Urteil
4 Sa 487/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel mit dem Wortlaut "in der jeweils gültigen Fassung" begründet regelmäßig eine dynamische (fortwirkende) Tarifanwendung.
• Eine in den AGB enthaltene auflösende Bedingung, die den Wegfall der dynamischen Anwendung bei künftigem Wegfall der Tarifbindung vorsieht, ist unwirksam, wenn ihr Eintritt bereits bei Vertragsschluss unmöglich war.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus Sicht des durchschnittlichen, verständigen Vertragspartners auszulegen; eindeutiger Wortlaut der Klausel ist daher maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifbezugnahme durch Arbeitsvertrag trotz fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers • Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel mit dem Wortlaut "in der jeweils gültigen Fassung" begründet regelmäßig eine dynamische (fortwirkende) Tarifanwendung. • Eine in den AGB enthaltene auflösende Bedingung, die den Wegfall der dynamischen Anwendung bei künftigem Wegfall der Tarifbindung vorsieht, ist unwirksam, wenn ihr Eintritt bereits bei Vertragsschluss unmöglich war. • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus Sicht des durchschnittlichen, verständigen Vertragspartners auszulegen; eindeutiger Wortlaut der Klausel ist daher maßgeblich. Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, beschäftigt. Am 30.06.2008 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag mit einer Verweisungsklausel, die die Anwendung des Gehalts-Tarifvertrages "in der jeweils gültigen Fassung" vorsieht, zugleich aber regelt, dass bei Wegfall der Tarifbindung eine statische Weitergeltung gelten solle. Die Beklagte war bereits bei Vertragsabschluss nicht tarifgebunden. Bis Juli 2013 zahlte die Beklagte die tariflichen Gehälter, danach verweigerte sie Weitergaben der Tariferhöhungen vom 01.08.2013 und 01.05.2014. Die Klägerin forderte Nachzahlung von 835,00 € für August 2013 bis Juni 2014. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Klausel sei statisch auszulegen und bewirke keine dynamische Tarifanwendung bei fehlender Tarifbindung. • Die Klage ist begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Nachzahlung gem. § 611 Abs. 1 BGB in Höhe von 835,00 € brutto für den streitigen Zeitraum. • Ziffer 12 Satz 1 des Arbeitsvertrags mit der Formulierung "in der jeweils gültigen Fassung" begründet eine dynamische Bezugnahme auf den Gehalts-Tarifvertrag, mithin Anspruch auf tarifliche Erhöhungen. • Die in Satz 2 der Ziffer 12 enthaltene Regelung, wonach die dynamische Weitergeltung bei künftigem Wegfall der Tarifbindung enden soll, ist als auflösend bedingte Abrede nach § 158 Abs. 2 BGB zu verstehen; ihr Eintritt war aber von Anfang an unmöglich, weil die Beklagte bereits bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden war; eine unmögliche auflösende Bedingung macht das Rechtsgeschäft nicht unwirksam. • Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB zu qualifizieren; die Auslegung hat sich am Verständnis eines durchschnittlichen, verständigen Vertragspartners zu orientieren; der klare Wortlaut der Regelung gebietet die dynamische Auslegung. • Die vertragliche Regelung über ein Ende der dynamischen Anwendung bei Betriebsübergang betrifft nur einen späteren neuen Arbeitgeber und steht der dynamischen Anwendung gegenüber der ursprünglichen Arbeitgeberin nicht entgegen. • Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg; das Arbeitsgericht hat die Rechte der Klägerin rechtlich zutreffend beurteilt. Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem der Klägerin Nachzahlung von 835,00 € brutto zugesprochen wurde, bleibt bestehen. Die Klägerin erhält die tariflichen Gehaltserhöhungen für August 2013 bis Juni 2014, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel eine dynamische Tarifwirkung begründet und die in der Klausel enthaltene auflösende Bedingung wegen ihrer bereits bei Vertragsschluss gegebenen Unmöglichkeit nicht wirkt. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen.