Urteil
3 Sa 294/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:1002.3SA294.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.03.2014 - 3 Ca 1370/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um Vergütungsansprüche des Klägers einerseits und Kaufpreisansprüche des Beklagten andererseits. 2 Der Kläger war bei dem Beklagten vom 15.08. bis 13.09.2013 als Metallbauhelfer zu einem Bruttostundenlohn von 8,50 EUR beschäftigt. Für September 2013 rechnete der Beklagte 680,00 EUR brutto ab, leistete an den Kläger jedoch keinerlei Auszahlung. 3 Der Kläger hat vorgetragen, außer seiner regulären Arbeitszeit an vier Samstagen für den Beklagten gearbeitet zu haben, nämlich am 17.08., am 24.08., am 31.08. und am 07.09.2013, jeweils von vormittags bis nachmittags bzw. abends. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf den streitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Klägervorbringens zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 2 = Bl. 44 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte sei auch dabei stets zugegen gewesen, da er - der Beklagte - allein die Magnetkarte zum Betreten des Firmengeländes gehabt habe. Auf der Baustelle in O am 24.08.2013 seien sie beide zudem von dem Bauherrn mit Kaffee und Brötchen versorgt worden. Für die Überstunden stehe ihm - dem Kläger - ein Betrag von 235,88 EUR brutto zu. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 den Beklagten zu verurteilen, an ihn brutto 915,88 EUR zu zahlen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 1. die Klage abzuweisen, 8 sowie widerklagend, 9 2. den Kläger zu verurteilen, an ihn 750,00 EUR nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. 10 Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe keine Samstagsarbeit geleistet, jedenfalls sei eine solche nicht angeordnet worden. Samstags sei der Betrieb grundsätzlich geschlossen. Den Septemberlohn habe er einbehalten und folglich nicht ausgezahlt, weil er dem Kläger einen Suzuki Roller für 750,00 EUR (incl. Nummernschild) verkauft, dieser ihn aber nach einiger Zeit in nicht mehr fahrbereitem Zustand zurückgebracht und insbesondere bezahlt habe. Sozialversicherungsbeiträge für den abgerechneten Septemberlohn habe er abgeführt. Insgesamt sei wegen der Kaufpreisforderung die Widerklage begründet. 11 Der Widerbeklagte und Kläger hat beantragt, 12 die Widerklage abzuweisen. 13 Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er habe mit dem Beklagten und Widerkläger keinen Kaufvertrag für den Roller abgeschlossen. Er habe zwar Interesse an dem Roller gehabt und ihn auch tatsächlich auf eine Probefahrt mitgenommen. Da bereits bei dieser Gelegenheit eine Zündkerze defekt gewesen und der Roller daher stehen geblieben sei, was der Widerkläger erst nach zwei Tagen repariert habe, und der Roller dann auch noch auf der Rückfahrt zum Betrieb erneut mit einem Defekt stehengeblieben sei, habe er dem Widerkläger erklärt, den Roller nicht zu nehmen. Eine vertragliche Abrede für einen Kauf habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. 14 Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 20.03.2014 - 3 Ca 1370/13 - den Beklagten verurteilt, an den Kläger 915,88 EUR brutto zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 44 bis 48 d. A. Bezug genommen. 15 Gegen das ihm am 15.04.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte und Widerkläger durch am 14.05.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 15.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Gericht vom 12.06.2014 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 15.07.2014 einschließlich verlängert worden war. 16 Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger habe keine Überstunden geleistet und könne auch den Septemberlohn in voller Höhe nicht verlangen. Die fälligen Sozialleistungen seien ordnungsgemäß abgeführt worden. Den vom Kläger gekauften Roller habe dieser vier Wochen nach dem Verkauf in nicht mehr fahrbereiten Zustand vor der Halle des Beklagten abgestellt mit der Begründung, das Fahrzeug sei nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und im Übrigen könne er, da nunmehr keinen Job mehr habe, auch den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlen. 17 Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.07.2014 (Bl. 55 bis 78 d. A.) Bezug genommen. 18 Der Beklagte beantragt, 19 unter Abänderung des am 20.03.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier wird die Klage des Klägers abgewiesen und der Kläger verurteilt, an den Beklagten 750,00 EUR nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das gesamte Vorbringen des Beklagten sei unsubstantiiert und folglich unerheblich. Der Kläger habe demgegenüber die geltend gemachten Überstunden geleistet, das Arbeitsentgelt sei im Übrigen zwischen den Parteien streitig. Schließlich könne keine Rede davon sein, dass er den fraglichen Roller gekauft habe. 23 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.08.2014 (Bl. 83 bis 85 d. A.) Bezug genommen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. 25 Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.10.2014. Entscheidungsgründe 26 I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 27 II. Das Rechtsmittel der Berufung ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; allerdings genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Berufung bereits unzulässig ist. 28 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Um-stände bezeichnen , aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschrift der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. 29 Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N., AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kap. 15, Rn. 720 ff.). 30 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vorliegend nicht. Denn die Berufungsbegründungsschrift besteht ausschließlich aus der Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung findet nicht statt. Obwohl sich das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich der Begründetheit der Klageforderung hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden auseinandergesetzt hat, insbesondere im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast, fehlt es insoweit hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beklagten an jeglichem neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten tatsächlichem Vorbringen. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Nichts anderes gilt für die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu, dass das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich des von ihm zu beanstandeten Kaufpreises für einen verkauften Roller als unsubstantiiert und folglich als unbeachtlich anzusehen ist. Aus dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren wird lediglich deutlich, dass der Beklagte - wenn auch seiner Sicht verständlich - mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug durch das Arbeitsgericht nicht einverstanden ist. Dies genügt aber den hier zu erstellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, wie dargelegt, nicht. Die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Urteil des Arbeitsgerichts genügt, wie dargelegt, gerade nicht. 31 Nach alledem erweist sich die Berufung bereits als unzulässig. 32 II. Unabhängig davon ist die Berufung aber auch unbegründet. 33 Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageforderung des Klägers in vollem Umfang begründet ist, wohingegen die Widerklage des Beklagten der Abweisung unterliegt. 34 Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 4 bis 6 = Bl. 46 bis 48 d. A.) Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt, wie bereits dargelegt, keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es macht lediglich deutlich, dass der Beklagte eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung wünscht, enthält aber keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. 35 Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst. 36 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 38 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.