Beschluss
5 TaBV 19/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nicht wirksam errichteter Konzernbetriebsrat kann Anspruch auf Kostenerstattung gegen das herrschende Unternehmen haben, sofern die Errichtung nicht unter offensichtlicher Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte.
• Die Kostentragungspflicht des herrschenden Unternehmens nach §§ 59 Abs.1, 40 Abs.1 BetrVG umfasst auch nachträglich entstandene Rechtsanwaltskosten, wenn der (Konzern-)Betriebsrat die Rechtsverfolgung ex ante als vertretbar und nicht offensichtlich aussichtslos ansehen durfte.
• Kosten sind nach objektiver Erforderlichkeitsprüfung zu beurteilen; offensichtlich aussichtslose oder mutwillige Verfahren begründen keine Erstattungspflicht.
• Bei Teilsiegen ist die Beschwerde im Umfang der unberechtigten Rechnungspositionen erfolgreich; Zahlungsansprüche richten sich nach der übernommenen Abtretung und ergeben Zinsen gem. § 291 BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Anwaltskosten eines nicht wirksam errichteten Konzernbetriebsrats (Erforderlichkeit, offensichtliche Verkennung) • Ein nicht wirksam errichteter Konzernbetriebsrat kann Anspruch auf Kostenerstattung gegen das herrschende Unternehmen haben, sofern die Errichtung nicht unter offensichtlicher Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte. • Die Kostentragungspflicht des herrschenden Unternehmens nach §§ 59 Abs.1, 40 Abs.1 BetrVG umfasst auch nachträglich entstandene Rechtsanwaltskosten, wenn der (Konzern-)Betriebsrat die Rechtsverfolgung ex ante als vertretbar und nicht offensichtlich aussichtslos ansehen durfte. • Kosten sind nach objektiver Erforderlichkeitsprüfung zu beurteilen; offensichtlich aussichtslose oder mutwillige Verfahren begründen keine Erstattungspflicht. • Bei Teilsiegen ist die Beschwerde im Umfang der unberechtigten Rechnungspositionen erfolgreich; Zahlungsansprüche richten sich nach der übernommenen Abtretung und ergeben Zinsen gem. § 291 BGB. Der von einem vermeintlichen Konzernbetriebsrat beauftragte Rechtsanwalt (Antragsteller) forderte vom Landesverband (Beteiligter zu 2) die Begleichung abgetretener Anwaltskosten aus mehreren Beschlussverfahren und Beratungen insgesamt € 10.325,70. Der Konzernbetriebsrat hatte seine Errichtung auf den Rettungsdienstbereich gerichtet; das BAG stellte später fest, dass der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet war. Der Antragsteller hatte den Konzernbetriebsrat in einem Verfahren bis zum BAG sowie in weiteren Beschlussverfahren und Beratungen vertreten bzw. beraten. Das Arbeitsgericht gab dem Zahlungsanspruch in voller Höhe statt. Der Landesverband legte Beschwerde ein und rügte insbesondere eine offensichtliche Verkennung des Konzernbegriffs und fehlende Rechtsbeziehung zu den handelnden Personen. • Rechtliche Grundlage: §§ 40 Abs.1, 59 Abs.1 BetrVG begründen die Kostentragungspflicht des herrschenden Unternehmens gegenüber dem (Konzern-)Betriebsrat für erforderliche Kosten; daraus entsteht ein vermögensrechtliches Schuldverhältnis zugunsten des (Konzern-)Betriebsrats. • Grundsatz der Erforderlichkeit: Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die der (Konzern-)Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben objektiv für erforderlich halten durfte; die Prüfung ist ex ante vorzunehmen und hat die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen. • Offensichtliche Verkennung: Fehlt eine offensichtliche Verkennung der Voraussetzungen für die Errichtung, stehen auch einem nicht wirksam errichteten Gremium unter Umständen Freistellungsansprüche zu; offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung schließt Erstattung aus. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Verfolgung des Hauptverfahrens (7 ABR 11/10) durch drei Instanzen war nicht offensichtlich aussichtslos, weil die entscheidenden Rechtsfragen bis zur BAG-Entscheidung offen waren; daher sind die in drei Instanzen angefallenen Kosten in Höhe von € 8.730,79 erstattungsfähig. • Beratungskosten: Die Beratung zur Zusammensetzung des Konzernbetriebsausschusses vom 06.05.2010 war ebenfalls erforderlich und damit erstattungsfähig (€ 226,10), da die Rechtslage bis zur BAG-Entscheidung nicht endgültig geklärt war. • Unerstattliche Verfahren: Die Einleitung der Beschlussverfahren 1 BV 44/09 und 7 BV 35/09 war nach objektiver ex ante-Betrachtung teilweise offensichtlich aussichtslos (insbesondere wegen bekannt geplanter Teilbetriebsübergänge bzw. wegen unvertretbarer Rechtsauffassungen wie der Annahme eines groben Verstoßes); die dafür berechneten Kosten (€ 616,13 und € 752,68) sind nicht erstattungsfähig. • Zwischenergebnis: Die Beschwerde des Landesverbands ist insoweit begründet, als bestimmte Rechnungspositionen nicht erstattungsfähig sind; insgesamt verbleibt ein Zahlungsanspruch des Antragstellers aus abgetretenen Forderungen in Höhe von € 8.956,89 nebst Zinsen (§ 291 BGB). Der Landesverband hat dem Antragsteller aus abgetretenem Recht Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 8.956,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen; der weitergehende Zahlungsantrag über € 1.368,81 wird abgewiesen. Begründend ergibt sich dies daraus, dass die Hauptverfahren bis zum BAG nicht offensichtlich aussichtslos waren und die damit verbundenen Anwalts- und Beratungsaufwendungen objektiv als erforderlich angesehen werden konnten, während zwei weitere Beschlussverfahren wegen voraussehbarer Sach- und Rechtslage beziehungsweise unvertretbarer Rechtsauffassungen nicht erstattungsfähig sind. Die Beschwerde ist daher nur hinsichtlich der nicht erstattungsfähigen Rechnungspositionen erfolgreich; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.