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Urteil

8 Sa 561/14

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rückzahlungsklausel in einem Ausbildungs-Anstellungsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB keinen Einfluss auf vorformulierte Vertragsbedingungen hatte. • Fehlt eine ernsthafte Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitnehmers auf die Rückzahlungsklausel, ist diese der AGB-Kontrolle zugänglich und kann wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. • Rückzahlungsvereinbarungen, die eine hohe Gesamtschuld betreffen, sind bei nur jährlicher Staffelung der Restschuld unangemessen benachteiligend; eine ausdifferenzierte (z. B. monatliche) Reduktion kann erforderlich sein. • Ist die Rückzahlungsklausel unwirksam, kann der Arbeitgeber keine einbehaltenen Vergütungsbeträge verrechnen; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung seines vollen Monatsentgelts. • Besteht eine vertragliche Pflicht des Arbeitgebers, Ausbildungskosten gegenüber dem Arbeitnehmer zu tragen, begründet dies einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht notwendigerweise einen unmittelbaren Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Ausbilder.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel bei vorformuliertem Ausbildungsanstellungsvertrag • Eine Rückzahlungsklausel in einem Ausbildungs-Anstellungsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, wenn der Arbeitnehmer als Verbraucher i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB keinen Einfluss auf vorformulierte Vertragsbedingungen hatte. • Fehlt eine ernsthafte Möglichkeit der Einflussnahme des Arbeitnehmers auf die Rückzahlungsklausel, ist diese der AGB-Kontrolle zugänglich und kann wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. • Rückzahlungsvereinbarungen, die eine hohe Gesamtschuld betreffen, sind bei nur jährlicher Staffelung der Restschuld unangemessen benachteiligend; eine ausdifferenzierte (z. B. monatliche) Reduktion kann erforderlich sein. • Ist die Rückzahlungsklausel unwirksam, kann der Arbeitgeber keine einbehaltenen Vergütungsbeträge verrechnen; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung seines vollen Monatsentgelts. • Besteht eine vertragliche Pflicht des Arbeitgebers, Ausbildungskosten gegenüber dem Arbeitnehmer zu tragen, begründet dies einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht notwendigerweise einen unmittelbaren Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Ausbilder. Die Klägerin (Prüfstelle, GbR) beschäftigte den Beklagten vom 14.01.2013 bis 15.05.2014. Vertraglich war eine 10-monatige Ausbildung zum Prüfingenieur vorgesehen; die Arbeitgeberin übernahm dafür voraussichtlich etwa 35.500 EUR Ausbildungskosten und zahlte eine Ausbildungsunterstützung von 1.800 EUR brutto monatlich. Im Vertrag war eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers geregelt, sofern er die Ausbildung nicht erfolgreich beendete oder das Arbeitsverhältnis aus von ihm zu vertretenden Gründen beendet werde; für das anschließende Beschäftigungsverhältnis war eine dreijährige Staffelung der Rückzahlung vorgesehen. Der Beklagte kündigte und trat eine Stelle bei einem Konkurrenzbetrieb an. Die G. stellte dem Beklagten Rechnung über 5.355 EUR; die Klägerin hielt vom Aprilentgelt 675,47 EUR ein. Die Kläger verlangten Erstattung der Ausbildungskosten; der Beklagte klagte widerklagend auf Auszahlung des einbehaltenen Entgelts und Freistellung von den Kosten gegenüber der G. • Die Berufung der Kläger ist nur teilweise erfolgreich; die Klage auf Erstattung der Ausbildungskosten ist abgewiesen, die Widerklage in Teilen stattgegeben. • Die Rückzahlungsregelung in Ziff. I.1.4 des Ausbildungs-Anstellungsvertrags ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam, da § 307 BGB nach § 310 Abs.3 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen in Verbraucherverträgen Anwendung findet und die Kläger nicht substantiiert dargetan haben, dass der Beklagte die konkrete Klausel ernsthaft habe aushandeln können. • Die Klausel genügt zwar dem Transparenzgebot insoweit, als die wesentlichen Kostenpositionen (Bruttogehalt mit Nebenkosten, Schulungskosten, Führerscheine, sonstige Kosten) genannt und monatliche Zwischensalden verlangt werden können; dennoch ist die Jahresstaffelung der Rückzahlung bei einer hohen Gesamtschuld unangemessen benachteiligend, weil sie die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht ausreichend schützt und eine feinere (z. B. monatliche) Reduktion erforderlich erscheinen kann. • Eine ergänzende Vertragsauslegung oder redaktionelle Anpassung der unwirksamen Klausel durch das Gericht kommt nicht in Betracht, da dies die Inhaltskontrolle unterlaufen und eine einseitige Vertragshilfe für den Verwender darstellen würde. • Mangels wirksamer Rückzahlungsvereinbarung besteht kein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch der Kläger gemäß § 812 BGB; die Ausbildung wurde nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, der Vertrag war (abgesehen von der Klausel) wirksam. • Wegen der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel durfte die Arbeitgeberin nicht vom Aprilentgelt 675,47 EUR einbehalten; der Beklagte hat Anspruch auf Zahlung dieses Betrags nebst Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. • Die Kläger sind nach Ziff. I.1.3. des Vertrags verpflichtet, den Beklagten von gegenüber der G. bestehenden Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto freizustellen; es besteht jedoch kein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Beklagten gegen die G., sondern ein Freistellungsanspruch gegen die Kläger. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften; die Berufung war nur insoweit erfolgreich, als statt direkter Zahlung an die G. ein Freistellungsanspruch festgestellt wurde. Die Klage der Kläger auf Erstattung der Ausbildungskosten wird abgewiesen, weil die vertragliche Rückzahlungsklausel nach § 307 BGB unwirksam ist; die Klausel unterlag der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 BGB, da der Beklagte als Arbeitnehmer Verbraucher war und nicht substantiiert dargetan wurde, dass er die konkrete Klausel aushandeln konnte. Die Widerklage des Beklagten ist in Teilen erfolgreich: Die Kläger sind zur Rückzahlung des einbehaltenen Entgelts in Höhe von 675,47 EUR zuzüglich Zinsen verpflichtet, weil die Einbehaltung ohne wirksamen Rückzahlungsanspruch rechtswidrig war. Weiterhin sind die Kläger verpflichtet, den Beklagten gegenüber der G. von Ausbildungskosten in Höhe von 5.355,00 EUR brutto freizustellen; ein unmittelbarer Anspruch des Beklagten auf Zahlung an die G. besteht jedoch nicht. Die Berufung der Kläger wird insoweit zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.