Urteil
1 Sa 570/14
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Bonusanspruch aus vertraglicher Regelung ist nur für Umsätze möglich, die kausal mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängen oder auf von ihm geworbenen Kunden beruhen; bloße Betreuung von Bestandskunden reicht nicht aus.
• Eine bereits erteilte konkludente Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung eines Firmenvideos kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam widerrufen werden, wenn veränderte Umstände das Festhalten an der Einwilligung unzumutbar machen.
• Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung von Bonusansprüchen kann trotz existierendem Vollstreckungstitel erforderlich sein, wenn über die Auslegung des Titels oder dessen Reichweite erheblicher Streit besteht.
• Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vertragliche Auslegung ergibt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für Zahlungsansprüche fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein Bonus für bloße Betreuung von Bestandskunden; Löschung von Firmenvideo wegen Widerruf der Einwilligung • Ein Bonusanspruch aus vertraglicher Regelung ist nur für Umsätze möglich, die kausal mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängen oder auf von ihm geworbenen Kunden beruhen; bloße Betreuung von Bestandskunden reicht nicht aus. • Eine bereits erteilte konkludente Einwilligung des Arbeitnehmers in die Veröffentlichung eines Firmenvideos kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam widerrufen werden, wenn veränderte Umstände das Festhalten an der Einwilligung unzumutbar machen. • Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung von Bonusansprüchen kann trotz existierendem Vollstreckungstitel erforderlich sein, wenn über die Auslegung des Titels oder dessen Reichweite erheblicher Streit besteht. • Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vertragliche Auslegung ergibt, dass die materiell-rechtliche Grundlage für Zahlungsansprüche fehlt. Der Kläger war vom 01.06.2011 bis 28.02.2013 als Leiter Marketing/Vertrieb bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Bonusregelung, die Zahlungen bei Erreichen bestimmter Umsatzzahlen vorsah, wenn Umsätze auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen seien oder mit Dritten abgeschlossen wurden, die der Arbeitnehmer als Kunden geworben hat respektive betreut. Parteien schlossen später einen Teilvergleich, der Auskunftspflichten der Beklagten über Umsätze enthielt. Der Kläger ließ während der Beschäftigung ein Firmenvideo mit Zustimmung der Geschäftsführung erstellen und forderte nach Ausscheiden die Löschung; das Video war längere Zeit noch abrufbar. Der Kläger klagte auf Auskunft, Zahlung eines festgesetzten Betrags und einen noch zu beziffernden Bonus; die Beklagte wurde verurteilt, das Video zu entfernen und eine Entschädigung zu zahlen. Gegen das erstinstanzliche Urteil legten beide Parteien Rechtsmittel ein. • Auslegungsmaßstab: Da die Bonusregelung ausgehandelt wurde, ist sie nach §§133,157 BGB auszulegen unter Berücksichtigung von Wortlaut, Vertragszweck und Interessenlage. • Wortlaut und Zusammenhang: Die Formulierung ‚die der Arbeitnehmer als Kunden geworben hat resp. betreut‘ ist als Klarstellung zu lesen; der Bonus tatbestand setzt eine kausale Verbindung zwischen Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem erzielten Umsatz voraus. • Schutz vor wirtschaftlicher Ungleichheit: Die Auslegung des Klägers würde zu einer unangemessenen Umsatzbeteiligung auch ohne kausale Leistung führen und widerspräche der erkennbaren Interessenlage bei Vertragsschluss. • Prozessuale Zulässigkeit: Die Klage ist trotz Teilvergleichs zulässig, weil über die Auslegung und Reichweite der Auskunftspflicht erheblicher Streit besteht; die unbezifferte Stufenklage ist nach §254 ZPO zulässig. • Ergebnis der Auslegung: Umsätze von Bestandskunden, die der Kläger lediglich betreut hat, fallen nicht unter die bonusrelevanten Umsätze; daher besteht kein Auskunfts- und Zahlungsanspruch des Klägers. • Firmenvideo: Die Beklagte konnte nicht auf eine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreichende Einwilligung in die weitere Nutzung des Videos vertrauen; eine schriftliche Einwilligung fehlte und der Widerruf war wegen veränderter Umstände zumutbar. • Rechtsschutzfolge: Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen die Entfernung und Unterlassung des Videos sind zurückzuweisen bzw. unbegründet, die Frage der Geldentschädigung ist noch nicht entscheidungsreif. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; seine Klageanträge auf Auskunft und Zahlung (Bonus/Stufenklage) sind materiell unbegründet, weil die vertragliche Bonusregelung Umsätze voraussetzt, die kausal mit seiner Tätigkeit verbunden sind oder aus von ihm geworbenen Kunden resultieren; bloße Betreuung von Bestandskunden reicht nicht. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen die Verpflichtung zur Entfernung des Firmenvideos und zur Unterlassung der Zugänglichmachung wird ebenfalls zurückgewiesen; die Beklagte hat das Video ohne dauerhaftes, schriftliches Nutzungsverständnis nicht weiter veröffentlichen dürfen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; Revision wurde nicht zugelassen.