Beschluss
5 Ta 169/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:0827.5TA169.14.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 9. Mai 2014, Az. 2 Ca 1267/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die nach dem Beschluss des Landesarbeitsgericht vom 27. Dezember 2013, Az. 5 Sa 562/13, vom Kläger an die Beklagte zu erstatteten Kosten werden auf € 353,30 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach dem RVG für das Berufungsverfahren. 2 Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Rechtsstreit über die Zahlung von insgesamt € 4.585,53 geführt. Die Beklagte war bereits von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.10.2013 (Az. 2 Ca 1267/13) abgewiesen. Das am 23.11.2013 zugestellte Urteil enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass eine Berufung mit einer Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht einzulegen sei, die entweder von einem Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter unterzeichnet sein muss. 3 Mit Schreiben vom 25.11.2013 legte der Kläger persönlich gegen das klageabweisende Urteil beim Arbeitsgericht Berufung ein. Diese wurde der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.12.2013 zugestellt, nachdem die Prozessakten am 23.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sind. 4 Mit Beschluss vom 27.12.2013 (Az. 5 Sa 562/13) hat das Landesarbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 5 Die Prozessbevollmächtigten zeigten mit Schreiben vom 31.12.2013 die Vertretung der Beklagten an und beantragten die Zurückweisung der Berufung. Mit Schriftsatz vom 06.02.2014 beantragten sie, dem Kläger für die Berufungsinstanz gem. § 104 ZPO erstattungsfähige Kosten in Höhe einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG sowie eine Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 dieses Verzeichnisses iHv. insgesamt € 504,80 verzinslich festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat die veranschlagten Gebühren mit Beschluss vom 09.05.2014 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers, die am 19.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Das Arbeitsgericht hat ihr mit Beschluss vom 27.06.2014 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. 6 Ergänzend wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. II. 7 Die gem. §§ 78 Satz 1 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.05.2014 hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten ihres Prozessbevollmächtigten iHv. € 353,30. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag ist unbegründet. 8 Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Beklagtenseite zu Unrecht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3200 in Ansatz gebracht. Die Beklagte kann vom Kläger lediglich die Erstattung einer 1,1-Gebühr nach VV RVG Nr. 3201 nebst einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in einer Gesamthöhe von € 353,30 verlangen. 9 1. Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei darf bereits vor dessen Begründung einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Falle ihres Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO vom Gegner erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer - wie hier - noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Denn im Normalfall besteht kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (vgl. BGH 23.10.2013 - V ZB 143/12 - Rn. 8 mwN, NJW-RR 2014). Im vorliegenden Fall ist keine andere Beurteilung geboten, zumal die Rechtsmittelschrift, die der Kläger selbst verfasst hat, offensichtlich nicht den gesetzlichen Formbestimmungen entsprach. 10 2. Die Beklagte durfte vorliegend die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten für erforderlich halten, obwohl die Berufung vom Kläger persönlich eingelegt worden ist. Im Normalfall darf ein Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten, wenn ein Rechtsmittel eingelegt ist (vgl. BAG 14.11.2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12 mwN, NJW 2008, 1340; BGH 19.09.2013 - IX ZB 160/11 - Rn. 7 mwN, NJW-RR 2014, 240). Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann daher nicht zugemutet werden, zunächst die weiteren Entschließungen des Berufungsklägers abzuwarten. Da die Beklagte bei Zustellung der Berufungsschrift am 30.12.2013 vorliegend nicht erkennen konnte, dass die Berufung bereits am 27.12.2013 als unzulässig verworfen worden war (vgl. hierzu BAG 14.11.2007, aaO, Rn. 12) befand sie sich nach den äußeren Umständen in einer Situation, die sie als risikobehaftet empfinden durfte. 11 3. Es ist im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich, dass der Kläger ab 02.01.2014 für das Berufungsverfahren (Az. 5 Sa 562/13) mehrfach Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat. Wird Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels beantragt, muss ein wirksamer Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden. Hieran fehlt es. Die Frist zur Einlegung der Berufung war am 23.12.2013 abgelaufen. Bis dahin ist kein Antrag beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Das Berufungsverfahren ist durch den Verwerfungsbeschluss vom 27.12.2013, der dem Kläger am 31.12.2013 förmlich zugestellt worden ist, abgeschlossen. III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.