Urteil
2 Sa 100/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0818.2SA100.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 - 4 Ca 1311/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Lohn, Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung. 2 Der Kläger war bei der Beklagten, die in W-Stadt ein Restaurant betrieben hat, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 11, 12 d. A.) als Spezialitätenkoch beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien beträgt der monatliche Bruttolohn 1.750,00 EUR (§ 3) und die wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden an fünf Tagen (§ 4). In § 6 des Arbeitsvertrags heißt es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Verpflegung zum Preis von 200,30 EUR zur Verfügung stellt. Nach § 8 des Arbeitsvertrags sind die Bestimmungen des Tarifvertrages (Lohn und Manteltarif) für das Hotel- und Gaststättengewerbe Bestandteil des Arbeitsvertrags. 3 Der Kläger reiste am 11. August 2010 nach Deutschland ein und begab sich in das Lokal der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger unmittelbar am darauf folgenden Tag - so der Kläger - oder krankheitsbedingt erst einen Monat später - so die Beklagte - mit der Arbeit begann. 4 Nachdem zunächst monatlich lediglich 1.000,00 EUR brutto als Lohn abgerechnet worden waren, erfolgten im April 2011 jeweils Korrekturabrechnungen auf der Basis von 1.600,00 EUR brutto zuzüglich 85,00 EUR "Sachbezug Kost". Die Korrekturabrechnungen führten insgesamt dazu, dass für den Monat April 2011 ein Auszahlbetrag von 3.153,59 EUR errechnet wurde. 5 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger an seinem letzten Arbeitstag, den 15. Mai 2011, eine Aufhebungsvereinbarung (Original in chinesischer Sprache, Bl. 53 d. A.) mit folgendem Inhalt (nach der deutschen Übersetzung, Bl. 52 d. A.) unterzeichnet hat: 6 " Aufhebungsvereinbarung Weil der Vertragsmitarbeiter Herr T. B. anderweitig eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, will er dem Arbeitgeber des Restaurants "C. T." in W-Stadt das Arbeitsverhältnis kündigen. Nach beiderseitiger Vereinbarung wird einstimmig zugestimmt, den Arbeitsvertrag zwischen Herrn T. B. und dem Restaurant "C. T." mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Vor der Auflösung des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber des Restaurants "C. T." bereits dem Herrn T. B. sämtliche ihm zustehende Arbeitsentgelte für den Zeitraum von September 2010 bis zum April 2011 ausgezahlt. Der Lohn für den halben Monat Mai 2011 beträgt netto achthundert Euro; der Betrag wird bei der Unterzeichnung dieser Aufhebungsvereinbarung vom Arbeitgeber auf der Stelle gezählt und in bar an den Mitarbeiter T. B. ausgezahlt. Außerdem hat der Mitarbeiter für jedes Jahr einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen. Da der Vertragsarbeiter noch kein volles Jahr gearbeitet hat, hat er somit einen Anspruch auf ca. 20 Tage Urlaub, bzw. ca. neunhundert Euro Urlaubsgeld; dieses wird auch bei dieser Gelegenheit zusammen abgerechnet und an ihn ausgezahlt. Diese Aufhebungsvereinbarung tritt nach beiderseitiger Einwilligung und Unterzeichnung sofort in Kraft, wobei T. B. in der Gegenwart von beiden den Betrag von 1.700,00 EUR (eintausendsiebenhundert Euro) nachgezählt und erhalten hat. Bisher hat das Restaurant "C. T." bereits mit T. B. die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Arbeiter und Arbeitnehmer geklärt und abgewickelt und schuldet dem Vertragsmitarbeiter T. B. keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr." 7 Mit seiner am 19. Juli 2011 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage, die der Beklagten am 23. Juli 2011 zugestellt worden ist, macht der Kläger einen Differenzlohnanspruch in Höhe von 16.073,24 EUR brutto abzüglich gezahlter 7.050,00 EUR netto für die Zeit vom 12. August 2010 bis 15. Mai 2011, Überstundenvergütung für die Zeit vom 12. August 2010 bis 27. Februar 2011 und vom 12. März 2011 bis 15. Mai 2011 in Höhe von insgesamt 11.013,42 EUR brutto, Urlaubsabgeltung in Höhe von 808,10 EUR brutto und die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate August 2010 und Mai 2011 geltend. 8 Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe auf den ihm für die Zeit vom 12. August 2010 bis zum 15. Mai 2011 zustehenden Bruttolohn in Höhe von insgesamt 16.073,24 EUR lediglich 7.050,00 EUR netto insgesamt gezahlt, und zwar für die Zeit vom 12. bis 31. August 2010 500,00 EUR netto, von September 2010 bis Februar 2011 800,00 EUR netto monatlich, von März bis April 2011 700,00 EUR netto monatlich und vom 01. bis 15. Mai 2011 350,00 EUR netto (jeweils bar). Auf ausdrückliche Anweisung der Beklagten habe er in der Zeit vom 12. August 2010 bis 27. Februar 2011 und 12. März bis 15. Mai 2011 über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus gearbeitet, und zwar von montags bis samstags von 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr und 17.30 Uhr bis 23.00 Uhr und sonntags von 12.30 Uhr bis 23.30 Uhr, wobei er nur drei freie Tage am 24. November 2010, 03. Februar 2011 sowie 04. Februar 2011 und ab dem 12. März 2011 wöchentlich den Montag frei gehabt habe; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 vorgelegte Arbeitszeitaufstellung (Bl. 82 bis 94 d. A.) verwiesen. Danach ergebe sich der geltend gemachte Überstundenvergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 11.013,42 EUR; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift (S. 3 = Bl. 9 d. A.) verwiesen. Weiterhin stehe ihm für das Kalenderjahr 2011 ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 10 Tage in Höhe von 808,10 EUR brutto zu. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beklagte ihm keine Lohnabrechnung für die Monate August 2010 und Mai 2011 übergeben. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er bereits ab 12. August 2010 für die Beklagte auf deren Anweisung im Restaurant als Koch gearbeitet. Tatsächlich habe er nur die von ihm angegebenen Zahlungen erhalten. Eine Aufhebungsvereinbarung habe er nicht unterschrieben. Zwar sei die Unterschrift auf der von der Beklagten vorgelegten Aufhebungsvereinbarung ähnlich wie seine Unterschrift, aber nicht von ihm. Er habe bei der Einstellung drei leere Blätter blanko unterschrieben, weil man ihm gesagt hätte, dass man diese für Vermieter, die Aufsichtsbehörde sowie das Arbeitsamt benötige. Auf diesen Blankoformularen habe er neben seinem Namenszug auch das Datum hinzugefügt. Demzufolge müsste das Original neben seinem Namen zusätzlich noch das Datum des betreffenden Tages im August 2010 aufweisen. Die tariflichen Verfallfristen würden nicht zu laufen beginnen, bevor die Lohnabrechnungen ausgehändigt worden seien. 9 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.073,24 EUR brutto abzüglich hierauf gezahlter 7.050,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit aus dem verbleibenden Nettobetrag zu bezahlen, 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 11.013,42 EUR brutto Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 12 3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn 808,10 EUR Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 13 4. die Beklagte zu verurteilen, die Monate August 2010 und Mai 2011 abzurechnen und ihm diese Lohnabrechnungen zu übergeben. 14 Die Beklagte hat beantragt , 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat erwidert, die Parteien hätten die vorgelegte Aufhebungsvereinbarung vom 15. Mai 2011 geschlossen, in der sie sich dahingehend geeinigt hätten, dass mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Auszahlung der genannten Beträge sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Der Kläger habe darin ausdrücklich versichert, dass er keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr habe. Ungeachtet der wirksamen Aufhebungsvereinbarung würden dem Kläger auch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen; wegen der Einzelheiten der Erwiderung der Beklagten wird auf ihre erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 17 Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Januar 2014 verwiesen. Mit Urteil vom 15. Januar 2014 - 4 Ca 1311/11 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Kammer nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass der Kläger die Aufhebungsvereinbarung vom 15. Mai 2011 unterzeichnet und danach "keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr" erheben könne. Die beiden Zeugen hätten die vom Kläger bestrittene Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung bestätigt. Zwar gehe die Kammer davon aus, dass die beiden Zeugen wirtschaftlich betrachtet die eigentlichen Inhaber des Restaurants gewesen seien, weil sich die formelle Inhaberin und Beklagte zumindest zeitweise noch nicht einmal in Deutschland befunden habe. Auch wenn die Kammer davon überzeugt sei, dass der Vortrag der Beklagten im großen Teil nicht der Wahrheit entspreche, ändere dies nichts daran, dass die Zeugen in dem streitentscheidungserheblichen Punkt, nämlich der Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag, die Wahrheit gesagt hätten. Die Parteien hätten sich offensichtlich im Streit getrennt, so dass bereits im Mai 2011 bei den Zeugen ein Bedürfnis nach Absicherung habe bestehen müssen. Es sei nicht anzunehmen, dass sich die Beklagte bzw. ihre Eltern dabei einer Blankounterschrift des Klägers bedient haben könnten, wie zunächst schriftsätzlich behauptet worden sei, weil der Kläger im Kammertermin vom 09. November 2011 erklärt habe, er hätte bei diesen - angeblich - geleisteten Blankounterschriften jeweils das Datum hinzugeschrieben, während sich auf dem Original des in Augenschein genommenen Aufhebungsvertrages neben der Unterschrift des Klägers kein Datum befinde. Für eine Fälschung der Unterschrift des Klägers würden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen sei festzustellen, dass auch der Kläger nicht uneingeschränkt glaubwürdig sei. Denn er habe erstmals im Kammertermin vom 15. Januar 2014 erklärt, von der Beklagten einen Betrag von etwas über 3.000,00 EUR erhalten zu haben, während in der Klageschrift nur Zahlungen von jeweils 350,00 EUR bis 800,00 EUR eingeräumt worden seien. Mit seiner Erklärung, dieses Geld sei "danach vom Lohn abgezogen" worden, habe er zugleich zu verstehen gegeben, dass dieser Betrag - wann auch immer genau - zu Anfang des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sei. Was genau wann und wie gezahlt worden sei, könne jedoch dahingestellt bleiben. Aus der letzten Äußerung des Klägers, der offenbar nicht mehr gewusst habe, was er zuvor schriftsätzlich habe vortragen lassen, gehe jedenfalls hervor, dass er deutlich mehr als bisher eingeräumt erhalten habe. Wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt über 3.000,00 EUR erhalten habe, sei es auch nachvollziehbar, dass er die Aufhebungsvereinbarung am 15. Mai 2011 unterschrieben habe, und zwar selbst dann, wenn es nicht zu den behaupteten Zahlungen gegen Ende des Arbeitsverhältnisses gekommen sei. 18 Gegen das ihm am 06. Februar 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Februar 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Februar 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 07. April 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet. 19 Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe bei der von ihm vorgenommen Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die beiden Zeugen die tatsächlichen Inhaber bzw. Geschäftsführer des Restaurants gewesen seien. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Aufhebungsvertrag als wirksam angesehen. Unabhängig davon sei der Aufhebungsvertrag nicht als Quittung auszulegen, die es der Beklagten ermögliche, seine Ansprüche als erfüllt zurückzuweisen. Tatsächlich habe er lediglich die von ihm angegebenen Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 7.050,00 EUR netto erhalten. Hinsichtlich seiner Mehrarbeit habe er seine Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag seiner Beschäftigung dargestellt und jede einzelne Überstunde ausgewiesen. Die angeordneten und abgeleisteten täglichen Arbeitszeiten seien dieselben wie die täglichen Öffnungszeiten gewesen. Einen hiervon abweichenden Schichtplan habe die Beklagte nicht vorgelegt, so dass nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast sein Vortrag als unstreitig zu gelten habe. Vor diesem Hintergrund habe das Arbeitsgericht zu Unrecht den vermeintlichen Aufhebungsvertrag als Ausgleichsquittung gewertet. Gleiches gelte für seinen berechtigten Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Ebenso schulde die Beklagte ihm die Aushändigung der angeführten Lohnabrechnungen. 20 Der Kläger beantragt , 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Januar 2014 - 4 Ca 1311/11 - abzuändern und 22 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.073,24 EUR brutto abzüglich hierauf gezahlter 7.050,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit aus dem verbleibenden Nettobetrag zu zahlen, 23 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 11.013,42 EUR brutto Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 24 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 808,10 EUR Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 25 4. die Beklagte zu verurteilen, die Monate August 2010 und Mai 2011 abzurechnen und ihm diese Lohnabrechnungen zu übergeben. 26 Die Beklagte beantragt , 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt sowie die Beweise zutreffend gewürdigt. Der Kläger habe bereits in der ersten mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben zu Art und Weise der Unterzeichnung der Vereinbarung gemacht. Weiterhin habe der Kläger schriftsätzlich sowohl erstinstanzlich als auch in der zweiten Instanz vorgetragen, er hätte nur 7.050,00 EUR erhalten, obwohl er selbst in der letzten mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, noch weitere 3.000,00 EUR erhalten zu haben. Das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Aufhebungsvereinbarung sämtliche streitgegenständlichen An-sprüche erfasse. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). 31 Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. 32 1. Der vom Kläger geltend gemachte Differenzvergütungsanspruch ist unbegründet. 33 a) Der Kläger hat sowohl in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen als auch in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, dass er lediglich Zahlungen in Höhe von 7.050,00 EUR netto erhalten habe, und zwar 500,00 EUR für die Zeit vom 12. bis 31. August 2010, 800,00 EUR monatlich für die Monate September 2010 bis Februar 2011, 700,00 EUR monatlich für die Monate März sowie April 2011 und 350,00 EUR für die Zeit vom 01. bis 15. Mai 2011. Dieser schriftsätzliche Vortrag steht in unauflösbarem Widerspruch zu der eigenen Erklärung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung im Termin vom 15. Januar 2014 vor dem Arbeitsgericht, mit der er selbst eingeräumt hat, tatsächlich einmal mehr als 3.000,00 EUR erhalten zu haben. Dieser vom Kläger selbst eingeräumte Betrag entspricht in etwa der von der Beklagten behaupteten Nachzahlung im April 2011 in Höhe von 3.153,59 EUR. Auf der Lohnabrechnung für den Monat April 2011 befindet sich unstreitig auch die Unterschrift des Klägers unter dem angegebenen Auszahlbetrag. Der Kläger hat zwar im Termin vom 15. Januar 2014 behauptet, dass die Zahlung nicht im April gewesen sei, ohne allerdings nähere Angaben zum Zeitpunkt der eingeräumten Zahlung zu machen. In seiner Berufungsbegründung ist der Kläger auf die von ihm selbst eingeräumte Zahlung in Höhe von (weiteren) 3.000,00 EUR überhaupt nicht mehr eingegangen und hat damit nicht nachvollziehbar erklärt, wann er bei welcher Gelegenheit die angeführte Zahlung erhalten haben will und weshalb diese auf welche Weise angeblich "verrechnet" bzw. nicht zu berücksichtigen sein soll. 34 b) Nach der vorgelegten Aufhebungsvereinbarung vom 15. Mai 2011 sind dem Kläger bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses "sämtliche ihm zustehende Arbeitsentgelte für die Zeit von September 2010 bis April 2011" ausgezahlt worden. Weiterhin wird in der Aufhebungsvereinbarung bestätigt, dass der Kläger den Lohn für den halben Monat Mai 2011 in Höhe von 800,00 EUR netto und weitere 900,00 EUR zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs, d. h. insgesamt 1.700,00 EUR bei dieser Gelegenheit erhalten hat. Abschließend ist in der Aufhebungsvereinbarung festgelegt, dass damit die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien geklärt und abgewickelt sind und die Beklagte dem Kläger keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr schuldet. 35 Das Arbeitsgericht ist nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach der erfolgten Vernehmung der Zeugen C. und D. sowie der persönlichen Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die im Original vorgelegte Aufhebungsvereinbarung vom 15. Mai 2011 unterzeichnet hat. Die Berufungskammer schließt sich der zutreffenden Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts an. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers sind unbegründet. 36 Der Kläger hat an dem Antrag auf seine Vernehmung bzw. Anhörung als Partei nach der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten im Termin vom 18. August 2014 nicht mehr festgehalten. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht insbesondere hinreichend die Tatsache gewürdigt, dass die beiden Zeugen die tatsächlichen Inhaber des Restaurants waren. Hierzu hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es gehe davon aus, dass die beiden Zeugen wirtschaftlich betrachtet die eigentlichen Inhaber des Restaurants gewesen seien, weil sich die formelle Inhaberin und Beklagte zumindest zeitweise noch nicht einmal in Deutschland befunden habe. Das Arbeitsgericht ist gleichwohl mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden Zeugen jedenfalls in dem entscheidungserheblichen Punkt, nämlich der Unterschrift des Klägers unter dem Aufhebungsvertrag, die Wahrheit gesagt haben. Dabei hat das Arbeitsgericht zutreffend insbesondere auch die vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumte Zahlung berücksichtigt, die in unauflösbarem Widerspruch zu seinem schriftsätzlichen Vortrag steht. Im Übrigen hat der Kläger auch keinerlei Angaben dazu gemacht, wie es denn seiner Darstellung nach - ohne den vorgelegten Aufhebungsvertrag - überhaupt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen sein soll. 37 Der Kläger hat nach Vorlage der Aufhebungsvereinbarung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 angegeben, dass er zu Beginn seiner Tätigkeit drei Schriftstücke blanko habe unterzeichnen müssen, weil ihm erklärt worden sei, diese drei Unterschriften würden benötigt, um ihn bei Finanzamt/Steuerberater, Sozialversicherung und Meldebehörde anmelden zu können. Er hat erklärt, dass er neben seinem Namenszug das aktuelle Datum eingesetzt habe, so dass das Original neben seinem Namen zusätzlich noch das Datum dieses Tages im August 2010 aufweisen müsse. Zum Beweis der Tatsache, dass die Unterschrift zeitlich vor dem angegebenen Text aufgesetzt worden sei, hat er die Einholung eines "kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens" beantragt und ausgeführt, dass dieses Sachverständigengutachten ergeben werde, dass Text und Unterschrift nicht zeitgleich geleistet worden seien, sondern der Namenszug der Unterschrift ein Jahr vor dem aufgesetzten Text auf das Papier gebracht worden sei. Ausweislich der von der Beklagten im Original vorgelegten und in Augenschein genommenen Aufhebungsvereinbarung befindet sich neben der Unterschrift des Klägers aber kein Datum. Der vom Kläger angeführten Möglichkeit eines Blankettmissbrauchs steht mithin bereits entgegen, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, dass er auf den blanko unterzeichneten Blättern das aktuelle Datum hinzugefügt habe, wohingegen sich auf der Aufhebungsvereinbarung neben seiner Unterschrift gerade kein Datum befindet. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass auch keine Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift des Klägers vorliegen, zumal der Kläger sich auf eine missbräuchliche Verwendung einer von ihm blanko geleisteten Unterschrift berufen und selbst eingeräumt hat, dass die auf der Aufhebungsvereinbarung befindliche Unterschrift "ähnlich" wie seine Unterschrift sei. 38 c) Aufgrund der hiernach zustande gekommenen Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom 15. Mai 2011 stehen dem Kläger keine weitergehenden Lohnansprüche mehr zu. 39 In der Aufhebungsvereinbarung vom 15. Mai 2011 wird ausdrücklich bestätigt, dass dem Kläger bereits zuvor sämtliche ihm zustehende Arbeitsentgelte für den Zeitraum von September 2010 bis April 2011 ausgezahlt wurden und er anlässlich der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung den Lohn für den halben Monat Mai 2011 in Höhe von 800,00 EUR netto erhalten hat. Abschließend haben die Parteien vereinbart, dass damit ihre wirtschaftlichen Beziehungen geklärt und abgewickelt sind mit der Folge, dass die Beklagte dem Kläger keinerlei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mehr schuldet. Mit dieser Abgeltungsklausel haben die Parteien alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zum Erlöschen bringen wollen. Eine derartige Abgeltungsklausel ist im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien nämlich in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht ( BAG 07. September 2004 - 9 AZR 612/03 - AP HGB § 75 Nr. 11, zu I 2 c ff der Gründe; BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 661/03 - NZA 2004, 1097, zu II 2 der Gründe ). In der Aufhebungsvereinbarung heißt es einleitend, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten kündigen will, weil er anderweitig eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, und nach beiderseitiger Vereinbarung der sofortigen Auflösung des Arbeitsvertrags zugestimmt wird. Gemäß den Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2013 kommt der Aufhebungsvereinbarung danach als Individualvereinbarung Vergleichscharakter in dem Sinne zu, dass im Wege gegenseitigen Nachgebens die Beklagte auf die Einhaltung der Kündigungsfrist durch den Kläger verzichtet und dieser sich im Gegenzug - im Anschluss an den noch ausgezahlten Betrag von 1.700,00 EUR zur Abgeltung der bezeichneten Ansprüche - mit einer umfassenden Anspruchserledigung einverstanden erklärt hat ( vgl. hierzu BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 661/03 - NZA 2004, 1097, zu II 2 der Gründe ). Jedenfalls ist die Abgeltungsklausel aufgrund der in der Aufhebungsvereinbarung angeführten Begleitumstände des Vertragsschlusses unter Zugrundelegung des maßgeblichen Empfängerhorizonts dahin auszulegen, dass die Parteien damit das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollten. 40 2. Der geltend gemachte Überstundenvergütungsanspruch ist ebenfalls unbe-gründet. 41 Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Überstundenvergütung sind nach § 15 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz, der nach § 8 Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, bereits verfallen, soweit sie sich auf den Zeitraum bis einschließlich März 2011 beziehen. Entgegen der im Termin vom 18. August 2014 geäußerten Rechtsansicht des Klägers stehen seine fehlenden Sprachkenntnisse einer Anwendung der tariflichen Ausschlussfristen nicht entgegen ( vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - NZA 2014, 1076 ), zumal hier der Arbeitsvertrag sogar in beiden Sprachen (deutsch und chinesisch) abgefasst ist. Nach § 15 Nr. 1 MTV erlöschen Forderungen aus Bezahlung von Überstunden nebst Zuschlägen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Der Kläger hat seinen Überstundenvergütungsanspruch erstmals mit der vorliegenden Klage vom 19. Juli 2011 schriftlich geltend gemacht, so dass die Ansprüche bis einschließlich März 2011 bereits verfallen sind. Im Übrigen sind etwaige Ansprüche von der in die Aufhebungsvereinbarung geregelten umfassenden Anspruchserledigung erfasst und danach erloschen. 42 3. Weiterhin ist auch der geltend gemachte Urlaubsabgeltungsanspruch erloschen. Nach der Aufhebungsvereinbarung hat der Kläger bereits einen den Klageanspruch übersteigenden Betrag zur Abgeltung seines Urlaubsanspruchs erhalten. 43 4. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Lohnabrechnung für die Monate August 2010 und Mai 2011. Für den Monat Mai 2011 hat der Kläger spätestens mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2011 die geforderte Lohnabrechnung erhalten. Für den Monat August 2010 hat die Beklagte keinen Lohn gezahlt, so dass für diesen Monat nach § 108 Abs. 1 GewO auch keine Abrechnung zu erteilen ist ( vgl. BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679 ). Unabhängig davon hat der Kläger nach der Aufhebungsvereinbarung auch keinen Lohn mehr zu beanspruchen. 44 Mithin ist die Klage insgesamt unbegründet. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 46 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.