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Urteil

4 Sa 517/13

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen, wenn geschlechtsbedingte niedrigere Entlohnung unstreitig ist. • Ansprüche auf nachgezahlte Entgeltbestandteile sind Erfüllungsansprüche und unterliegen nicht der zweimonatigen Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG. • Bei andauernder Diskriminierung beginnt die Ausschlussfrist für Entschädigungsansprüche erst mit Beseitigung des Dauertatbestands. • Bei Vorliegen einer jahrelangen, unmittelbaren geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung kann nach §15 Abs.2 AGG eine pauschale Entschädigung angemessen sein; Höhe bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer der Benachteiligung. • Auskunftsklage ist unzulässig, wenn der Klägerin die zur Bemessung ihres Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen bereits vorliegen und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
Entscheidungsgründe
Entschädigung und Nachzahlung wegen jahrelanger geschlechtsbedingter Entgeltbenachteiligung • Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen, wenn geschlechtsbedingte niedrigere Entlohnung unstreitig ist. • Ansprüche auf nachgezahlte Entgeltbestandteile sind Erfüllungsansprüche und unterliegen nicht der zweimonatigen Ausschlussfrist des §15 Abs.4 AGG. • Bei andauernder Diskriminierung beginnt die Ausschlussfrist für Entschädigungsansprüche erst mit Beseitigung des Dauertatbestands. • Bei Vorliegen einer jahrelangen, unmittelbaren geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung kann nach §15 Abs.2 AGG eine pauschale Entschädigung angemessen sein; Höhe bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer der Benachteiligung. • Auskunftsklage ist unzulässig, wenn der Klägerin die zur Bemessung ihres Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen bereits vorliegen und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Die Klägerin, seit 1995 Produktionsmitarbeiterin bei der Beklagten, erhielt bis zum 31.12.2012 einen bei gleicher Tätigkeit niedrigeren Stundenlohn als männliche Kollegen. Die Beklagte berechnete darauf basierende Sondervergütungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Anwesenheitsprämie) ebenfalls niedriger. Für die Jahre 2009 bis 2012 ist die Vergütungsdifferenz unstreitig mit 8.834,56 € brutto beziffert. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 22.11.2012 Nachzahlungs- und Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend und erhob Klage. Die Beklagte wendete u. a. ein, die Ansprüche seien wegen Fristversäumnis des §15 Abs.4 AGG ausgeschlossen und die Auskunftsklage unbestimmt bzw. entbehrlich. Das ArbG gab der Klage teilweise statt; beide Parteien legten Berufung ein. • Zulässigkeit: Beide Berufungen form- und fristgerecht, aber nur teilweise erfolgreich. • Nachzahlung: Die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung der Vergütungsdifferenzen für 01.01.2009–31.12.2012 in Höhe von 8.834,56 € brutto; Zinsen seit 12.12.2012 nach §§286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB, da Zahlungsaufforderung vom 22.11.2012 Verzug auslöste. • Rechtsgrundlage: Ansprüche ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des AGG, §2 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §8 Abs.2 AGG, arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz und früheren zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen; Beseitigung der Diskriminierung erfordert "Anpassung nach oben". • Ausschlussfrist: Nach §15 Abs.4 AGG greift die zweimonatige Ausschlussfrist nicht für Erfüllungsansprüche auf vorenthaltene Leistungen; zudem begann bei Dauertatbestand die Frist erst mit dessen Beseitigung, sodass die Geltendmachung fristgerecht war. • Verjährung: Wegen Verzichtsvereinbarung der Parteien vom 18.12.2012 war Verjährung für die streitigen Ansprüche nicht eingetreten; Klageeinreichung am 28.01.2013 war rechtzeitig. • Entschädigung: Nach §15 Abs.2 AGG ist eine angemessene, abschreckende, verhältnismäßige Entschädigung zu gewähren; wegen jahrelanger, unmittelbarer und vorsätzlicher Benachteiligung war eine Erhöhung auf 6.000,00 € angemessen; Höhe unabhängig vom individuellen Monatsentgelt. • Auskunftsklage: Unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin zwischenzeitlich Zahlungsverlangen für frühere Zeiträume erhoben und die Beklagte schon Auskunft erteilt hatte, sodass die Auskunft nicht zur Bestimmung des Leistungsbegehrens erforderlich war. Die Berufungen der Parteien werden teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat an die Klägerin 8.834,56 € brutto nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 12.12.2012) sowie eine Entschädigung in Höhe von 6.000,00 € zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen und die Auskunftsklage für unzulässig erklärt. Die Kosten werden zwischen den Parteien verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin erhält damit die geltend gemachten Nachzahlungen und eine spürbare Entschädigung wegen der rechtswidrigen, jahrelangen geschlechtsbedingten Entgeltbenachteiligung; weitere Ansprüche wurden nicht anerkannt.