Urteil
8 Sa 359/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:1021.8SA359.14.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.12.2013 - AZ 1 Ca 570/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 zum 30. Juni 2013 und einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 18. Juli 2013. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten als Hausmeisterin beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Vermögensverwaltung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Die Beklagte vermietet seit 1989 nur noch das Anwesen A-Straße in V-Stadt. 3 Die Stadt V. hat der Beklagten in der A-Straße in V-Stadt eine Fläche verpachtet, auf der sich Wohn-, Geschäfts- und Lagerräume befinden. Die Beklagte benutzt diese Fläche und die Räumlichkeiten für ihre geschäftlichen Zwecke. Sie vermietete der Klägerin sowie deren Ehemann eine Wohnung in einem dort befindlichen Haus. 4 Grundlage des Mietverhältnisses ist der "Einheitsmietvertrag" vom 01. Mai 2001 (Bl. 67 ff. d. A.). Nach Ziff. 3 des Mietvertrags beträgt die Miete monatlich 300,00 DM und die Nebenkosten 200,00 DM, so dass sich eine monatliche Zahlung von insgesamt 500,00 DM ergibt. 5 In einer "Anlage zum Mietvertrag vom 01.05.2001 zwischen F. und R. A. und J. V. GmbH" vom 01. Mai 2001 (Bl. 73 d. A.) heißt es: 6 "Zu § 22 Sonstiger Vereinbarungen 7 Die Eheleute F. und R. A. übernehmen ab 01.05.01 die Hausmeistertätigkeit für das Anwesen A-Straße in V-Stadt. 8 Zu den Hausmeistertätigkeiten gehört u.a.: 9 … Die o.g. Arbeiten werden pauschal mit DM 300,00 vergütet. Extra-Arbeiten wie Reparaturen an Dächern und Gebäuden werden separat vergütet." 10 Die Hausmeistertätigkeiten wurden später mit 165,00 EUR/Monat vergütet. Dieser Betrag entsprach auch später der Höhe nach der Miete, welche die Klägerin und ihr Ehemann und in der Folgezeit die Klägerin allein an die Beklagte für die Überlassung der Wohnung in dem Anwesen A-Straße in V-Stadt zu zahlen hatten. Die Beträge wurden monatlich verrechnet. 11 Die Lohnabrechnungen für die einzige Arbeitnehmerin der Beklagten, die Klägerin, werden von der C. T. GmbH (künftig: CTG GmbH) erstellt. Dieses Unternehmen erbringt Dienstleistungen auf den Gebieten Logistik und Transport und hat seinen Sitz in der O.-Straße in C-Stadt. 12 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (Bl. 10 d. A.) zum 31. März 2013. Mit am 19. März 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangener Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage wegen der Kündigung erhoben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (Bl. 35 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt, ihrer Berechnung nach zum 31. August 2013. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung. 13 Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Dezember 2013, Az.: 1 Ca 570/13 (Bl. 128 ff. d. A.), Bezug genommen. 14 Die Klägerin hat beantragt, 15 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 nicht aufgelöst worden ist. 16 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene fristlose Kündigung, vorsorglich ordentliche Kündigung vom 18. Juli 2013 aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst werden wird. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Arbeitsgericht hat durch das genannte Urteil vom 05. Dezember 2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 26. Februar 2013 nicht mit Ablauf des 31. März 2013 sein Ende gefunden hat, sondern bis zum 30. Juni 2013 fortbestanden hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 20 Zur Begründung hat es ausgeführt, die ordentliche Kündigung vom 26. Februar 2013 sei nicht am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu messen, da im Betrieb der Beklagten nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt würden, § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG. Die Beklagte beschäftige lediglich die Klägerin als einzige Arbeitnehmerin. Die Beklagte bilde mit der CTG GmbH, die ca. 25 Arbeitnehmer beschäftige, keinen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen. Ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen setze voraus, dass mehrere Arbeitgeber die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammenfassten, ordneten und gezielt einsetzten und den Einsatz der Arbeitskraft mit Hilfe eines einheitlichen Leitungsapparates steuerten. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genüge nicht. Der Geschäftsgegenstand der Beklagten unterscheide sich grundlegend von dem Geschäftsgegenstand der CTG GmbH. Beide Unternehmen verfolgten unterschiedliche Geschäftszecke. Die Beklagte befasse sich mit Vermögensverwaltung sowie der Vermietung von Immobilien. Geschäftsgegenstand der CTG GmbH sei die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Logistik und Transport. Es bestehe lediglich teilweise Personenidentität auf Geschäftsführungsebene. Die Klägerin habe nichts zu einem Austausch oder einer Fluktuation von Arbeitnehmern vorgetragen. Ohne Relevanz sei, ob die Briefbögen der Beklagten und der CTG GmbH optisch grundlegend unterschiedlich oder ähnlich gestaltet seien. Bei einer einzelnen Besprechung mit der Klägerin in den Geschäftsräumen der CTG GmbH in C-Stadt sei nicht von einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung von Betriebsmitteln zur Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zwecks auszugehen. Der Erstellung der Lohnabrechnungen der Beklagten von der CTG GmbH komme keine besondere Bedeutung zu. Zudem befänden sich der Sitz der Beklagten in V-Stadt, der Sitz der CTG GmbH in C-Stadt. 21 Bei der Kündigung handle es sich auch nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Die Beklagte habe mit der Kündigung vom 26. Februar 2013 zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis insgesamt und nicht nur einzelne Teile davon beenden zu wollen. Auch im Hinblick auf den zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag handle es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Sofern Miet- und Arbeitsvertrag nur zufällig und ohne einen inneren Zusammenhang miteinander in einer Urkunde verbunden seien, könne jeder Vertrag für sich jederzeit gekündigt werden. Dies sei hier der Fall. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem Mietvertrag ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die isolierte Kündigung des Arbeitsvertrages ausgeschlossen sein sollte. Die Tätigkeit eines Hausmeisters auf Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses setze nicht zwangsläufig voraus, dass der Hausmeister in dem von ihm zu betreuenden Objekt wohne und ein Mietvertrag bestehe. 22 Entgegen der Auffassung der Beklagten ende das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 31. März 2013, sondern gemäß § 622 Abs. 2 BGB erst zum 30. Juni 2013. Das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 01. Mai 2001 begründet worden. Auch wenn der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin die Hausmeistertätigkeiten überwiegend oder ausschließlich alleine erbracht habe, ergebe sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag 01. Mai 2001, dass auch mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis seit diesem Zeitpunkt bestanden habe. 23 Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2013 aufgrund der Kündigung vom 26. Februar 2013 habe sich das Gericht mit der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 18. Juli 2013 nicht mehr zu befassen. 24 Das Urteil ist der Klägerin am 05. Mai 2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 05. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07. August 2014 durch Beschluss vom 07. Juli 2014 mit Schriftsatz vom 07. August 2014, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, begründet. 25 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: 26 Die Kündigung vom 26. Februar 2013 sei insgesamt unwirksam. Es liege ein Gemeinschaftsbetrieb vor. Die gemeinsamen Räumlichkeiten der Beklagten und der CTG GmbH befänden sich am Sitz der CTG GmbH. Deren Büro, Telefon- und Faxanschluss würden benutzt. Die Lohnabrechnungen würden ausschließlich dort vorgenommen. Alles, was ihr Arbeitsverhältnis betreffe, werde dort abgewickelt. Der Geschäftsführer der Beklagten sei nur dort zu erreichen. Die Beklagte sei nur handlungsfähig, da sie über die in Bezug genommene Technik und Einrichtung verfügen könne. Sie sei eine reine „Papierfirma“. Das Indiz der Personenidentität auf Geschäftsführerebene sei aufgrund der Stellung des Geschäftsführers Herrn G. V. gegeben. Dieser habe sämtliche für ihr Arbeitsverhältnis relevanten Entscheidungen und Handlungen allein vorgenommen. 27 Es sei von der Natur der Sache her naheliegend, dass Lager- und Transporttätigkeiten in einer engen, wechselseitigen Beziehung zueinander ständen. Klarzustellen sei allerdings - so die Klägerin im Termin vor dem Landesarbeitsgericht -, dass Fahrzeuge der CTG GmbH noch nie auf dem Lagergelände der A-Straße in V-Stadt gewesen seien. Es sei lediglich einmal ein Hausmeister der CTG GmbH da gewesen und habe die Kellerräume ausgeräumt. 28 Zudem handle es sich um eine unwirksame Teilkündigung eines Gesamtvertragsverhältnisses, das aus arbeitsrechtlichen und mietrechtlichen Teilen bestehe. Bereits aus der - bewussten und gewollten - Zusammenfassung der Regelungen in einer Urkunde ergebe sich ein ausreichendes Indiz für einen einheitlichen Vertrag. Sie hätte für Sicherheit und Ordnung auf dem Gelände sorgen sollen, was sinnvollerweise nur durch ein Wohnen vor Ort realisierbar sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine direkte Verrechnung der Mietzahlung und der Arbeitsvergütung ohne wertmäßige Bestimmung erfolgt sei. Lediglich als sozialversicherungsrechtliches Feigenblatt sei ein Pauschalbetrag genannt worden. Dass dieser nicht realistisch die Arbeitsleistung und den Mietwert abbilde, sei zwischen den Parteien gewollt gewesen. Zudem fänden auf die mietrechtlichen Abreden die gesetzlichen Regelungen über die Werkswohnung Anwendung. 29 Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Arbeitsgericht nicht über die weitere Kündigung vom 18. Juli 2013 entschieden habe. 30 Die Klägerin beantragt: 31 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05. Dezember 2013, Az.: 1 Ca 570/13, abgeändert. 32 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 nicht aufgelöst worden ist. 33 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene fristlose Kündigung, vorsorglich ordentliche Kündigung vom 18. Juli 2013 aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst werden wird. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Sie trägt vor: 37 Der Sitz der Beklagten befinde sich in der A-Straße in V-Stadt . Der Geschäftsführer leere wöchentlich den dortigen Briefkasten. Es handle sich bei ihr um ein derart betriebsmittelarmes Unternehmen, dass es auch ohne ausgeprägte Betriebseinrichtung und einen Verwaltungsapparat existieren und betrieben werden könne. Lastwagen der CTG GmbH hätten niemals irgendwelche Dienstleistungen auf dem Geländer in der A-Straße erbracht. 38 Miet- und Arbeitsvertrag seien nur aus Vereinfachungsgründen in einer Urkunde verbunden worden. Natürlich mache der Mietvertrag auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin noch Sinn. Dies habe die Klägerin auch wiederholt zum Ausdruck gebracht. Es sei auch nicht erforderlich, dass ein Hausmeister auf dem Gelände wohne. 39 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 40 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. 41 In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien lediglich bis zum 30. Juni 2013 fortbestanden hat und die weitergehende Klage als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2013 zum 30. Juni 2013 aufgelöst worden. Die ordentliche Kündigung ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG zu überprüfen. Das Kündigungsschutzgesetz findet mangels ausreichender Beschäftigtenzahl - mehr als 5 Arbeitnehmer - bei der Beklagten nach § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG keine Anwendung. Die Beklagte und die CTG GmbH bilden auch keinen gemeinsamen Betrieb mit der Konsequenz, dass die Arbeitnehmer der CTG GmbH für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes dazuzurechnen wären. Das Arbeitsverhältnis konnte auch unabhängig vom Bestand des Mietverhältnisses gekündigt werden. 42 Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: 43 1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht einen Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der CTG GmbH abgelehnt habe. 44 a) Soweit die Beklagte unterstützende Leistungen der CTG GmbH in Anspruch nimmt, geht dies nicht über eine unternehmerische Zusammenarbeit hinaus. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit reicht jedoch für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht aus. 45 Die Klägerin führt an, die gemeinsamen Räumlichkeiten der Beklagten und der CTG GmbH befänden sich am Sitz der CTG GmbH. Deren Büro, Telefon- und Faxanschluss würden benutzt. Die Lohnabrechnungen würden ausschließlich dort vorgenommen. Alles, was das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffe, werde dort abgewickelt. Der Geschäftsführer der Beklagten sei nur dort zu erreichen. 46 Es handelt sich nicht um eine gemeinsame Nutzung von Betriebsmitteln für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck. Vielmehr werden nach dem Vortrag der Klägerin lediglich Hilfsfunktionen genutzt, um die in Unternehmen generell anfallenden Büroarbeiten abzuwickeln. Bereits aufgrund des geringen Betätigungsfeldes sowie des nur eine Person umfassenden Mitarbeiterbestands bei der Beklagten ergibt sich, dass sich der Unterhalt einer eigenen Büroausstattung nicht rechnen würde. Der Mitnutzung dieser Einrichtung der CTG GmbH als reine Hilfsleistung kommt daher nicht die von der Klägerin gewünschte Aussagekraft zu. 47 Dies gilt insbesondere auch für die Erstellung von Lohnabrechnungen durch die CTG GmbH für die Klägerin. Das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung spricht nicht für einen gemeinsamen Betrieb, wenn Dienstleistungen übernommen werden, die auch als Serviceleistungen Dritter denkbar sind, etwa die Lohnbuchhaltung (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 56, juris). 48 b) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Beklagte sei nicht selbst handlungsfähig und eine reine "Papierfirma", könnte ihr Vorbringen nur dann zur Annahme eines gemeinsamen Betriebs führen, wenn zugleich die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert worden wäre. Dies war hier nicht der Fall. Zwar weist die Beklagte nur einen beschränkten Geschäftsbetrieb auf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei ihr um ein eigenständiges Unternehmen mit dem eigenem Betriebszweck Vermögensverwaltung und Vermietung bzw. Verpachtung von Immobilien handelt. Das Unternehmen wurde - mit Ausnahme der Inanspruchnahme von Hilfsfunktionen der CTG GmbH - organisatorisch getrennt von der CTG GmbH geführt. 49 aa) Die CTG GmbH erbringt Dienstleistungen auf den Gebieten Logistik und Transport, Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Vermögensverwaltung sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Die Betriebszwecke der beiden Unternehmen überschneiden sich nicht. Tatsächlich gab es keine Verknüpfung der Geschäftstätigkeit und der Arbeitsabläufe. Nicht maßgeblich ist, dass das Angebot der Beklagten und das der CTG GmbH theoretisch auch zusammengefasst angeboten werden könnten. Im vorliegenden Fall wurde dies nicht praktiziert. Vielmehr hat die Klägerin klargestellt, dass Fahrzeuge der CTG GmbH noch nie auf dem Gelände der der A-Straße in V-Stadt gewesen seien. Damit gab es tatsächlich keine Verbindung der Geschäftsfelder. 50 bb) Mit der Funktion des Geschäftsführers Herrn G. V. bei der Beklagten und der CTG GmbH war keine institutionalisierte und einheitliche Betriebsführung verbunden. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dem Geschäftsführer Herrn G. V. komme in beiden Unternehmen die entscheidende Stellung zu. Er habe sämtliche für ihr Arbeitsverhältnis relevanten Entscheidungen und Handlungen allein vorgenommen. 51 Die Personenidentität in der Unternehmensleitung kann zwar ein Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auch auf betrieblicher Ebene sein. Daraus kann jedoch nicht zwingend auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten geschlossen werden. Der Umstand, dass eine Person der Leitung mehrerer Unternehmen angehört, bedeutet noch nicht, dass sie diese Aufgaben für alle Unternehmen einheitlich wahrnimmt. Sie kann die Unternehmen auch organisatorisch voneinander getrennt leiten (BAG 17. August 2005 - 7 ABR 62/04 - Rn. 29, juris). Kennzeichnend für eine Leitungsvereinbarung ist, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird. Dafür ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 51). 52 Allein die Funktion des Geschäftsführers Herrn G. V. bei der Beklagten und der CTG GmbH reicht damit nicht für die Annahme einer institutionalisierten Leitung. Mit seiner Funktion war gerade keine einheitliche Organisation der Betriebe verbunden. Es gab keine unternehmensübergreifende Urlaubsplanung oder Krankheitsvertretung. Es fand kein Personalaustausch statt. Die Klägerin selbst wurde nicht im Betrieb der CTG GmbH eingesetzt. Es haben auch keine Mitarbeiter der CTG GmbH ihre Aufgaben wahrgenommen. Die Arbeitnehmer der Unternehmen waren im Übrigen auch nicht gemeinsam räumlich untergebracht. 53 Soweit die Klägerin angeführt hat, es sei einmal ein Hausmeister der CTG GmbH in der A-Straße gewesen und habe die Kellerräume ausgeräumt, war dies auch nach ihrem Vortrag gerade nicht charakteristisch für den normalen Betriebsablauf, sondern ein Ausnahmefall. Eine solche einmalige Übernahme einer beschränkten Aufgabe ist lediglich Ausdruck einer unternehmerischen Zusammenarbeit. 54 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine unzulässige Teilkündigung eines einheitlichen Vertrags vor. Das Arbeitsgericht ist zu Recht von davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. Februar 2013 unabhängig von dem Mietverhältnis gekündigt werden konnte. 55 a) Beim Mietvertrag muss der "Mietzins" nicht in Geld bestehen. Vielmehr kann jegliche Art von Leistungen als Gegenleistung für den Gebrauch von Sachen vereinbart werden (BGH 01. Februar 1989 - VIII ZR 126/88 - Rn. 24, juris), etwa eine vom Mieter zu erbringende Verwaltertätigkeit oder eine Verpflichtung zur Beaufsichtigung und Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (vgl. LG Hamburg 01. April 1993 - 307 S 1/93 - Rn. 2, juris). Typisch hierfür sind die sog Hausmeisterverträge. Der Vertrag bildet in diesen Fällen eine Einheit, so dass der Vermieter nicht etwa die Leistungen des Mieters einseitig kündigen und stattdessen eine Geldleistung verlangen kann (vgl. Emmerich in: Emmerich/Sonnenschein, 10. Auflage 2011, Miete, § 535 Rn. 49). Eine Teilkündigung, die sich auf einzelne Vertragsabreden - insbesondere zur Miethöhe - bezieht, ist unzulässig, denn die Kündigung ist nach ihrem gesetzlichen Gehalt auf die Auflösung des Rechtsverhältnisses in seiner Gesamtheit ausgerichtet (vgl. LG Aachen 13. Januar 1989 - 3 S 271/88 - Rn. 12, juris). 56 Die Regelung zur Übernahme der Hausmeistertätigkeit in der Anlage zum Mietvertrag vom 01. Mai 2001 als sonstige Vereinbarung iSd. § 22 des Mietvertrags führt nicht zur Annahme eines einheitlichen Vertrags. Der Klägerin ist zuzugeben, dass Anlass zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses auch der Abschluss des Mietvertrags und der Bezug der Wohnung vor Ort gewesen sein wird. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur bei gleichzeitig - wirksamer - Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist. Für Miet- und Arbeitsverhältnisse gelten die gesetzliche Regelungen, die den Besonderheiten des jeweiligen Dauerschuldverhältnisses Rechnung tragen. Eine zusätzliche Erschwerung des Kündigungsrechts bei einem Arbeitsverhältnis durch eine Ankopplung an einen Mietvertrag bedarf eindeutiger Anhaltspunkte. Solche Anhaltspunkte für eine untrennbare Verbindung der Vertragsverhältnisse bestehen nicht. Es wurde nicht geregelt, dass die Klägerin und ihr Ehemann an Stelle der Mietzahlung Hausmeistertätigkeiten zu erbringen hätten. Vielmehr wurde in dem Arbeitsvertrag die pauschale Vergütung der benannten Tätigkeiten mit 300,00 DM festgelegt. Tatsächlich fand dann lediglich monatlich eine Verrechnung der Beträge statt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es sei lediglich als sozialversicherungsrechtliches Feigenblatt ein Pauschalbetrag genannt worden, der die Arbeitsleistung und den Mietwert nicht realistisch abbilde, führt dies nicht zu einer anderen Wertung. Dann wäre eventuell die Höhe der sich gegenüberstehenden Verrechnungsposten jeweils nicht angemessen. Dies ändert jedoch nichts am Vorliegen eines selbständigen Arbeitsverhältnisses . 57 b) Die Klägerin rügt auch ohne Erfolg, dass auf die mietrechtlichen Abreden die gesetzlichen Regelungen über die Werkswohnung Anwendung finden würden. 58 In den §§ 576 bis 576b BGB werden Sondervorschriften für die Kündigung von Werkwohnungen aufgestellt. Dabei handelt es sich um Wohnungen, deren Überlassung rechtlich mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verknüpft ist. Da das Mietverhältnis bei Werkwohnungen naturgemäß stark mit dem Dienstverhältnis verbunden ist, besteht ein Bedürfnis für den Vermieter, das Mietverhältnis alsbald nach Beendigung des Dienstverhältnisses ebenfalls beenden zu können. Die Vorschriften über Werkwohnungen dienen als Ausnahme von den sonstigen Regelungen des sozialen Mietrechts in erster Linie dazu, eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Dienstberechtigten, in der Regel des Vermieters, zu vermeiden (Staudinger/Rolfs BGB, Neubearbeitung 2014, § 576 Rn. 1, 3). Es geht damit bei der Werkwohnung gerade um eine Einschränkung des Kündigungsschutzes des Mieters. Die seitens der Klägerin geforderte Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses ist gerade nicht Gegenstand dieser Regelungen. 59 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch die Wirksamkeit der Kündigung vom 18. Juli 2013 nicht zu überprüfen. 60 Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, ist der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung des Rechtsverhältnisses. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Klage - ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme - als unbegründet abzuweisen (BAG 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - Rn. 12, juris). 61 Da die Kündigung vom 26. Februar 2013 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2013 beendet hat, ist später ausgesprochene Kündigung vom 18. Juni 2013 ins Leere gegangen. Mangels Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt war die Klage auch insoweit als unbegründet abzuweisen. III. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 63 Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.