur Kontrolle übersendet und mit ihm besprochen wurden, lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass diese Grundlage für die Berechnung der Erfolgszulage sein sollten. Betriebswirtschaftliche Auswertungen dienen nämlich auch intern als Informations-, Kontroll-, und Präsentationsmittel. Es ist daher keineswegs unüblich, dass diese Auswertungen den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt und zum Gegenstand unternehmensinterner Erörterungen gemacht werden. 33 Die maßgebliche Vertragsklausel ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht unklar i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Formulierung "positives Ergebnis vor Steuern" stellt klar und verständlich auf den zu versteuernden Gewinn ab. Auch der Zusatz "DB III" beeinträchtigt diese Klarheit nicht. Vielmehr wird dadurch gerade noch einmal verdeutlicht, dass bei der Berechnung dieses Gewinns sämtliche Kosten, nämlich sowohl die variablen Kosten als auch die produktspezifischen Kosten als auch die produktgruppenspezifischen Kosten zu berücksichtigen sind. 34 2. Unter Zugrundelegung des von der Beklagten substantiiert vorgetragenen Zahlenmaterials bezüglich des von ihrem Geschäftsbereich W. & Partner im Jahre 2011 erwirtschafteten Ergebnisses ergibt sich, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Erfolgszulage nicht besteht. Der betreffende Geschäftsbereich hat im Geschäftsjahr 2011 kein positives Ergebnis erwirtschaftet. Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 3. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 18 - 20 = Bl. 353 - 355 d. A.) nichts hinzuzufügen. III. 35 Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. 36 Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.