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Urteil

3 Sa 93/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung besteht kein Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe des zuvor gezahlten Vollzeit-Entgelts, wenn das an den Urlaub angelegte Tabellenentgelt nach dem nun geltenden Teilzeitvertrag gezahlt wurde. • Nach § 21 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 TVöD ist während Erholungsurlaub Tabellenentgelt zu zahlen; ist der Vertrag für den Urlaubsmonat bereits auf Teilzeit umgestellt, ist das hierfür zustehende Tabellenentgelt maßgeblich. • Eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn ihnen die während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage gewährt werden und ihnen vor dem Übergang die Möglichkeit bestand, den Urlaub noch unter Vollzeitbedingungen zu nehmen. • Unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 97/81/EG und EuGH-Rechtsprechung) stehen der tariflichen Berechnung nach TVöD nicht entgegen, solange der Zweck des Urlaubs (Erholung) durch Fortzahlung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts während der Urlaubsdauer gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Urlaubsentgelt bei Übergang von Vollzeit auf Teilzeit: Vergütung nach Teilzeitvertrag • Bei Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung besteht kein Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe des zuvor gezahlten Vollzeit-Entgelts, wenn das an den Urlaub angelegte Tabellenentgelt nach dem nun geltenden Teilzeitvertrag gezahlt wurde. • Nach § 21 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 TVöD ist während Erholungsurlaub Tabellenentgelt zu zahlen; ist der Vertrag für den Urlaubsmonat bereits auf Teilzeit umgestellt, ist das hierfür zustehende Tabellenentgelt maßgeblich. • Eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer liegt nicht vor, wenn ihnen die während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage gewährt werden und ihnen vor dem Übergang die Möglichkeit bestand, den Urlaub noch unter Vollzeitbedingungen zu nehmen. • Unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 97/81/EG und EuGH-Rechtsprechung) stehen der tariflichen Berechnung nach TVöD nicht entgegen, solange der Zweck des Urlaubs (Erholung) durch Fortzahlung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts während der Urlaubsdauer gewahrt bleibt. Die Klägerin arbeitete zunächst vollzeit- und anschließend ab Dezember 2012 teilzeitbeschäftigt bei der beklagten Gebietskörperschaft nach TVöD. Sie hatte im Sommer 2012 Urlaub vereinbart und für Dezember 2012 16 Urlaubstage beantragt und bewilligt bekommen. Zum Zeitpunkt des Urlaubsanspruchs war absehbar, dass ihr Beschäftigungsumfang ab Dezember nur noch 50% betragen würde. Die Beklagte zahlte das Urlaubsentgelt auf Basis des Teilzeitvertrags (hälftiges Tabellenentgelt). Die Klägerin verlangte daraufhin Nachzahlung in Höhe des zuvor bei Vollzeit gezahlten Entgelts. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Berufung war form- und fristgerecht, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. • Rechtsgrundlage ist der TVöD; nach § 21 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 TVöD ist während Erholungsurlaub Tabellenentgelt zu zahlen, das sich nach dem für den betreffenden Abrechnungsmonat geltenden Vertrag richtet. • Für Dezember 2012 war vertraglich nur noch der Teilzeitbeschäftigungsumfang (50%) vereinbart; das für diesen Umfang zustehende Tabellenentgelt wurde gezahlt, damit ist der Vergütungsanspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). • Unionsrechtliche Normen und die Richtlinie 97/81/EG verbieten keine Anpassung des Urlaubsentgelts bei Übergang auf Teilzeit, sofern keine Kürzung der ursprünglich erworbenen Urlaubstage erfolgt und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bestand, den Urlaub noch unter Vollzeitbedingungen zu nehmen. • Der Zweck des bezahlten Jahresurlaubs (Erholung) wird gewahrt, wenn während des Urlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt fortgezahlt wird; es ist nicht ausgeschlossen, beim Übergang von Vollzeit auf Teilzeit das Lohnniveau des Teilzeitvertrags zugrunde zu legen. • Die Klägerin brachte keine substantiierten neuen Tatsachen vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden; eine berechtigte Erwartung auf Fortbestand der Vollzeitbeschäftigung im Urlaubsmonat war nicht konkret belegt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014 wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachzahlung des Urlaubsentgelts in Höhe des früheren Vollzeitmonatslohns. Entscheidungsgrund ist, dass für den Urlaubsmonat Dezember 2012 der Teilzeitvertrag (50% Beschäftigungsumfang) galt und nach § 21 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 TVöD das hierfür zustehende Tabellenentgelt gezahlt wurde. Damit ist der arbeits- und tarifvertragliche Vergütungsanspruch erfüllt und keine Benachteiligung nach Teilzeitrecht oder Unionsrecht gegeben, zumal die Klägerin die Möglichkeit hatte, erworbene Urlaubstage noch unter Vollzeitbedingungen zu nehmen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.