Urteil
5 Sa 238/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2014:1106.5SA238.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2014, Az. 4 Ca 3515/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 13.09.2013. 2 Der Kläger (geb. 1966, verh., ein Kind) war seit 01.11.2010 bei der Beklagten als Obermonteur für Montagen im In- und Ausland beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 500 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Ob frühere Beschäftigungszeiten des Klägers seit 04.02.1991 bei der Fa. M. GmbH und deren Rechtsvorgängern aufgrund eines Betriebsübergangs iSd. § 613a BGB anzurechnen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Rahmentarifvertrag der Steine- und Erdenindustrie und der Entgelttarifvertrag für die Feuerfestindustrie Anwendung. Der durchschnittliche Bruttomonatslohn des Klägers betrug zuletzt ca. € 3.300,-. 3 Der Kläger leitete seit Februar 2013 eine Dauerbaustelle der Beklagten im B.-Werk in Wuppertal. Die Beklagte zahlte ihm arbeitstäglich ein steuerfreies Fahrgeld iHv. € 50,- für die Fahrten mit seinem Privat-Pkw zwischen seinem Wohnort im Westerwald und Wuppertal (einfache Strecke ca. 130 km). Die Fahrgeldzahlungen beliefen sich ausweislich der Lohnabrechnungen in der Zeit von Februar bis Juli 2013 auf insgesamt € 5.350,- netto (Februar € 750,-, März € 800,-, April € 1.000,-, Mai € 750,-, Juni € 900,-, Juli € 1.150,-). 4 Der Kläger hatte für jede Kalenderwoche Arbeitszeitkarten (AZK) auszufüllen. In jeder Karte kreuzte er (oben links) folgende Erklärung an: 5 "Während meines Einsatzes, der auf dieser AZK näher beschrieben ist, bin ich täglich nach Hause zurückgekehrt." 6 In die Tabelle auf der Arbeitszeitkarte trug er in die Zeile "Strf. Fahrgeld (eigener PkW)" in die Spalte "Anzahl" den Geldbetrag "50,00" ein. Die Karte für die 7. KW (04. bis 09.02.2013) enthält exemplarisch folgende Eintragungen: 7 LOA Anzahl Betrag Summe Mo Di Mi Do Fr Sa So Montagestunden 0288 9 9 9 9 4 … Strf. Fahrgeld (eigener Pkw) 0145 50,00 … 8 Die zuständige Personalsachbearbeiterin der Beklagten, die für die Abrechnung eine Durchschrift der Karte erhielt, errechnete aufgrund dieser Eintragungen für den Kläger ua. eine Anzahl von 5 Anwesenheitstagen und ein steuerfreies Fahrgeld iHv. € 250,-. 9 Für die Arbeit auf der Dauerbaustelle in Wuppertal stellte die Beklagte einen Montagebus vom Typ Ford Transit zur Verfügung. Nachdem der Vorgesetzte des Klägers den Montagebus in der Nähe von dessen Wohnort gesehen hatte, lud er den Kläger zu einem Personalgespräch ein, das am 06.09.2013 stattfand. Der vorgesetzte Montageleiter konfrontierte den Kläger mit dem Vorwurf, den Montagebus für Heimfahrten zu benutzen, obwohl ihm die Beklagte pro Arbeitstag Fahrgeld für Fahrten mit dem Privat-Pkw gewähre. 10 Am 09.09.2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Sie führte im Anhörungsschreiben aus, der Kläger habe im Gespräch vom 06.09.2013 ggü. seinem Vorgesetzten eingeräumt, dass er den Montagebus mehrfach für Fahrten zwischen Baustelle und Wohnung benutzt und gleichzeitig Fahrgeld geltend gemacht habe. Der Umfang der Nutzung und des damit verbundenen Abrechnungsbetrugs könne zwar nicht genau festgestellt werden, jedoch spreche die Laufleistung des Firmenfahrzeugs von knapp 16.000 km (seit Anfang Februar 2013) dafür, dass die unerlaubte Nutzung nicht nur an wenigen Tagen erfolgt sei. Der Betriebsrat regte in seiner Stellungnahme vom 12.09.2013 an, eine Abmahnung auszusprechen. 11 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.09.2013 fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 25.09.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. 12 Der Kläger führte in der Klageschrift aus, er habe ggü. dem vorgesetzten Montageleiter unumwunden eingeräumt, dass er in der letzten Zeit einige Male mit dem Montagebus nach Hause gefahren sei. Er habe das Fahrzeug "einige Male" genutzt, um Werkzeug und Material am Firmensitz im Westerwald zu laden. Er sei dann nicht mehr nach Wuppertal zurückgekehrt, sondern habe mit dem Bus die Restfahrt nach Hause angetreten. Am nächsten Arbeitstag sei er mit dem beladenen Montagebus zurück nach Wuppertal gefahren. Soweit er das Fahrzeug zur Heimfahrt genutzt habe, habe er es "des Öfteren" auf eigene Kosten und nicht über die Tankkarte der Beklagten betankt. 13 Im Schriftsatz vom 17.02.2014 führte er aus, vom Vorgesetzten am 06.09.2013 angesprochen, habe er ihm erklärt, den Montagebus genutzt zu haben, um Werkzeug und Material am Firmensitz im Westerwald zu laden und bei dieser Gelegenheit nicht mehr nach Wuppertal (einfache Entfernung 131 km) zurück, sondern die wenigen Kilometer nach Hause (einfache Entfernung ca. 20 km) zu fahren. Solche Fahrten seien freitags erfolgt, so dass er seine Arbeit mit dem Aufladen von Material bzw. Werkzeug bei der Beklagten beendet habe und am folgenden Montag mit dem Montagebus nach Wuppertal zurückgefahren sei. Er habe dem Vorgesetzten außerdem erklärt, dass er in diesem Fall den Bus auf eigene Kosten betankt habe und nicht über die Tankkarte der Beklagten. Eine klare Dienstanweisung, wonach der Montagebus ausschließlich für Fahrten im B.-Werk in Wuppertal genutzt werden dürfe, sei nicht erfolgt. Er habe den Bus nicht unerlaubt genutzt, weil alle Fahrten betrieblichen Zwecken gedient hätten. Er habe die Kosten-/Nutzenentscheidung unter Berücksichtigung und zu Gunsten der Belange der Beklagten getroffen. 14 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2014 (dort Seite 2 bis 8) Bezug genommen. 15 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 16 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2013, am gleichen Tage zugestellt, aufgelöst worden ist, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1) abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die fristlose Kündigung vom 13.09.2013 sei durch einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Kläger habe das ihm eingeräumte Vertrauen bei der Selbstaufzeichnung der Fahrten mit dem eigenen Pkw missbraucht. Die Beklagte stütze die Kündigung nicht darauf, dass der Kläger mit dem Montagebus an den Betriebssitz oder gar an seinen Wohnort gefahren sei. Sie werfe dem Kläger vielmehr vor, dass er bei Nutzung des Firmenfahrzeugs in den Arbeitszeitkarten wahrheitswidrig angegeben habe, er sei mit seinem Privat-Pkw gefahren. Der Kläger habe eingeräumt, dass er „einige Male“ freitags mit dem Montagebus nach Hause gefahren sei. Er habe also mindestens zwei Mal Aufwendungsersatz beantragt und bezogen, obwohl er die Strecke nicht mit seinem Privat-Pkw zurückgelegt habe. Es könne dahinstehen, ob der Kläger der Beklagten den für seine Privatfahrten entzogenen Kraftstoff ersetzt habe, was die Beklagte für eine Schutzbehauptung halte. Der Kläger hätte in die Arbeitszeitkarten wahrheitsgemäß nur die Hälfte der für Hin- und Rückfahrt vereinbarten Wegstreckenentschädigung (= € 25,-) eintragen dürfen, wenn er den Montagebus für die Rückfahrt am Freitag und die Hinfahrt am Montag benutzt habe. Der Kläger habe die Beklagte bei Wochenendheimfahrten um € 25,- je Arbeitstag geschädigt. Lege man seinen Vortrag als absolutes Minimum zugrunde, habe er in mindestens zwei Fällen („einige Male") für insgesamt vier Arbeitstage je € 25,- bezogen, die ihm nicht zugestanden haben. Er habe sich damit mind. € 100,- Wegstreckenentschädigung erschlichen, nach den Berechnungen der Beklagten, die knapp 20 Fälle annehme, wäre ein Schaden von € 1.000,- entstanden. 20 Eine vorherige Abmahnung des Klägers sei entbehrlich gewesen, denn er habe seine Vertrauensstellung bei der Selbstaufzeichnung der Fahrten mit dem Privat-Pkw missbraucht. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass er für Heimfahrten mit dem Firmenfahrzeug kein steuerfreies Fahrgeld für Fahrten mit dem eigenen Pkw geltend machen durfte. 21 Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Zu seinen Gunsten seien zwar sein Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit seit 1991 zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte den Betrieb der Firma M. GmbH gemäß § 613a Abs. 1 BGB übernommen habe. Die fristlose Kündigung stelle jedoch eine angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers dar. Auch mit Blick auf das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Klägers in Verbindung mit den geringen Kontrollmöglichkeiten bei den Selbstaufzeichnungen müsse die Beklagte davon ausgehen, dass es künftig wieder zu erheblichen Störungen kommen werde. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 9 bis 20 des erstinstanzlichen Urteils vom 12.03.2014 Bezug genommen. 22 Gegen das am 28.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 28.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese mit am 17.06.2014 eingegangenem Schriftsatz, innerhalb der bis zum 25.06.2014 verlängerten Begründungsfrist, begründet. Gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (wegen Erfüllung), wendet sich die Berufung nicht. 23 Der Kläger macht zur Begründung der Berufung geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er in den Arbeitszeitkarten wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht habe. Bei den Arbeitszeitkarten, die die Beklagte dem Arbeitsgericht vorgelegt habe, handele es sich um Urkunden, die allesamt nachträglich und ohne seine Kenntnis abgeändert worden seien. Er habe auf den Arbeitszeitkarten, in der von ihm unterzeichneten Fassung, regelmäßig € 50,- in der Rubrik "Stfr. Fahrgeld (eigener Pkw)" eingetragen. Damit habe er auf jeder Karte dokumentiert, dass er € 50,- Fahrgeld beanspruche, weil er an einem Tag pro Arbeitswoche seinen Privat-Pkw benutzt habe. Nachträglich und ohne seine Kenntnis habe das Personalbüro eigenmächtig das geltend gemachte Fahrgeld mit der Anzahl der aufgeführten Arbeitstage multipliziert. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er keine wahrheitswidrigen Behauptungen aufgestellt, denn der Inhalt der jeweiligen Arbeitszeitkarten sei erst durch die Abänderung seiner Erklärung durch das Personalbüro wahrheitswidrig geworden. Er habe keine falschen Angaben gemacht, die zu einem Vermögensnachteil der Beklagten geführt haben. Der Vermögensnachteil sei vielmehr durch die nachträgliche Abänderung des Personalbüros eingetreten. Es liege auch keine Täuschung durch Verschweigen vor. Es habe auf der Grundlage des Arbeitsvertrags keine Aufklärungspflicht bestanden, wenn das Personalbüro eigenmächtig und ohne seine Kenntnis die Arbeitszeitkarten nachträglich abgeändert habe, so dass es zu einer teilweisen Überzahlung des Fahrgeldes gekommen sei. Er habe in dem gesamten Zeitraum die Lohnabrechnungen nicht überprüft, weil er mit der Trennung seiner damaligen Ehefrau, dem Scheidungsverfahren, dem Hausverkauf und Umzug komplett privat belastet gewesen sei. Wenn man überhaupt eine Pflichtverletzung annehmen wollte, wäre eine Abmahnung als Reaktion ausreichend gewesen. 24 Die Tatsache, dass die Beklagte das Fahrgeld für August 2013 nicht mehr an ihn ausgezahlt habe, zeige, dass sie bereits Ende August 2013, und nicht erst am 06.09.2013, zuverlässige Kenntnis über seine angeblichen Wochenendheimfahrten mit dem Montagebus erlangt habe. Die Beklagte habe deshalb die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.06.2014 und vom 30.10.2014 Bezug genommen. 25 Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2014, Az. 4 Ca 3515/13, teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2013 aufgelöst worden ist. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 23.07.2013, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. 30 Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 31 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, das die Beklagte dem Kläger nach Klageerhebung erteilt hat, richtet sich die Berufung nicht. II. 32 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung vom 13.09.2013 gerichtete Kündigungsschutzklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2013 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. 33 1. Die außerordentliche Kündigung ist aus einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 34 a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 29.08.2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 19, NZA 2014, 533). 35 Ein Arbeitnehmer, der bei Reisekosten- und sonstigen Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder deren Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten. Unkorrektheiten können selbst dann geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und einen geringen Erstattungsbetrag handelt. Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist zwar von der Erklärung versehentlich falscher Angaben zu unterscheiden. Es liegt aber bereits dann vor, wenn die Unrichtigkeit und der auf ihr beruhende rechtswidrige Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (vgl. BAG 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 22, NZA 2014, 250; BAG 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 23, NZA 2008, 636; jeweils mwN). Maßgebend ist der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch, nicht die strafrechtliche Bewertung. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB sein (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 30 mwN, NZA 2010, 1227). 36 b) Die Berufungskammer ist - wie bereits das Arbeitsgericht - davon überzeugt, dass der Kläger seit Februar 2013 tatsächlich nicht angefallene Reisekosten mit seinem Privat-Pkw von seiner Wohnung im Westerwald zur Baustelle in Wuppertal bewusst falsch abgerechnet hat, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zum Nachteil der Beklagten zu verschaffen. 37 Der Kläger hat eingeräumt, dass er seit Februar 2013 den Montagebus der Beklagten mehrfach ("einige Male") für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Baustelle benutzt hat, obwohl ihm die Beklagte pro Arbeitstag einen Nettobetrag von € 50,- als Fahrgeld für Fahrten mit seinem Privat-Pkw gezahlt hat. Dass der Kläger die Zahlung des Fahrgelds iHv. insgesamt € 5.350,- netto in der Zeit von Februar bis Juli 2013 (Februar € 750,-, März € 800,-, April € 1.000,-, Mai € 750,-, Juni € 900,-, Juli 2013 € 1.150,-) nicht bemerkt haben will, nimmt ihm die Berufungskammer nicht ab. Sein Vortrag, er habe seine Lohnabrechnungen von Februar bis Juli 2013 nicht überprüft, weil er mit der Trennung seiner damaligen Ehefrau, dem Scheidungsverfahren, dem Hausverkauf und Umzug privat belastet gewesen sei, hält die Kammer für eine bloße Schutzbehauptung. Der Kläger, dem die Beklagte monatlich Nettobeträge iHv. € 2.923,85 für Februar, € 3.117,78 für März, € 3.540,89 für April, € 3.047,68 für Mai, € 3.089,52 für Juni und € 4.013,54 für Juli 2013 auf sein Girokonto überwiesen hat, hätte zwingend erkennen müssen, dass ihm neben seinem Bruttolohn von ca. € 3.300,- in erheblichem Umfang steuerfreie Fahrgelder abgerechnet worden sind. 38 In der Klageschrift vom 25.09.2013 und im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.02.2014 hat der Kläger behauptet, dass er den Montagebus "einige Male" benutzt habe, um freitags Werkzeug und Material am Betriebssitz im Westerwald abzuholen. Bei dieser Gelegenheit sei er nicht mehr nach Wuppertal zurückgekehrt, sondern habe seine Arbeit mit dem Aufladen des Werkzeugs und Materials am Betriebssitz beendet. Anschließend sei er mit dem Montagebus die wenigen Kilometer nach Hause und am folgenden Montag zur Baustelle nach Wuppertal zurückgefahren. In diesem Fall habe er den Montagebus "des Öfteren" auf eigene Kosten und nicht über die Tankkarte der Beklagten betankt. Dieses lediglich pauschale Entlastungsvorbringen hat die Beklagte bereits erstinstanzlich widerlegt. 39 Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass sie anhand der Kilometerstände des Montagebusses und der getankten Kraftstoffmenge, die aufgrund der Eingaben beim Tankvorgang mit der Tankkarte gespeichert worden seien, die Tankkosten kalkuliert habe. Die Auswertung der ermittelten Verbrauchsdaten, die die Beklagte in einer Aufstellung (Anlage B5, Bl. 93 d.A.) zusammengestellt hat, habe ergeben, dass der Kläger den Montagebus nicht zusätzlich auf eigene Kosten betankt haben könne. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht mit konkreten Entlastungstatsachen entgegengetreten. Er hätte nach § 138 Abs. 2 ZPO die näheren Umstände der behaupteten Zahlungen von Tankrechnungen aus eigener Tasche substantiiert darlegen müssen. Seine pauschale Behauptung, er habe "des Öfteren" auf eigene Kosten getankt, genügt nicht. 40 Soweit der Kläger die Fahrten mit dem Montagebus damit rechtfertigt, dass er Werkzeug und Material am Betriebssitz im Westerwald geladen habe, hat die Beklagte bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Dauerbaustelle in Wuppertal fast ausschließlich über Lkw-Speditionen mit Werkzeug und Material beliefert worden sei, lediglich am 19.07. und 20.08.2013 seien Abrufe des Klägers direkt am Betriebssitz abgeholt worden. Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe "des Öfteren" bei der zuständigen Disponentin Werkzeug und Material bestellt, was er im Lager am Betriebssitz abgerufen habe, ist nicht geeignet, den Kündigungsvorwurf zu entkräften, dass er die Reisekosten mit dem Privat-Pkw falsch abgerechnet habe. Das Arbeitsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der Kläger bei einer Nutzung des Montagebusses, selbst wenn die Fahrten (auch) betrieblichen Zwecken gedient haben sollten, in seiner Reisekostenabrechnung keinesfalls Fahrgeld iHv. € 50,- netto hätte geltend machen dürfen, weil ihm keine Kosten entstanden sind. 41 Während der Kläger den Vorwurf des Spesenbetrugs in erster Instanz noch mit der Behauptung zu entkräften versucht hat, er habe den Montagebus "des Öfteren" auf eigene Kosten und nicht mit der Tankkarte der Beklagten betankt, was impliziert, dass ihm die falsche Spesenabrechnung bekannt und bewusst war, führt er zweitinstanzlich aus, er habe in der Arbeitszeitkarte keine falschen Angaben zur Nutzung des Privat-Pkw gemacht, vielmehr habe die zuständige Personalsachbearbeiterin seine (richtigen) Eintragungen eigenmächtig abgeändert und ihm deshalb überhöhte Spesen gezahlt, was ihm jedoch nicht aufgefallen sei. Auch dieser Entlastungsversuch des Klägers ist untauglich. 42 Es spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung nichts dafür, dass der Kläger mit seinen Eintragungen in den Arbeitszeitkarten nur € 50,- Reisekosten pro Kalenderwoche geltend machen wollte. Vielmehr beanspruchte der Kläger, was die Personalsachbearbeiterin richtig interpretiert hat, pro Arbeitstag ein Fahrgeld von € 50,- netto. Folgerichtig hat sie das vereinbarte Fahrgeld von € 50,- pro Arbeitstag mit der Anzahl der Anwesenheitstage in der jeweiligen Kalenderwoche multipliziert. Die Eintragungen des Klägers konnten nicht anders verstanden werden. 43 Die zweitinstanzliche Argumentation des Klägers, er habe nur für einen Arbeitstag pro Woche € 50,- Fahrgeld beansprucht, ist abwegig. Sie steht auch im Gegensatz zu seinem erstinstanzlichen Entlastungsversuch, wo er im Schriftsatz vom 17.02.2014 (Seite 8 letzter Absatz) ausgeführt hat, das Fahrgeld für die Nutzung des Privat-Pkw sei auch dann angefallen, wenn er freitags aus betrieblichen Gründen mit dem Montagebus zum Betriebssitz zurückgekehrt und montags zum Arbeitsort gefahren sei. Der Kläger hat sein Verhalten sogar noch damit zu rechtfertigen versucht, dass er eine Kosten-/ Nutzenentscheidung unter Berücksichtigung und zu Gunsten der Firmenbelange der Beklagten getroffen habe, wenn er mit dem beladenen Montagebus nach Hause und nicht mehr nach Wuppertal gefahren sei, weil ansonsten eine vergütungspflichtige Arbeitszeit angefallen wäre (Schriftsatz vom 17.02.2014, Seite 6 unten). 44 Nach alledem ist auch die Berufungskammer davon überzeugt, dass der Kläger vorsätzlich falsche Reisekostenabrechnungen erstellt hat, um sich auf Kosten der Beklagten um das Fahrgeld iHv. € 50,- zu bereichern, wenn er über das Wochenende mit dem Montagebus nach Hause gefahren ist. Ob er den Montagebus außerdem auf Kosten der Beklagten zu Unrecht benutzt hat, weil keinerlei betrieblichen, sondern nur private Zwecke (wg. Hausverkauf, Umzug) für die Fahrten vorlagen, kann dahinstehen. 45 c) Die vorsätzliche Pflichtverletzung des Klägers bei der Abrechnung seiner Reisekosten ist von solchem Gewicht, dass sie auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und aller Umstände des vorliegenden Falls zum Überwiegen des berechtigten Interesses der Beklagten führt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhalten einer Kündigungsfrist sofort zu beenden. Auch insoweit folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht. 46 Im Rahmen der Prüfung, ob dem Arbeitgeber trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers abzuwägen. Die außerordentliche Kündigung muss insb. verhältnismäßig sein. Zu berücksichtigen sind regelmäßig Gewicht und Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreien Verlaufs (vgl. BAG 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010,1227), sowie Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. 47 aa) Entgegen der Ansicht der Berufung ist die außerordentliche Kündigung vom 13.09.2013 nicht bereits wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig. 48 Nach dem Ultima-Ratio-Prinzip kommt eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn alle anderen nach den Umständen möglichen und angemessenen milderen Mittel ausgeschöpft sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt die Anwendung milderer Mittel, sofern diese gleich geeignet wie eine Kündigung sind, eine weitere einschlägige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zu verhindern. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt einen Vertragspartner zur sofortigen Kündigung, um diesem die Vermeidung weiterer Pflichtverletzung zu ermöglichen. Hingegen darf eine Kündigung nicht als Sanktion für eine bereits begangene Pflichtverletzung erfolgen. Eine Abmahnung ist daher in den Fällen erforderlich, in denen es dem Arbeitgeber zumutbar ist, dem Arbeitnehmer die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens sowie die Einordnung dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber aufzuzeigen. Folglich ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit einer schweren Pflichtverletzung ohne weiteres erkennen und mit deren Hinnahme durch den Arbeitgeber unter keinen Umständen rechnen kann. 49 So ist es hier. Der Kläger konnte unter keinen Umständen damit rechnen, dass die Beklagte falsche Abrechnungen der Reisekosten mit dem Privat-Pkw hinnimmt. Vielmehr hätte ihm bewusst sein müssen, dass er durch falsche Reisekostenabrechnungen seinen Arbeitsplatz als Obermonteur aufs Spiel setzt. Der Kläger hat bei der gebotenen objektiven Betrachtung das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen nicht nur erschüttert, sondern restlos zerstört. Eine Abmahnung war daher im vorliegenden Fall entbehrlich. Sie war nicht geeignet, das verlorene Vertrauen der Beklagten in die Redlichkeit des Klägers wiederherzustellen. 50 bb) Im Rahmen der Interessenabwägung im engeren Sinn unterstellt die Berufungskammer zugunsten des Klägers eine (infolge Betriebsübergangs gem. § 613a BGB) lange Betriebszugehörigkeit seit 1991 sowie Unterhaltspflichten ggü. der (geschiedenen) Ehefrau und einem Kind. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigt die Kammer außerdem sein Lebensalter von 47 Jahren bei Ausspruch der Kündigung. Gleichwohl kann der Beklagten aufgrund von Art und Schwere des dem Kläger vorzuwerfenden Fehlverhaltens eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Klägers bei der Abrechnung seiner Spesen ist durch die vorsätzliche Pflichtverletzung objektiv derart erschüttert worden, dass seine Wiederherstellung und ein künftig wieder störungsfreies Miteinander der Parteien nicht mehr zu erwarten ist. Der Kläger hat das für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unerlässliche Vertrauen zerstört. Zwar kann, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, die Art und Weise der Einlassung des Klägers und seine fehlende Bereitschaft, das Unrechtmäßige seines Tuns zu erkennen und einzuräumen, nicht entscheidend zu seinen Lasten gewertet werden, weil es sich um Verhalten (einschließlich Prozessverhalten) nach Zugang der Kündigung im Rahmen der beabsichtigten Rechtsverteidigung handelt. Es bestehen jedoch auch aus Sicht der Berufungskammer keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger selbst verursachte Vertrauensverlust in Zukunft wieder behoben werden kann. Ein weiteres Festhalten am Arbeitsverhältnis ist von der Beklagten nicht zu verlangen. 51 2. Die außerordentliche Kündigung vom 13.09.2013 ist nicht nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Beklagte hat die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zur Erklärung der Kündigung gewahrt. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 52 Die Zwei-Wochen- Frist begann vorliegend frühestens mit dem Personalgespräch vom 06.09.2013 zu laufen, das der vorgesetzte Montageleiter mit dem Kläger geführt hat. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne (vgl. BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14 mwN, NZA 2014, 1015). Der Vorgesetzte hat den Kläger am 06.09.2013 dazu angehört, dass er den Montagebus, dessen Kilometerleistung ihm ungewöhnlich hoch erschien, in der Nähe seines Wohnortes im Westerwald gesehen habe. Da die zweiwöchige Ausschlussfrist somit erst nach der Anhörung des Klägers am 06.09.2013 anlief, ist diesem die Kündigung am 13.09.2013 rechtzeitig zugegangen. 53 Entgegen der Ansicht der Berufung, lässt der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bereits für den Monat August 2013 kein steuerfreies Fahrgeld mehr gezahlt hat, keinen Rückschluss auf eine frühere Kenntnis vom Kündigungssachverhalt zu. Der Lohn ist nach den tariflichen Vorschriften am Fünfzehnten des Folgemonats fällig. Die Augustabrechnung ist ausweislich des Ausstellungsdatums am 11.09.2013 erstellt worden und damit nicht bereits "Ende August 2013", wie die Berufung meint. Selbst wenn die Beklagte bereits Ende August 2013 über belastende Informationen verfügt haben sollte, begann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht vor der Anhörung des Klägers am 06.09.2013 zu laufen. 54 3. Die außerordentliche Kündigung vom 13.09.2013 ist nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die in erster Instanz vom Kläger insoweit geltend gemachten Einwände hat er im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt und die Würdigung des Arbeitsgerichts, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, nicht gerügt. Ein materieller Rechtsfehler ist auch nicht zu erkennen. III. 55 Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. 56 Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.