Urteil
5 Sa 27/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner leitenden Stellung vermittelte Privattransaktion zulasten des Arbeitgebers kann wegen des hierdurch verursachten Vertrauensverlusts einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen.
• Bei widersprüchlichen und unsubstantierten Entlastungsvorbringen obliegt dem Kläger eine schlüssige Darlegung der behaupteten Zahlung oder Erstattung; bleibt diese aus, kann die Behauptung des Arbeitgebers zugestanden werden (§138 ZPO).
• Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB beginnt erst mit der zuverlässigen Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen; flächige Vermutungen des Arbeitnehmers über frühere Kenntnis genügen nicht.
• Die Anhörung des Betriebsrats ist ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die seiner Auffassung nach tragenden Umstände mitteilt; entlastende Umstände müssen nur mitgeteilt werden, soweit der Arbeitgeber seinerseits Kenntnis hat oder diese für seine Entscheidung relevant sind.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen Privat-Tauschgeschäft mit aus Geschäftsbestand genommener Ware • Eine vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner leitenden Stellung vermittelte Privattransaktion zulasten des Arbeitgebers kann wegen des hierdurch verursachten Vertrauensverlusts einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen. • Bei widersprüchlichen und unsubstantierten Entlastungsvorbringen obliegt dem Kläger eine schlüssige Darlegung der behaupteten Zahlung oder Erstattung; bleibt diese aus, kann die Behauptung des Arbeitgebers zugestanden werden (§138 ZPO). • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB beginnt erst mit der zuverlässigen Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgeblichen Tatsachen; flächige Vermutungen des Arbeitnehmers über frühere Kenntnis genügen nicht. • Die Anhörung des Betriebsrats ist ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die seiner Auffassung nach tragenden Umstände mitteilt; entlastende Umstände müssen nur mitgeteilt werden, soweit der Arbeitgeber seinerseits Kenntnis hat oder diese für seine Entscheidung relevant sind. Der Kläger war langjährig Verkaufsleiter und Prokurist der Beklagten zu 1). Er vereinbarte mit einem Kunden (Zeuge B.) ein Tauschgeschäft: eine hochwertige Uhr gegen Montage eines Brabus-Felgensatzes mit Sommerreifen am Kundenfahrzeug, ohne dass dem Kunden Kosten entstanden. Der Kläger veranlasste die Lieferung und Montage in der Werkstatt der Beklagten zu 1); die Rechnung der Lieferfirma datiert vom 03.03.2010 und wurde in der Buchhaltung der Beklagten verbucht. Die Beklagte erfuhr von dem Tauschgeschäft erst durch eine Kundenaussage am 01.07.2013; daraufhin wurde der Betriebsrat angehört und am 10.07.2013 fristlos gekündigt. Der Kläger behauptet, er habe die Selbstkosten erstattet und die Buchungen auf seinem Verrechnungskonto dokumentieren können; die Beklagte bestreitet dies und legt Buchungs- und Zeugennachweise vor. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG wies die Berufung zurück. • Rechtliche Maßstäbe: Für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB reicht ein vom Arbeitnehmer begangenes Vermögensdelikt bzw. eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die das Vertrauen des Arbeitgebers zerstört; bei der Interessenabwägung sind u.a. Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen. • Tatsächliche Feststellungen: Der Kläger schloss das Tauschgeschäft und veranlasste Lieferung und Montage der Teile in der Betriebswerkstatt; Belege, Lieferscheine und Zeugenaussagen belegen Durchführung und Buchung der Vorgänge im März 2010. • Beweiswürdigung und Entlastungsvortrag: Die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei durch Zahlung seinerseits nicht geschädigt, blieb widersprüchlich und unbewiesen; die Kammern folgten den Aussagen des Zeugen der liefernden Firma und dem Prüfbericht des Steuerberaters, die die Buchungen und Buchungsprotokolle als echt und nicht manipuliert eingestuft haben. • Darlegungs- und Mitwirkungspflicht: Der Kläger hätte substantiiert darlegen müssen, auf welche Weise er die Kosten erstattet hat; seine wechselnden Angaben genügten nicht, sodass das Vorbringen der Beklagten als zugestanden zu gelten hat (§138 ZPO). • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Eine Abmahnung war entbehrlich, weil der Kläger als Verkaufsleiter und Prokurist die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne Weiteres hätte erkennen müssen und das Vertrauen irreparabel zerstört ist. • Fristwahrung: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB begann erst mit der zuverlässigen Kenntnis des Mitgeschäftsführers am 01.07.2013; frühere Vermutungen genügten nicht. • Betriebsratsanhörung: Die Beklagte hat den Betriebsrat nach ihrer subjektiven Sicht vollständig informiert; eine Verletzung von §102 BetrVG liegt nicht vor, und die vorsorgliche Anhörung war zulässig. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 10.07.2013 ist nach Auffassung des LAG wirksam, da der Kläger durch die private Vermittlung und Beschaffung eines Felgensatzes nebst Reifen für einen Kunden unter Ausnutzung seiner arbeitsbetrieblichen Stellung eine so schwere Pflichtverletzung begangen hat, dass das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin zerstört ist. Der Kläger hat sein Entlastungsvorbringen nicht schlüssig und widerspruchsfrei belegt; damit ist die Behauptung der Beklagten, sie sei wirtschaftlich geschädigt worden, als zutreffend hinzunehmen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB war gewahrt, weil die Beklagte erst am 01.07.2013 verlässliche Kenntnis erlangte. Die Betriebsratsanhörung war ausreichend; eine Abmahnung war wegen der Schwere des Verstoßes entbehrlich. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.