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Urteil

5 Sa 300/14

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:1023.5SA300.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. März 2014, Az. 5 Ca 10/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Zahlung einer monatlichen Funktionszulage für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2013. 2 Die 1956 geborene Klägerin ist seit 01.12.2009 als psychologische Psychotherapeutin in einer Fachklinik der Beklagten in D. mit einer Wochenarbeitszeit von 36 Stunden beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 ist ua. folgendes geregelt: 3 "§ 1 Tätigkeit, Aufgabengebiet 4 Der Arbeitnehmer wird als psychologische Psychotherapeutin am Beschäftigungsort Diez beschäftigt. … 5 Dem Arbeitnehmer wird für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 31.05.2010 sachlich befristet zunächst zur Erprobung die Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten übertragen. Erweist sich der Arbeitnehmer als nicht geeignet, ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer die Funktion zu entziehen. … 6 § 3 Vergütung 7 Der Arbeitnehmer erhält ein Grundgehalt in Höhe von € 4.700,- brutto monatlich. Für die Dauer der Ausübung der Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Zulage von € 500,-. … …" 8 Ab April 2012 zahlte die Beklagte der Klägerin die Zulage für die Ausübung der Leitungsfunktion iHv. € 500,- monatlich nicht mehr. Die Klägerin erhob deshalb im Juni 2012 Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz. In diesem Vorprozess (Az. 5 Ca 2435/12) schlossen die Parteien im Kammertermin vom 15.11.2012 einen Vergleich, der - auszugsweise - wie folgt lautet: 9 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin bis einschließlich 31.12.2012 weiterhin die Funktion der Leitung des Teams der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begleiten wird. Die Beklagte verpflichtet sich vor diesem Hintergrund, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.2012 einen Betrag […] iHv. insgesamt € 3.500,- brutto zu zahlen. [… ]. Es besteht Einigkeit, dass der Klägerin für die Ausübung der beschriebenen Funktion auch im Zeitraum vom 01.11. bis 31.12.2012 eine monatliche Zulage iHv. € 500,- brutto zusteht. 10 Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens 15.12.2012 eine Tätigkeitsbeschreibung über die Aufgaben der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin ohne Wahrnehmung der Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erstellen. Bis zum gleichen Zeitpunkt wird die Beklagte eine Tätigkeitsbeschreibung für die Funktion der Leitung der psychotherapeutischen Abteilung erstellen, in der sich die Funktion der Leitung der nachgeordneten Erwachsenen- und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie widerspiegelt. 11 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin ab 01.01.2013 als psychologische Psychotherapeutin gemäß den bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beschäftigt wird, dass sie jedoch ab 01.01.2013 nicht mehr die Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten inne hat. Ab diesem Zeitpunkt entfällt für die Klägerin der Entscheidungsbereich der Personalangelegenheiten, insb. die Organisation der Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall und die Leitung des Teams. Die entfallenen Aufgaben der Klägerin ergeben sich aus den von der Beklagten zu erstellenden Tätigkeitsbeschreibungen. 12 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte ab 01.01.2013 nicht länger zur Zahlung der Zulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 für die Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten iHv. € 500,- brutto verpflichtet ist. 13 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.10.2013 einen Anspruch auf ein monatliches Grundgehalt iHv. € 5.200,- brutto hat. Es besteht Einigkeit, dass das monatliche Grundgehalt der Klägerin ab 01.11.2013 €4.700,- brutto beträgt. …" 14 Mit Datum vom 11.12.2012 erstellte die Beklagte eine Tätigkeitsbeschreibung, um ihre Verpflichtung aus Ziff. 2 des Vergleichs zu erfüllen. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Tätigkeitsbeschreibung stelle eine versteckte Änderungskündigung dar. Mit ihrer am 02.01.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragte sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Tätigkeitsbeschreibung. 15 Mit Datum vom 28.03.2013 erstellte die Beklagte der Klägerin auf deren Wunsch ein Zwischenzeugnis (Bl. 52, 53 d.A.), das - auszugsweise - wie folgt lautet: 16 "Wir hatten Frau A. die Leitung des Teams der Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten übertragen, welche zum 31.12.2012 endete. Zum Entscheidungsbereich als Teamleitung gehörten in Personalangelegenheiten die Organisation, die Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall und die Leitung des Teams. … 17 Frau A. ist Ansprechpartnerin für alle anderen Abteilungen bei inhaltlichen und fachlichen Fragen, leitet die Intervisionsgruppe und führt Organisationsteambesprechungen durch. …" 18 Mit ihren Klageerweiterungen vom 19.08.2013 und 15.11.2013 macht die Klägerin für zehn Monate von Januar bis Oktober 2013 die Zahlung einer Funktionszulage iHv. insgesamt € 5.000,- brutto geltend. 19 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe sie entgegen der Vereinbarung in Ziff. 3 des Vergleichs über den 01.01.2013 hinaus weiterhin mit der Leitung des Teams der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten betraut. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Zwischenzeugnisses vom 28.03.2013. Als weiteres Beweismittel dafür, dass ihr die Leitungsfunktion weiterhin unverändert übertragen worden sei, benenne sie die mittlerweile ausgeschiedene Frau Dr. med. Ph. und Frau M.-K. als Zeuginnen. Sie nehme Leitungsaufgaben, wie etwa die Patienteneinteilung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die Vorbereitung der Übergaben und Bewertung von Diagnosen, wahr. Die Beklagte sei deshalb gem. § 3 Abs. 1 S. 2 des Arbeitsvertrags weiterhin verpflichtet, ihr die monatliche Zulage von € 500,- zu zahlen. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus Schadensersatzgesichtspunkten. Sie habe dem Vergleichsinhalt (Verzicht auf die monatliche Zulage) nur unter der Bedingung zugestimmt, dass sie ab 01.01.2013 die Leitungsfunktion nicht mehr auszuüben habe. 20 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 21 festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung (Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten vom 11.12.2012) rechtsunwirksam ist, soweit ihr als psychologischer Psychotherapeutin die Übernahme der Tätigkeiten des Arztsekretariats zugewiesen werden sollen, 22 hilfsweise 23 für den Fall, dass das Gericht von keiner Änderungskündigung bzgl. der Tätigkeitsbeschreibung vom 11.12.2012 ausgehen sollte, festzustellen, dass die Zuweisung der Übernahme von Tätigkeiten des Arztsekretariats an sie als psychologischer Psychotherapeutin nicht vom Weisungsrecht der Beklagten gedeckt und aus der Tätigkeitsbeschreibung zu entfernen ist, 24 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.000,- brutto (10 x € 500,-) für die Zuweisung der Tätigkeit der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Klinik in D. nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. 25 Die Beklagte hat den Hilfsantrag anerkannt und ansonsten beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnisurteil vom 20.03.2014 nach dem Hilfsantrag zu 1) erkannt und mit Schlussurteil vom selben Datum die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Hauptantrag zu 1) sei unbegründet, weil keine Änderungskündigung vorliege. Auch der Klageantrag zu 2) sei unbegründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin € 5.000,- brutto zu zahlen. In Ziff. 3 des Prozessvergleichs sei vereinbart worden, dass die Klägerin ab 01.01.2013 nicht mehr mit der Leitung des Teams der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten betraut werde. Die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihr weiterhin die Leitungsfunktion übertragen worden sei. Aus dem Wortlaut des Zwischenzeugnisses vom 28.03.2013 könne die Klägerin die Übertragung einer Leitungsfunktion nicht herleiten. Auch die bloße Benennung von Zeugen zu ihrer pauschalen Behauptung, sie habe weiterhin die Leitungsfunktion ausgeübt, genüge nicht. Konkret schildere die Klägerin lediglich, sie sei für die Patienteneinteilung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie für die Vorbereitung der Übergaben und die Bewertung von Diagnosen zuständig gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Zuständigkeit eine Leitungsaufgabe darstelle. Im Übrigen könne die Klägerin die monatliche Zahlung weiterer € 500,- nicht verlangen, weil ihr in Ziff. 5 des Prozessvergleichs für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2013 ein monatliches Grundgehalt iHv. € 5.200,- zugesagt worden sei. Die zeitliche Begrenzung der Zahlung dieses Betrags (€ 5.200,-, statt € 4.700,-) verdeutliche, dass es sich hier nicht um eine Gehaltserhöhung gehandelt habe, sondern um eine Übergangserleichterung im Hinblick auf den Wegfall der Funktionszulage gem. Ziff. 4 des Vergleichs. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 8 des erstinstanzlichen Urteils vom 20.03.2014 Bezug genommen. 28 Gegen das am 16.04.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 16.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.06.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. 29 Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Klage auf Zahlung von € 5.000,- zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsgericht habe sein Urteil ohne Beweisaufnahme und/oder ohne richterlichen Hinweis auf die Annahme gestützt, dass sie die Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ab dem 01.01.2013 nicht mehr inne gehabt hätte. Sie habe jedoch unter Angabe von Zeugen unter Beweis gestellt, dass sie auch in der Zeit von Januar bis Oktober 2013 die Leitungsfunktion tatsächlich ausgeübt habe. Die Beklagte habe dies nicht konkret bestritten und auch nicht vorgetragen, wer in dieser Zeit tatsächlich die Leitungsfunktion wahrgenommen haben soll. Der in der mündlichen Verhandlung erster Instanz anwesende Parteivertreter der Beklagten habe zu internen Regelungen der Ausübung der Leitungsfunktion keinerlei Aussage treffen können, weil er in die betriebliche Organisation nicht eingebunden sei. Auch pauschale Schutzbehauptungen des Geschäftsführers der Beklagten wären für die prozessual zulässige Beweiserhebung in Form des vorrangigen und vom Beweiswert gewichtigeren Zeugenbeweises ungeeignet. Die Ausführungen auf Seite 8 des erstinstanzlichen Urteils seien nicht haltbar. Die Vereinbarung einer Anhebung des Monatsfixgehalts auf € 5.200,- für die Zeit von Januar bis Oktober 2013 basiere auf der Tatsache, dass sie einen langwierigen Rechtsstreit über die Frage der Wirksamkeit der Streichung der Zulage für die Leitungsfunktion iHv. monatlich € 500,- habe vermeiden wollen, obwohl die einseitige Teilkündigung der Beklagten rechtlich unwirksam gewesen sein dürfte. Als Beweis für diese Tatsache benenne sie als Zeugin vorsorglich die Vorsitzende Richterin, die den Vergleich im Rechtsstreit 5 Ca 2435/12 protokolliert habe. Ob die Beklagte sie hier ggf. sogar bei Vergleichsabschluss in Bereicherungsabsicht zu einem Zahlungsverzicht bewegt habe, werde die nachzuholende Beweisaufnahme ergeben. 30 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich, 31 das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.03.2014, Az. 5 Ca 10/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.000,- brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 500,- seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2013 zu zahlen. 32 Die Beklagte beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 22.10.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. 35 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 5 Ca 2435/12 verwiesen. Entscheidungsgründe I. 36 Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Die Klägerin hat ihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Abweisung des Zahlungsantrags beschränkt. II. 37 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2013 keinen Anspruch auf Zahlung von € 5.000,- brutto nebst Zinsen. Für die von der Klägerin beanspruchte Zulage iHv. € 500,- monatlich besteht keine Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 12.11.2009. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. 38 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin ab 01.01.2013 keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage hat. Die Parteien haben im gerichtlichen Vergleich, den sie im Vorprozess (Az. 5 Ca 2435/12) am 15.11.2012 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geschlossen haben, die einzelvertraglich vereinbarte Zulagenregelung abbedungen. 39 Das folgt bereits aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Vergleichs. Dort haben die Parteien in Ziff. 4 vereinbart, dass "die Beklagte ab 01.01.2013 nicht länger zur Zahlung der Zulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 für die Funktion der Leitung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten iHv. € 500,- brutto verpflichtet ist". 40 Ein vertraglicher Anspruch auf eine monatliche Funktionszulage iHv. € 500,00 ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sie -entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung in Ziff. 3 des gerichtlichen Vergleichs - über den 31.12.2012 hinaus weiterhin mit der Leitung des Teams der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten betraut. Diese von der Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin war in erster Instanz unsubstantiiert und unschlüssig und ist im Berufungsverfahren nicht konkretisiert worden. Das Arbeitsgericht ist dem Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung der benannten Zeuginnen mangels eines schlüssigen Vortrags zu Recht nicht nachgekommen. Auch zweitinstanzlich ist keine Beweisaufnahme durchzuführen. 41 Die Klägerin hat nicht ansatzweise schlüssig aufgezeigt, dass sie ab dem 01.01.2013 von der Beklagten - trotz der anderslautenden Vereinbarung im Vergleich - mit Leitungsfunktionen betraut worden ist. Entgegen der Ansicht der Berufung zwingt die im Zwischenzeugnis vom 28.03.2013 enthaltende Formulierung, "Frau A. ist Ansprechpartnerin für alle anderen Abteilungen bei inhaltlichen und fachlichen Fragen, leitet die Intervisionsgruppe und führt Organisationsteambesprechungen durch", nicht zu dem Schluss, dass die Beklagte der Klägerin nach dem 31.12.2012 Leitungsaufgaben zugewiesen hätte. Aus dem Zwischenzeugnis geht vielmehr das Gegenteil hervor, wenn es dort heißt: "Wir hatten Frau A. die Leitung des Teams der Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten übertragen, welche zum 31.12.2012 endete". Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. 42 Unabhängig davon, dass die Klägerin den Wortlaut des Zwischenzeugnisses nur unvollständig (und damit falsch) zitiert, indem sie gerade den Satz weglässt, wonach die Leitungsfunktion "zum 31.12.2012" endete, ist ihre Behauptung, sie werde weiterhin mit Leitungsaufgaben betraut, vollkommen unsubstantiiert. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem im Zwischenzeugnis ua. erwähnten Aufgabenspektrum "Ansprechpartnerin für alle anderen Abteilungen bei inhaltlichen und fachlichen Fragen", "Leiterin der Intervisionsgruppe" und "Durchführung von Organisationsteambesprechungen" um Leitungsaufgaben iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags handelt, wofür die Klägerin bis zum 31.12.2012 eine Funktionszulage erhalten hat. Dasselbe gilt für die von der Klägerin angeführte Zuständigkeit für die Patienteneinteilung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie für die Vorbereitung der Übergaben und die Bewertung von Diagnosen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Beklagte nicht verpflichtet, den unsubstantiierten Vortrag der Klägerin durch Gegenvorbringen zu entkräften, vielmehr genügt gem. § 138 ZPO einfaches Bestreiten (BAG 20.11.2003 - 8 AZR 580/02 - Rn. 35 mwN, NZA 2004, 489). 43 Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich die Parteien, unabhängig von der Frage, welchen Inhalt die Tätigkeit der Klägerin bis zum 31.12.2012 tatsächlich hatte, im Vergleich vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 5 Ca 2435/12) am 15.11.2012 dahin geeinigt haben, dass die Klägerin ab 01.01.2013 keine Leitungsfunktion (mehr) innehat. Eine ab dem 01.01.2013 behauptete Abweichung von dieser vergleichsweisen Regelung kann die Klägerin nicht aus dem Inhalt des Zwischenzeugnisses herleiten. 44 Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation überdies, dass die Parteien in Ziff. 4 des Vergleichs die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Funktionszulage ab 01.01.2013 wirksam abbedungen haben. Selbst wenn ihr die Beklagte nach diesem Stichtag noch Leitungsaufgaben zugewiesen haben sollte, wofür nichts spricht, führt dies nicht zu einem Wiederaufleben der am 31.12.2012 beendeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags. Eine Funktionszulage wird von der Beklagten ab 01.01.2013 auf arbeitsvertraglicher Basis nicht mehr geschuldet, solange die Parteien keine neue Regelung treffen. Die Arbeitsleistung der Klägerin wird vielmehr nach der Regelung in Ziff. 5 des Vergleichs mit dem Grundgehalt von € 5.200,- (vom 01.01.2013 bis 31.10.2013) bzw. von € 4.700,- (ab 01.11.2013) abgegolten. 45 2. Die Klägerin kann die Klageforderung auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Ein Schadensersatzanspruch setzt nach § 280 Abs. 1 BGB zum einen das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung voraus. Die Klägerin als Anspruchstellerin trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat auch zweitinstanzlich keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zu ihrem Nachteil hindeuten könnten. Ein Schadensersatzanspruch setzt zum anderen voraus, dass ein Schaden entstanden ist, dh. es muss eine konkrete Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten sein. Für die Schadensberechnung nach § 249 Abs. 1 BGB ist ein Vermögensvergleich anzustellen. Im streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 31.10.2013 zahlte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Vergütung iHv. € 5.200,- brutto. Deshalb ist der Klägerin kein Vergütungsausfall entstanden, den die Beklagte auszugleichen hätte. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen. Die in Ziff. 5 des Vergleichs geregelte Erhöhung des Grundgehalts von € 4.700,- auf € 5.200,- brutto, die befristet für zehn Monate vom 01.01. bis 31.10.2013 vereinbart worden ist, sollte erkennbar der Kompensation des Einkommensverlusts dienen, der der Klägerin durch den in Ziff. 4 vereinbarten Wegfall der Funktionszulage von monatlich € 500,- entstanden ist. Die Klägerin kann nicht zusätzlich noch Schadensersatz in dieser Höhe verlangen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Vorsitzenden Richterin, die den gerichtlichen Vergleich im Rechtsstreit 5 Ca 2435/12 protokolliert hat, nicht erforderlich. III. 46 Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. 47 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.